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Meldung 20+ Waffen
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Meldung 20+ Waffen
Hallo
Muß man noch immer eine Meldung bei der BH machen, wenn man die 20 Stück überschreitet?
Dank ZWR ist ja dem Sb sowieso die Stückzahl bekannt.
Wie siehts aus?
Danke im voraus
Muß man noch immer eine Meldung bei der BH machen, wenn man die 20 Stück überschreitet?
Dank ZWR ist ja dem Sb sowieso die Stückzahl bekannt.
Wie siehts aus?
Danke im voraus
...every now and then, we see, the tree of liberty must be refreshed with the blood of patriots and tyrants...
Lieber in gefährlicher Freiheit leben, als in friedlicher Sklaverei. (Thomas Jefferson)
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Re: Meldung 20+ Waffen
Da sich das Gesetz (WaffG § 41) nicht geändert hat, ja.
Manchmal wollen Sie sich das Anschauen.
Manchmal wollen Sie sich das Anschauen.
Re: Meldung 20+ Waffen
bandit31 hat geschrieben:Hallo
Muß man noch immer eine Meldung bei der BH machen, wenn man die 20 Stück überschreitet?
Dank ZWR ist ja dem Sb sowieso die Stückzahl bekannt.
Wie siehts aus?
Danke im voraus
ja
muss gemeldet werden wenn mehr als 19 (!!) stueck
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Meldung 20+ Waffen
Zubehör zählt da dazu oder ist das egal?
Re: Meldung 20+ Waffen
Einfach Meldung machen und erledigt oder brauch ich dann noch irgenwelche "besonderen" Sachen (Alarmanlage, Safe mit bestimmter Sicherheitsklasse, etc..)?
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Re: Meldung 20+ Waffen
bandit31 hat geschrieben:Einfach Meldung machen und erledigt oder brauch ich dann noch irgenwelche "besonderen" Sachen (Alarmanlage, Safe mit bestimmter Sicherheitsklasse, etc..)?
servus...
>>>Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl
von Schusswaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen
Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den
Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche
Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge
getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der
verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die
Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die
Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene
Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht
gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den
Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25
Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr
Schusswaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer
Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.<<<
entnommen aus http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... r_2006.pdf
sollte deine frage(n) beantworten....
g
willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: Meldung 20+ Waffen
panhandle hat geschrieben:...§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen
Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den
Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche
Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge
Wenn ich einen Nebenwohnsitz hätte, würde es sich die Meldung dann erledigt haben?
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Lieber in gefährlicher Freiheit leben, als in friedlicher Sklaverei. (Thomas Jefferson)
Re: Meldung 20+ Waffen
ja
deswegen kann man auch nicht das ZWR hernehmen als "20er Automatik Meldung" da du die Waffen ja nicht auf deinem einzigen gemeldeten Wohnsitz verwahren musst
die 20er gilt pro ORT, nicht pro PERSON
deswegen kann man auch nicht das ZWR hernehmen als "20er Automatik Meldung" da du die Waffen ja nicht auf deinem einzigen gemeldeten Wohnsitz verwahren musst
die 20er gilt pro ORT, nicht pro PERSON
member the old PD design ? oh I member
Re: Meldung 20+ Waffen
ja... bei einem zweitwohnsitz kannst "aufteilen"..
EDIT: rupi war schneller....tnx.
g
willi
EDIT: rupi war schneller....tnx.
g
willi
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.
Re: Meldung 20+ Waffen
muss ja ned amal ein gemeldeter Wohnsitz sein...
wenn ich in der Firma 10 Kanonen einbunkere, daheim 18 hab und am Zweitwohnsitz nochmal 15 dann ists genauso ned zum Melden obwohl das ZWR schreiben "müsste"
wenn ich in der Firma 10 Kanonen einbunkere, daheim 18 hab und am Zweitwohnsitz nochmal 15 dann ists genauso ned zum Melden obwohl das ZWR schreiben "müsste"
member the old PD design ? oh I member
Re: Meldung 20+ Waffen
Und Luftgewehre und minderwirksame Waffen etwa 4mm20 Langwaffe zählen nicht !
- Glock1768
- .50 BMG
- Beiträge: 2316
- Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
- Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha
Re: Meldung 20+ Waffen
nein ...... siehe WaffG
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
d.h WaffG §41
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
gilt nicht
8. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen
Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
§ 45. Auf
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
d.h WaffG §41
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
gilt nicht
9x19: 2x CZ 75 Shadow Mamba, 2x Glock 17 Gen4, Glock 19 Gen4, Glock 34 Gen4, Glock 43 Gen4, Tactical 17 TAC-9
.357: S&W 686-3
.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National
.357: S&W 686-3
.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
.223: Howa M 1500 Archangel, Troy PAR National
Re: Meldung 20+ Waffen
piefke hat geschrieben:Und Luftgewehre und minderwirksame Waffen etwa 4mm20 Langwaffe zählen nicht !
Das ist falsch. 4mmM20 ist bei uns eine normale Kat.C Waffe (viele glauben auch fälschlich FFW im 4mmM20 wären nicht WBK-pflichtig). Vielleicht hast du hier aber die Zimmerstutzen gemeint, diese sind tatsächlich ausgenommen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Meldung 20+ Waffen
@promo
Mit der Kurzwaffe ist klar!
Aber wo ziehst du denn die Grenze zwischen Zimmerstutzen und Langwaffe in 4mm lang?
Da muss ich mich entschuldigen, dass ich 4mm20 geschrieben habe weil das ja nur das kurzwaffenkaliber ist!
Mein Fehler !
Mit der Kurzwaffe ist klar!
Aber wo ziehst du denn die Grenze zwischen Zimmerstutzen und Langwaffe in 4mm lang?
Da muss ich mich entschuldigen, dass ich 4mm20 geschrieben habe weil das ja nur das kurzwaffenkaliber ist!
Mein Fehler !
Re: Meldung 20+ Waffen
Zimmerstutzen sind im Runderlass wie folgt definiert:
Und dezidiert hält der Runderlass auch noch fest:
(die Unterstreichung ist genau so im Runderlass, wurde nicht von mir gemacht).
Zimmerstutzen sind zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen. Man unterscheidet üblicherweise
a) Zimmerstutzen mit Scheibenstutzenschaftung und b) Wehrsportkarabiner.
Zimmerstutzen mit Scheibenstutzenschaftung sind Handfeuerwaffen, die eine Art Lauf mit einer Bohrung von 15 mm aufweisen, in den ein Einstecklauf, Kaliber 4 mm, eingeschoben ist. Bei der Zimmerstutzenmunition handelt es sich um eine Munitionsart mit Randfeuerzündung, ähnlich den Flobert- und Kleinkaliberpatronen.
Und dezidiert hält der Runderlass auch noch fest:
Flobertwaffen und Kleinkalibergewehre fallen nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 45 WaffG.
(die Unterstreichung ist genau so im Runderlass, wurde nicht von mir gemacht).
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