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Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Abibi2k
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Erbe

Beitrag von Abibi2k » So 22. Okt 2017, 18:23

Hallo,

ich habe eine Frage zu Waffen die in die Verlassenschaft gehen, ich habe mich mit dem Thema bis dato noch nie beschäftigt
Von einem guten Freund von mir ist der Vater gestorben, dieser hat 5 FFW und eine Ruger mini 14 die als Kriegswaffe angeführt ist in seiner Verlassenschaft.

Lt.behörden darf er diese nicht verkaufen --> er hat allerdings absolut kein Interesse irgendeine Waffe zu behalten.

Ich wäre sehr interessiert an der mini14, gibt es da irgendeinen Weg dran zu kommen?
Bzw. wenn nicht was passiert mit der Waffe?

Danke
lg Mario

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Re: Erbe

Beitrag von gewo » So 22. Okt 2017, 18:29

Abibi2k hat geschrieben:.... eine Ruger mini 14 die als Kriegswaffe angeführt ist in seiner Verlassenschaft. Lt.behörden darf er diese nicht verkaufen --> .... wäre sehr interessiert an der mini14, gibt es da irgendeinen Weg dran zu kommen?


du als privater hast keine chance auf die mini 14

warum er sie allerding nicht an einen haendler mit KM berechtigung verkaufen koennen sollte ist mir nicht klar

das sollte eigentlich gehen
genauso wie bei den pumpguns

wert ist halt nahe null
fuer eine gut erhaltene ruger mini 14 oder eine pumpgun bekommst grad mal 30 oder 50 euro bei uns weil es keinen markt dafuer gibt ...
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Re: Erbe

Beitrag von Abibi2k » So 22. Okt 2017, 18:31

Ich habs befürchtet :( danke für die schnelle antwort

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Re: Erbe

Beitrag von Exitus » So 22. Okt 2017, 18:51

Naja, was wäre wenn er sie behält aber bei dir aufbewahrt?

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Re: Erbe

Beitrag von Abibi2k » So 22. Okt 2017, 18:58

Er will aber keine WBK machen und ewig wird das nicht in der verlassenschaft bleiben können denke ich

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Re: Erbe

Beitrag von panhandle » So 22. Okt 2017, 19:15

hi....

.... ja, innerhalb von 6 monaten sollte sich der kollege entschieden haben....ansonsten geht das zeug an die behörde...
oder er findet jemand, der die benötigte anzahl der plätze - für kat b - hat...aber die mini 14 wird aber wohl in den "tiefen" des behörden-kellers" verschwinden....
https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/43

EDIT:
oder er schaut das er das zeugs eben schnell verkaufen kann.

g
willi
Zuletzt geändert von panhandle am So 22. Okt 2017, 19:16, insgesamt 1-mal geändert.
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: Erbe

Beitrag von rhodium » So 22. Okt 2017, 19:15

Kat. A ist ohnehin nicht vererbbar oder gibt es hier neue Erkenntnisse?

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Re: Erbe

Beitrag von gewo » So 22. Okt 2017, 21:33

rhodium hat geschrieben:Kat. A ist ohnehin nicht vererbbar oder gibt es hier neue Erkenntnisse?
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nein, nix neues
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Beitrag von masterman04 » Mo 23. Okt 2017, 21:44

Er soll das Ding zerlegen, Lauf und Verschluss abgeben und die freien Teile auf Egun verhökern.

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Beitrag von cal22 » Mo 23. Okt 2017, 21:55

Kann er nicht das ganze Ding nach Deutschland verkaufen? Oder geht das nicht weil bei uns Kat. A?

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Re: Erbe

Beitrag von Glock1768 » Mo 23. Okt 2017, 22:06

Zur dekowaffe umbauen?
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Re: Erbe

Beitrag von gewo » Di 24. Okt 2017, 00:18

cal22 hat geschrieben:Kann er nicht das ganze Ding nach Deutschland verkaufen? Oder geht das nicht weil bei uns Kat. A?


genau
er als privater kriegt keine exportgenehmigung fuer militaerische waffen

ein haendler mit KM lizenz kriegt die schon
aber es zahlt sich ned aus

200,- antragsgebuehr beim bmfws
100,- fuer versand und vorherige einwilligung in DE

zeitwert 500,-

is das selbe wie mit den pump guns ...
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Re: Erbe

Beitrag von rhodium » Di 24. Okt 2017, 08:25

So man eine Kategorie A aus dem Ausland erbt, bleibt einfach die Erteilung der entsprechenden WBK aus? ... oder soll man es jedenfalls probieren?

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Re: Erbe

Beitrag von gewo » Di 24. Okt 2017, 10:50

rhodium hat geschrieben:So man eine Kategorie A aus dem Ausland erbt, bleibt einfach die Erteilung der entsprechenden WBK aus? ... oder soll man es jedenfalls probieren?
Gesendet von meinem SM-G935F mit Tapatalk


das ist (fast) aussichtslos
auch in der provinz

ich mein ... probieren schadet ned ... aber ich wuerde mir null hoffnungen machen

es gibt keinen rechtsanspruch auf vererbung von kat A
egal ob aus dem inland oder aus dem ausland
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Re: Erbe

Beitrag von Promo » Mo 30. Okt 2017, 13:38

Normalerweise muss im Fall dass der Inhaber der Ausnahmebewilligung nach § 18 bereits verstorben ist die Waffe durch die Behörde sichergestellt werden. Diese folgt - wenn der Einantworter aber eine entsprechende Verfügung trifft - diese wieder an eine zum Besitz berechtigte Person wieder aus.

Ein Ruger Mini 14 wird, sofern keine anderweitige Verfügung getroffen wird, höchstwahrscheinlich verschrottet werden. Eventuell findet vorher noch eine KPU statt, wenn die Behörde Langeweile hat..

Edit: Gerhard, § 17 fällt unter die generelle Exportgenehmigung für Händler die dieser beantragen kann, daher sind Pumpguns nur mit einer vorherigen Anzeige bei der Behörde exportierbar (im Gegenzug zu KM gem. § 18).
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