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Erbe
Verfasst: So 22. Okt 2017, 18:23
von Abibi2k
Hallo,
ich habe eine Frage zu Waffen die in die Verlassenschaft gehen, ich habe mich mit dem Thema bis dato noch nie beschäftigt
Von einem guten Freund von mir ist der Vater gestorben, dieser hat 5 FFW und eine Ruger mini 14 die als Kriegswaffe angeführt ist in seiner Verlassenschaft.
Lt.behörden darf er diese nicht verkaufen --> er hat allerdings absolut kein Interesse irgendeine Waffe zu behalten.
Ich wäre sehr interessiert an der mini14, gibt es da irgendeinen Weg dran zu kommen?
Bzw. wenn nicht was passiert mit der Waffe?
Danke
lg Mario
Re: Erbe
Verfasst: So 22. Okt 2017, 18:29
von gewo
Abibi2k hat geschrieben:.... eine Ruger mini 14 die als Kriegswaffe angeführt ist in seiner Verlassenschaft. Lt.behörden darf er diese nicht verkaufen --> .... wäre sehr interessiert an der mini14, gibt es da irgendeinen Weg dran zu kommen?
du als privater hast keine chance auf die mini 14
warum er sie allerding nicht an einen haendler mit KM berechtigung verkaufen koennen sollte ist mir nicht klar
das sollte eigentlich gehen
genauso wie bei den pumpguns
wert ist halt nahe null
fuer eine gut erhaltene ruger mini 14 oder eine pumpgun bekommst grad mal 30 oder 50 euro bei uns weil es keinen markt dafuer gibt ...
Re: Erbe
Verfasst: So 22. Okt 2017, 18:31
von Abibi2k
Ich habs befürchtet

danke für die schnelle antwort
Re: Erbe
Verfasst: So 22. Okt 2017, 18:51
von Exitus
Naja, was wäre wenn er sie behält aber bei dir aufbewahrt?
Re: Erbe
Verfasst: So 22. Okt 2017, 18:58
von Abibi2k
Er will aber keine WBK machen und ewig wird das nicht in der verlassenschaft bleiben können denke ich
Re: Erbe
Verfasst: So 22. Okt 2017, 19:15
von panhandle
hi....
.... ja, innerhalb von 6 monaten sollte sich der kollege entschieden haben....ansonsten geht das zeug an die behörde...
oder er findet jemand, der die benötigte anzahl der plätze - für kat b - hat...aber die mini 14 wird aber wohl in den "tiefen" des behörden-kellers" verschwinden....
https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/43EDIT:
oder er schaut das er das zeugs eben schnell verkaufen kann.
g
willi
Re: Erbe
Verfasst: So 22. Okt 2017, 19:15
von rhodium
Kat. A ist ohnehin nicht vererbbar oder gibt es hier neue Erkenntnisse?
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Re: Erbe
Verfasst: So 22. Okt 2017, 21:33
von gewo
rhodium hat geschrieben:Kat. A ist ohnehin nicht vererbbar oder gibt es hier neue Erkenntnisse?
Gesendet von meinem SM-G935F mit Tapatalk
nein, nix neues
Re: Erbe
Verfasst: Mo 23. Okt 2017, 21:44
von masterman04
Er soll das Ding zerlegen, Lauf und Verschluss abgeben und die freien Teile auf Egun verhökern.
Re: Erbe
Verfasst: Mo 23. Okt 2017, 21:55
von cal22
Kann er nicht das ganze Ding nach Deutschland verkaufen? Oder geht das nicht weil bei uns Kat. A?
Re: Erbe
Verfasst: Mo 23. Okt 2017, 22:06
von Glock1768
Zur dekowaffe umbauen?
Re: Erbe
Verfasst: Di 24. Okt 2017, 00:18
von gewo
cal22 hat geschrieben:Kann er nicht das ganze Ding nach Deutschland verkaufen? Oder geht das nicht weil bei uns Kat. A?
genau
er als privater kriegt keine exportgenehmigung fuer militaerische waffen
ein haendler mit KM lizenz kriegt die schon
aber es zahlt sich ned aus
200,- antragsgebuehr beim bmfws
100,- fuer versand und vorherige einwilligung in DE
zeitwert 500,-
is das selbe wie mit den pump guns ...
Re: Erbe
Verfasst: Di 24. Okt 2017, 08:25
von rhodium
So man eine Kategorie A aus dem Ausland erbt, bleibt einfach die Erteilung der entsprechenden WBK aus? ... oder soll man es jedenfalls probieren?
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Re: Erbe
Verfasst: Di 24. Okt 2017, 10:50
von gewo
rhodium hat geschrieben:So man eine Kategorie A aus dem Ausland erbt, bleibt einfach die Erteilung der entsprechenden WBK aus? ... oder soll man es jedenfalls probieren?
Gesendet von meinem SM-G935F mit Tapatalk
das ist (fast) aussichtslos
auch in der provinz
ich mein ... probieren schadet ned ... aber ich wuerde mir null hoffnungen machen
es gibt keinen rechtsanspruch auf vererbung von kat A
egal ob aus dem inland oder aus dem ausland
Re: Erbe
Verfasst: Mo 30. Okt 2017, 13:38
von Promo
Normalerweise muss im Fall dass der Inhaber der Ausnahmebewilligung nach § 18 bereits verstorben ist die Waffe durch die Behörde sichergestellt werden. Diese folgt - wenn der Einantworter aber eine entsprechende Verfügung trifft - diese wieder an eine zum Besitz berechtigte Person wieder aus.
Ein Ruger Mini 14 wird, sofern keine anderweitige Verfügung getroffen wird, höchstwahrscheinlich verschrottet werden. Eventuell findet vorher noch eine KPU statt, wenn die Behörde Langeweile hat..
Edit: Gerhard, § 17 fällt unter die generelle Exportgenehmigung für Händler die dieser beantragen kann, daher sind Pumpguns nur mit einer vorherigen Anzeige bei der Behörde exportierbar (im Gegenzug zu KM gem. § 18).