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von gewo » Mo 20. Nov 2017, 11:07
wie ueblich ein ungeregeltes thema
lt den gesetzlichen regelungen muessten die einzelnen mitgliedsstaaten jeweils wechselseitig bekannt geben welche waffen sie im rahmen der einreise mit dem EFWP nicht akzeptieren
diese waffentypen wuerden dann von den jeweils anderen staaten nur mit dem zusatz in den EUFWP eingetragen dass diese eben nicht in jene staaten mitgenommen werden duerfen die das ausgeschlossen haben
weder deutschland noch oesterreich haben bisher derartige "sperrmeldungen" an die anderen staaten geschickt
ich habe letztens auf der IWA beim deutschen BKA workshop das thema angesprochen
der (ranghohe) beamte dort hat mir dringendst abgeraten davon mit einem EUFWP mit einer waffe einzureisen die laut deutsche bestimmungen nicht besessen werden darf
auf meinen vorhalt welche rechtsgrundlage er dafuer als basis nimmt hat er gemeint die rechtslage sei so wie sie sei, ob die innerstaatlichen "sperr"meldungen erstattet wurden oder nicht sei ein bilaterales thema, und ob der sperrvermerk im EUFWP eingetragen werden oder nicht sein lediglich ein kosmetisches thema, das haette auf den rechtsbestand keine auswirkung
fuer AUG-Z unter 545mm lauflaenge gibt es keine sportordnung
waffen fuer die es keine sportordnung gibt duerfen von sportschuetzen in DE weder erworben noch besessen werden
AUG-Z mit vorderschaft klappgriff so wie bei uns in AT im verkauf sind in DE nicht als zivile waffe eingestuft
so zumindestens die auskunft des deutschen BKA juristen auf der IWA im maerz 2017
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