quildor82 hat geschrieben:Habs jetzt 2x gelesen.
Nedmal in in einer Sonderschule werden so viele Beistriche und Zwischensätze gemacht.Da somit der Beschwerdeführer vielmehr die Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung, sohin den Nachweis seines berechtigten überwiegenden Interesses an der Anschaffung und Verwendung der Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer) konkret und in substantieller Weise nachgewiesen hat, etwaige bestehende öffentliche Rechte, die das bestehende überwiegende Interesse des Beschwerdeführers überwiegen würden, nicht festgestellt werden konnten, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes, welchem im gegenständlichen Verfahren die Ermessensübung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz im Sinne aller festgestellten und rechtlich anerkannten Interessen zukam, bei Abwägung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen und den bestehenden öffentlichen Interessen, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag begründet und diesem deshalb stattzugeben ist.
Lange REde kurzer Sinn, darf er jetzt führen Ja oder Nein.
Wird jetzt weiterhin jeder, der einen SD nutzen möchte vor Gericht ziehen müssen?
Natürlich muss jeder der einen SD BESITZEN und NUTZEN möchte vor Gericht ziehen, solange das Gesetz nicht geänder wird...