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Waffenlagerung >20

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Maddin
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Maddin » Fr 12. Jan 2018, 11:30

Wobei man dazu sagen muss, dass die Runderlässe verwaltungsintern sind. Solange da keine Kundmachung im Sinne der Anforderungen von Verordnungen erfolgt und einzelne Personen binden, werden die getroffenen Maßnahmen die sich auf den Runderlass stützen vom VfGH verworfen. Was aber bezüglich der Verwahrung unproblematisch ist, weil das Gesetz selbst alle Schusswaffen davon umfasst.

Die Meldung mit der Stückzahl ist aber relativ eindeutig im Gesetz selbst genannt und die Rechtssache klar. Da bräuchte es gar keine VO nach Art. 18 (2) B-VG.

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von bino71 » Fr 12. Jan 2018, 13:25

Steirer hat geschrieben:Die netten Beamten überprüfen nur die Waffen bzw. deren Lagerung die auf deine WBK bzw. WP gemeldet sind! Alles andere hat Sie nicht zu interessieren!

FALSCH!
Aus welchem § ist Deine Weisheit?

Es ist wie immer kompliziert.
Wenn alle Waffen im ZWR eingetragen sind, wird die BH auf jeden Fall nachfragen, wenn der TE die 20. Kat C/D kauft.
Grund: er will ja die Waffen bei der Freundin lagern, der wahrscheinlich nicht sein Zweitwohnsitz ist, dadurch stehen alle Waffen unter einer Adresse.
Also wird die BH um eine Erklärung bitten, die der Sachbearbeiter glauben kann oder nicht.
Daher besteht das Risiko, daß die Polizei anklopft und sich das Ganze anschauen möchte.

Wenn nicht alle Waffen im ZWR eingetragen sind: Würde es die BH nicht wissen, aber es wäre ein klarer Gesetzesbruch.

Daher gibt es Lösungen:
- Anmelden >> die einfache stressfreie Lösung.
- Zweitwohnsitz bei der Freundin anmelden und bis zum Umzug der Freundin oder Trennung warten
- Die Kat C/D auf die Freundin eintragen

piefke
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von piefke » Fr 12. Jan 2018, 16:13

Gemeldeter Wohnsitz hin oder her. Ist es sowas besonderes Waffen der Kategorie C/D an mehreren Orten zu lagern ? Ich finde nicht , vor allem wenn man Eltern und Großeltern hat.

aiman
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von aiman » Fr 12. Jan 2018, 17:17

Glock1768 hat geschrieben:hier der Gesetzestext dazu ...

§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen
Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den
Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche
Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge
getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der
verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
...


Was darf man sich unter "...Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat." vorstellen? Was ist diese "letzte Mitteilung an die Behörde" im Kontext einer WBK-Erhöhung?

Beispiel:
+ zuerst WBK mit 2 Plätzen Kat.B (beide belegt)
+ dann Erhöhung der WBK auf 5 Plätze
+ dann Erwerb von 2 zusätzlichen Kat.B Waffen (jetzt sind 4 von 5 Plätzen belegt)

...hat sich jetzt die "Anzahl der verwahrten Waffen" verdoppelt? Oder zielt obiger zitierter Auszug auf ein anderes Szenario von zB Kat.C bzw Kat.D Waffen ab? Denn die Erhöhung meiner Kat.B-Plätze wurde ja im voraus genehmigt...?!

Incite
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Incite » Fr 12. Jan 2018, 17:40

aiman hat geschrieben:
Glock1768 hat geschrieben:hier der Gesetzestext dazu ...

§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen
Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den
Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche
Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge
getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der
verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
...


Was darf man sich unter "...Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat." vorstellen? Was ist diese "letzte Mitteilung an die Behörde" im Kontext einer WBK-Erhöhung?

Beispiel:
+ zuerst WBK mit 2 Plätzen Kat.B (beide belegt)
+ dann Erhöhung der WBK auf 5 Plätze
+ dann Erwerb von 2 zusätzlichen Kat.B Waffen (jetzt sind 4 von 5 Plätzen belegt)

...hat sich jetzt die "Anzahl der verwahrten Waffen" verdoppelt? Oder zielt obiger zitierter Auszug auf ein anderes Szenario von zB Kat.C bzw Kat.D Waffen ab? Denn die Erhöhung meiner Kat.B-Plätze wurde ja im voraus genehmigt...?!


Insgesamt die Anzahl deiner gesamten Waffen: 20, 40, ...
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Steirer » Fr 12. Jan 2018, 18:24

bino71 hat geschrieben:
Steirer hat geschrieben:Die netten Beamten überprüfen nur die Waffen bzw. deren Lagerung die auf deine WBK bzw. WP gemeldet sind! Alles andere hat Sie nicht zu interessieren!

FALSCH!
Aus welchem § ist Deine Weisheit?

Ich ging von einer "normalen" angekündigten 5-jährigen Überprüfung im Rahmen der WBK/WP aus, und das war wortwörtlich die Aussage eines Beamten.
Wer vor Metall, Holz und Plastik Angst hat, der bräuchte wirklich einen Test für seine Psyche!
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Undertaker » Fr 12. Jan 2018, 20:06

Da ist aber ganz schnell ein Hoppala vorprogrammiert wenn man bedenkt, dass C/D - Waffen nach Verkauf und sogar Überlassung an die Behörde weiter in eurem persönlichem ZWR vermerkt bleiben. Da werden schon einige Kollegen auf Grund dieser "Phantomwaffen" über der ominösen Grenze liegen :whistle:
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Grüße vom Undertaker

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von bino71 » Fr 12. Jan 2018, 23:54

piefke hat geschrieben:Gemeldeter Wohnsitz hin oder her. Ist es sowas besonderes Waffen der Kategorie C/D an mehreren Orten zu lagern ? Ich finde nicht , vor allem wenn man Eltern und Großeltern hat.

Der kleine feine Unterschied: Waffen beim der Familie (Eltern, Geschwister, Großeltern,...) <> Waffe bei Freundin (nicht Ehefrau)
Vom Gesetz her ein riesiger Unterschied...die Details bitte selber heraussuchen.

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von panhandle » Sa 13. Jan 2018, 06:14

bino71 hat geschrieben:
piefke hat geschrieben:Gemeldeter Wohnsitz hin oder her. Ist es sowas besonderes Waffen der Kategorie C/D an mehreren Orten zu lagern ? Ich finde nicht , vor allem wenn man Eltern und Großeltern hat.

Der kleine feine Unterschied: Waffen beim der Familie (Eltern, Geschwister, Großeltern,...) <> Waffe bei Freundin (nicht Ehefrau)
Vom Gesetz her ein riesiger Unterschied...die Details bitte selber heraussuchen.


servus...

wird da ned grad was verwechselt?
die verwahrung als solches ist "eigenständlich" zu betrachten und hat in weiterer folge noch nichts mit zugriff/innehabung zu tun.

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von gewo » Sa 13. Jan 2018, 09:14

bino71 hat geschrieben:
piefke hat geschrieben:Gemeldeter Wohnsitz hin oder her. Ist es sowas besonderes Waffen der Kategorie C/D an mehreren Orten zu lagern ? Ich finde nicht , vor allem wenn man Eltern und Großeltern hat.

Der kleine feine Unterschied: Waffen beim der Familie (Eltern, Geschwister, Großeltern,...) <> Waffe bei Freundin (nicht Ehefrau)
Vom Gesetz her ein riesiger Unterschied...die Details bitte selber heraussuchen.

restalkohol?

edit:
dir unterlaeuft ein irrtum
es ist voellig egal wo du verwahrst
es gibt bei kat B ein paar ausschlussfaelle (oeeffentlich zugaengliche gemeinschaftsraeume usw)

aber es spricht nix dagegen dass ich meine waffen bei meiner freundin verwahre ... mei frau darf halt ned draufkommen ,... ;-)
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von Bundy » Sa 13. Jan 2018, 12:31

muss man die ganzen bestands/ munitions meldungen bei jedem umzug eigentlich widerholen - sprich sind die ortsgebunden?

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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von gewo » Sa 13. Jan 2018, 12:36

Bundy hat geschrieben:muss man die ganzen bestands/ munitions meldungen bei jedem umzug eigentlich widerholen - sprich sind die ortsgebunden?


spannende frage

vom sachlichen hintergrund her: natuerlich
denn es geht ja um die sicherheit der "art der verwahrung"
und diese hat wesentlich mit der wohnumgebung zu tun

aber rechtlich gesehen .... hmmmm .... dem gesetzestext nach hast du der behoerde die "art der verwahrung" angegeben bei der meldung und die behoerde laesst das in aller regel pruefen (verwahrungskontrolle)

wenn du am neuen standort wieder in selber weise verwahrst ....
hmmm

wie gesagt:
logisch gesehen : ja, muesste man wieder melden

ob es sich im gesetzestext widerspiegelt ..... keine ahnung ... ich wuesste ned wo
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von panhandle » Sa 13. Jan 2018, 13:02

hi...

da ja bei einem umzug keine meldung (mehr) an das waffenamt zu machen ist - melderegister ist ja nun mit denen verknüpft - wird auch eine wiederholte meldung bzgl. stückzahl nicht notwendig sein...... so würde ich das sehen/verstehen.

g
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von gewo » Sa 13. Jan 2018, 13:27

panhandle hat geschrieben:...wird auch eine wiederholte meldung bzgl. stückzahl nicht notwendig sein......


wenn man auf die selbe weise verwahrt wie in der urspruenglichen meldung angegeben ("... eingesperrt im kasten ...") dann koennte man sich auf diesen rechtsstandpunkt stellen, ja ...
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Re: Waffenlagerung >20

Beitrag von panhandle » Sa 13. Jan 2018, 13:54

servus.....

hmmmm, wenn sich im laufe der zeit zb. das aufbewahrungs-behältnis ändert......neuer kasten/tresor ect. ect. wird man das ja auch nicht wieder/extra melden (müssen)....

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