CROY hat geschrieben:weil du geschrieben hast:
interessanterweise ist dieser personenkreis vollstaendig vom WaffG ausgenommen
wie kann das sein ? muss ein waffenhändler nicht auch eine besitzkarte/pass haben - wie schauts mit psycho-gutachte etc aus ?
wo steht, dass ein händler ausgenommen vom waffgesetz ist - ich nehem an du kennst dich da aus, du bist ja händler, oder
waffenhaendler und menschen die bei ihnen beschaeftigt sind, sind betreffend der waren die gegenstand ihrer geschaeftstaetigkeit sind, von den allermeisten bestimmungen des waffenrechts ausgenommen ( die bestimmung dazu hat eh schon wer in diesen thread gepostet glaub ich)
dass heisst
- keine wbk noetig ( wenn der mitarbeiter am schiesstand war um zb zwei kat B waffen zu testen die angeblich lt kunde probleme machen dann darf er die wenn er sie nicht mehr in den laden bringen kann auch zuhause verwahren und sie am naechsten arbeitstag wieder mitbringen, auch ohne wbk ..)
- ausnahme von den bestimmungen fuer verwahrung ( zurueckgelassene waffen im kfz sind hier also nicht ausgeschlossen, wenns zu einem verlust in so einem fall kommt hast aber vermutlich trotzdem ziemlichen aerger vermute ich.)
usw
usw
die praegnanteste bestimmung die NICHT wegfaellt ist das fuehren von waffen, denn die ist auch fuer haendler nur mit WP erlaubt.
putzfrau ist so eine sache
wenn sie angestellt ist ... kein problem
wenn sie nicht angestellt ist faellt sie trotzdem unter das schauraumprivileg, hier darf jeder waffen innehaben auch ohne dokument, so wie schiesstaette halt