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Munition im Auto verwahren?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Munition im Auto verwahren?

Beitrag von gewo » Mo 26. Feb 2018, 23:45

CROY hat geschrieben:weil du geschrieben hast:

interessanterweise ist dieser personenkreis vollstaendig vom WaffG ausgenommen

wie kann das sein ? muss ein waffenhändler nicht auch eine besitzkarte/pass haben - wie schauts mit psycho-gutachte etc aus ?

wo steht, dass ein händler ausgenommen vom waffgesetz ist - ich nehem an du kennst dich da aus, du bist ja händler, oder


waffenhaendler und menschen die bei ihnen beschaeftigt sind, sind betreffend der waren die gegenstand ihrer geschaeftstaetigkeit sind, von den allermeisten bestimmungen des waffenrechts ausgenommen ( die bestimmung dazu hat eh schon wer in diesen thread gepostet glaub ich)

dass heisst
- keine wbk noetig ( wenn der mitarbeiter am schiesstand war um zb zwei kat B waffen zu testen die angeblich lt kunde probleme machen dann darf er die wenn er sie nicht mehr in den laden bringen kann auch zuhause verwahren und sie am naechsten arbeitstag wieder mitbringen, auch ohne wbk ..)
- ausnahme von den bestimmungen fuer verwahrung ( zurueckgelassene waffen im kfz sind hier also nicht ausgeschlossen, wenns zu einem verlust in so einem fall kommt hast aber vermutlich trotzdem ziemlichen aerger vermute ich.)
usw
usw

die praegnanteste bestimmung die NICHT wegfaellt ist das fuehren von waffen, denn die ist auch fuer haendler nur mit WP erlaubt.

putzfrau ist so eine sache
wenn sie angestellt ist ... kein problem
wenn sie nicht angestellt ist faellt sie trotzdem unter das schauraumprivileg, hier darf jeder waffen innehaben auch ohne dokument, so wie schiesstaette halt
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Re: Munition im Auto verwahren?

Beitrag von CROY » Mo 26. Feb 2018, 23:49

danke für die info, das coolste wort dabei ist " schauraumprivileg " das hab ich noch nie gehört.

die Bestimmungen die du angesprochen hast, die schon gepostet wurden, hab ich nicht gefunden, aber egal. danke

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Re: Munition im Auto verwahren?

Beitrag von Wulpe » Di 27. Feb 2018, 06:07

CROY hat geschrieben:die Bestimmungen die du angesprochen hast, die schon gepostet wurden, hab ich nicht gefunden, aber egal. danke


Ich habe gepostet ob man einen 15jährigem Lehrling mit ein Rucksack voller Faustfeuerwaffen mit dem Bus zum Schießstand schicken darf. Man darf (solange er nicht führt).

§47 WaffG


(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz.
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Re: Munition im Auto verwahren?

Beitrag von CROY » Di 27. Feb 2018, 09:21

super danke, das hatte ich gesucht......

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Re: Munition im Auto verwahren?

Beitrag von Robiwan » Di 27. Feb 2018, 11:35

Wulpe hat geschrieben:§47 WaffG

(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz.


Erwerb auch? Sprich: der Lehrbua braucht keine WBK machen und darf trotzdem privat Kat B, kaufen und besitzen?
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Re: Munition im Auto verwahren?

Beitrag von gewo » Di 27. Feb 2018, 11:39

Robiwan hat geschrieben:
Wulpe hat geschrieben:§47 WaffG

(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz.


Erwerb auch? Sprich: der Lehrbua braucht keine WBK machen und darf trotzdem privat Kat B, kaufen und besitzen?


nein

"...die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden..."

da der lehrling keine eigene geschaeftstaetigkeit hat mangels eigener waffenhandelsberechtigung darf er das zwar schon, aber nur im auftrag seines lehrherren, aber nicht (privat fuer sich) selber
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Re: Munition im Auto verwahren?

Beitrag von Robiwan » Di 27. Feb 2018, 11:47

gewo hat geschrieben:
Robiwan hat geschrieben:
Wulpe hat geschrieben:§47 WaffG

(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz.


Erwerb auch? Sprich: der Lehrbua braucht keine WBK machen und darf trotzdem privat Kat B, kaufen und besitzen?


nein

"...die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden..."

da der lehrling keine eigene geschaeftstaetigkeit hat mangels eigener waffenhandelsberechtigung darf er das zwar schon, aber nur im auftrag seines lehrherren, aber nicht (privat fuer sich) selber
Danke... sinnerfassend lesen ist manchmal eine schwere Kunst.

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