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Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von gewo » Di 6. Mär 2018, 14:17

Wulpe hat geschrieben: Wien. Singles mit Waffenbesitzkarte dürfen eine Pistole in einer offenen Schreibtischlade im Wohnzimmer liegen haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden (2013/03/0075).

22.12.2013 | 17:41 | Die Presse



ich nehme an das ist das burgenland urteil oder?

ja, das urteil wuerde ich auch zitieren wenn ich mal in ein problem kommen wuerde diesbezueglich ( was unwahrscheinlich ist )
da hat einfach der staatsanwalt gepatzt und die waffenbehoerde auch

kann man aber natuerlich drauf plaedieren ,,,
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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von bino71 » Di 6. Mär 2018, 14:19

FFWGK hat geschrieben:Ernsthaft?
Fall1: habe dargelegt dass entweder wie Big Ben geschrieben allein lebend oder beide WBK.
Fall2: bei aus dem WAFFENSCHRANK nehemen gehe ich von Langwaffe aus, und dem Großvater gestehe ich ein Alter>18 J zu.
Ok...theoretisch könnte er ein Waffenvernot haben. Aber jetzt lassen wir die Kirche im Dorf. Soll ja Kontrollen geben wo auch LW kontrolliert werden.
Magst es nochmal probieren?

Anfagspost war und darum geht es von hannesu123 mit folgendem Inhalt:
Von geladenen Pistolen auf dem Nachtkastl bis hin zu Grosseltern, die den Enkeln den Waffenschrank des Vaters ausfperren und die Waffen herzeigen.....alles dabei!!!!

Zu 1: Siehe Post von gewo. Mehrheit ist nun mal nicht SingleHaushalt.
Zu 2: da Thema Kat B Überprüfung, mehr als schwierig.
Dazu aus einem Urteil:
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Personen, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu
genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben dürfen.

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von FFWGK » Di 6. Mär 2018, 15:10

bino71 hat geschrieben:Anfagspost

Ja eh...zitiert hast aber meinen.
Aber lass ma das, wird zu komplex. Wer sich auskennt, kennt sich aus.
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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von blackscorpi » Di 6. Mär 2018, 18:02

gewo hat geschrieben:
blackscorpi hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
es gab frueher mal die regel dass aussagen im waffenrechtsbereich moeglichst durch quellen zu belegen sind

die quellen dafuer dass die meisten behoerden komplett abgesperrte raeume NICHT als waffenaufbewahrung akzeptieren (es seie denn es handelt sich um einen raum der von groesse und inhalt her fuer keinerlei anderen zweck geeignet erscheint) ist hier schon vielfach im forum zu finden

die aussage dass du eine geladene waffe in einem abgesperrten schlafzimmer verwahren darfst ist nicht richtig
Ich darf die geladene Waffe zuhause auch führen. Wenn ich alleine Zuhause bin, darf ich sie natürlich auf den Tisch legen. Es ging gerade ja nicht um Verwahrung, sondern was ich als Nachtkastlaufbewahrer mache, wenn der Postler an der Tür klingelt. Da reicht bei meiner Anwesenheit natürlich eine versperrte Schlafzimmertür.

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du darfst das gerne fuer dich so interpretieren
aber bitte vertritt diese these nicht in einem forum in einer form dass leser es fuer eine tatsache halten koennten ....

ad1:
du darfst zuhause NICHT fuehren, der begriff fuehren beschreibt das zugriffsbereite bei sich haben einer schusswaffe im oeffentlichen raum

ad2:
du darfst wenn du alleine zuhause bist offenbar NICHT eine geladene waffe einfach so neben dir liegen haben , lies das VfgH urteil dazu, genau diesesverhalten hat zu einem waffenbesitzkarten entzug gefuehrt

ad3:
ein versperrter raum ist NICHT geeignet zur verwahrung einer geladenen schusswafe (und ja, es ist auch dann "verwahrung" wenn du in der wohnung, jedoch in einem anderen raum bist

bitte hoert doch auf einmal auf die schnelle das waffengesetz zu lesen und dann zu glauben dass ihr komplexe rechtliche zusammenhaenge fuer dritte erklaeren koennt ....
Mea Culpa, ich darf mir daheim die Waffe nur umschnallen, an den Hals hängen, whatever. Führen nur mit WP.
Zuhause am Nachtkastl liegen haben, wenn ich räumlich und geistig anwesend bin ist NICHT verwahren, und geht problemlos, solange vor ungerechtigtem Zugriff geschützt. Das vertrauenswürdig darzustellen kann bei einer Verwahrungskontrolle problematisch sein - schreibe ich ja oben. Untersagt ist es unter den richtigen Umständen aber nicht. Die Bereithaltung zur SV ist eben gesetzlich gesichert.
Wegen dem Gschichtl am Tisch liegen haben: Ja, wenn ich die Puffn bei einer Kontrolle am Tisch neben dem Jausenbrettl liegen hab und den Beamten mehr oder weniger sage, dass ich nur drauf warte, dass ein falscher durch die Tür kommt... WBK Entzug war da aber schätzungsweise wegen des nicht erledigten Verlässlichkeitsgutachtens und nicht, weil die Waffe am Tisch lag. So ist das eben, wenn man Behördenauflagen nicht befolgt.
Stimme 100% zu, dass man sich korrekt verhalten muss und als LWB sehr achtgibt. Aber hier wird das auch oft so dargestellt, als würden die Beamten nur darauf warten, dass man einen Fehler macht. Das ist meiner Erfahrung nach nicht so.

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von gewo » Di 6. Mär 2018, 19:22

blackscorpi hat geschrieben:...WBK Entzug war da aber schätzungsweise wegen des nicht erledigten Verlässlichkeitsgutachtens und nicht, weil die Waffe am Tisch lag.
...


vermutlich ja
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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von FFWGK » Di 6. Mär 2018, 20:03

Also darf sie doch am Tisch liegen?
Gibts jetzt a Urteil?
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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von cas81 » Di 6. Mär 2018, 20:44

FFWGK hat geschrieben:Also darf sie doch am Tisch liegen?
Gibts jetzt a Urteil?
Ja, da gibt's mehrere Erkenntnisse und es läuft natürlich immer auf die Verlässlichkeit hinaus. Geh ins RIS, Judikatur, VwGH, klick Entscheidungstexte an, gib bspw §8 oder 25 WaffG ein und bei Suchbegriff: Tisch

Spoiler: Es ist nicht so einfach, wie in diesem Forum oftmals dargestellt, individuelle Interpretationen sind nicht mal den Cyberspace wert, den sie einnehmen und gerade der gewo sollte sich bezüglich *verallgemeinernden und allzu definitiven* Aussagen seinen eigenen Satz wegen Erklärungen für Dritte zu Herzen nehmen. Da hängt wesentlich mehr dran, als das blosse auf den Tisch legen einer Waffe. Ebenso reicht es nicht aus, nur das Ende oder den Anfang zu lesen. Und sowieso ist es sehr fraglich, ob man ohne entsprechendes Hintergrundwissen das WARUM vollständig versteht. Ohne das jedoch beläuft sich jede Diskussion auf oberflächliches Gerede. Auch wenn man einen Anwalt kennt, denn nicht umsonst gibt's auch bei denen Fachsimpler und Streitereien vor Gericht. Ich kenn übrigens auch einen Arzt und hab mit ihm über Grippe geredet, mir fällt aber nicht ein, voller Brustton mein Nicht- Einmal- Achthundertstelwissen zu verbreiten und deshalb zum Streiten anzufangen. Dass die Behörde aber wegen Waffe auf Tisch deppert werden und Probleme bereiten KANN, wird hoffentlich niemand bestreiten.

Edit und PS:
Anders formuliert: wenn ich daheim bin und die Waffe putze, dann schnell aufs Häusl geh weil's Baucherl weh tut und der Schlüssel steckt, sodass niemand in die Wohnung kann, dann am Klo völlig unerwartet weil eigentlich völlig gesund einen Schlaganfall erleide und die MA70 um Hilfe rufe, die Feuerwehr die Tür aufbricht und die Waffe wegen dem Putzen am Tisch liegt, dann ist das etwas völlig anderes, als wenn ich sie am Tisch liegen hab während ich voller Panik wegen eines Wasserrohrbruchs den Installateur reinlasse, oder wenn ich die Waffe immer da liegen hab, weil ich auf den bösen Einbrecher warte.

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von FFWGK » Di 6. Mär 2018, 20:55

gewo hat ja ein Urteil zum konkreten Fall, das würde mich eben interessieren.
Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von cas81 » Di 6. Mär 2018, 21:07

FFWGK hat geschrieben:gewo hat ja ein Urteil zum konkreten Fall, das würde mich eben interessieren.
Mit der o.g. Methode hast du gleich mehrere und nicht nur ein *möglicherweise* zwecks Rechthaben unvollständig genanntes und dafür instrumentalisiertes Erkenntnis. Wobei gewo ja von VfGH schreibt und nicht VwGH. Jedenfalls komisch, dass so ein Erkenntnis wegen so einer Sache dort landet. Und vom Handy ist mir das echt zu mühsam das zu suchen.

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von bino71 » Di 6. Mär 2018, 21:22

Hier mal die Erkenntnis mit geladenen Waffen, Gewehren an der Wand und ähnliches:
http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=5354

hier mal die Erkenntnis, wenn die Frau oder der Mann keine WBK hat und es entsprechende Probleme gibt:
https://www.lvwg-ooe.gv.at/8199.htm

und zuletzt der Mann mit der geladenen Waffe neben dem Computer:
https://www.jusline.at/entscheidung/25082

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von cas81 » Di 6. Mär 2018, 22:02

Danke.
Das erste und das Dritte ist dasselbe.

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von blackscorpi » Di 6. Mär 2018, 22:10

bino71 hat geschrieben:Hier mal die Erkenntnis mit geladenen Waffen, Gewehren an der Wand und ähnliches:
http://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=5354

hier mal die Erkenntnis, wenn die Frau oder der Mann keine WBK hat und es entsprechende Probleme gibt:
https://www.lvwg-ooe.gv.at/8199.htm

und zuletzt der Mann mit der geladenen Waffe neben dem Computer:
https://www.jusline.at/entscheidung/25082
bino71, danke für die links.
ad Waffe neben Computer - in dem Fall halt Verfahrensfehler. Aber eben die Aussage von wegen Tschechen und Polen etc. - da gebührt einem ja eigentlich die Abnahme. "Die Waffe wird zur Selbstverteidigung bereit gehalten." Punkt.
Aber der Fall mit dem Deutschen ist cool. Von der Frau mit der eigenen Waffe bedroht und das dann angezeigt! [emoji41]

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von cas81 » Di 6. Mär 2018, 22:26

"Halt ein Verfahrensfehler" ist genau das was ich meinte. Es ist eben nicht "halt" ein Verfahrensfehler:

Die Behörde ordnet die Untersuchung an, der Betroffene weigert sich. Dann will er doch. Hätte er es nun getan bzw tun können und wäre das Gutachten zu seinen Gunsten ausgefallen, dann hätte die Behörde anders entschieden. Und damit wäre er aus dem Schneider gewesen. Hätte, wäre, wenn. Davon geht jedoch auch das Gericht aus!

Es ist also nicht so, dass die Behörde bloss einen Fehler gemacht hat und der Betroffene nur deshalb recht bekommen hat. Und das ist der Punkt:

Ein vermeintlich paranoider Kerl, der sich vor bösen Ausländern fürchtet hat eine geladene Waffe griffbereit + eine Waffe im unversperrten Kastl + nicht gesicherte Langwaffen an der Wand. Und trotzdem wird erst mal eine Untersuchung angeordnet, mit der er sich retten kann, wenn ihm die Behörde Unrecht tut. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen...

Dass die Behörde iRd freien Beweiswürdigung trotz positivem Gutachten gegen ihn entscheidet, ist zwar möglich, aber extrem unwahrscheinlich. Denn aufgrund der Anordnung des Gutachtens der Behörde, eben um genau seine Verlässlichkeit aufgrund dieses Gutachtens zu überprüfen, dieses dann einfach zu ignorieren, ist extrem dünnes Eis und deshalb sagt das Gericht ja "hätte, wäre, wenn".

Wir sind also in diesem konkreten Fall meilenweit von "Waffe am Tisch und automatisch WBK weg" entfernt.

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von bino71 » Di 6. Mär 2018, 22:28

cas81 hat geschrieben:Danke.
Das erste und das Dritte ist dasselbe.

Ja und Nein, weil Ersteres eine Zusammenfassung und ich im Waffenrechtforum "das Original" mit ganzem Text haben wollte.
Es ist aber auch nicht klar definiert, ob der Herr ein Singlehaushalt gehabt hat (oder ich habs überlesen)

Wichtig auch ... ist nur ein Urteil von viele zum Thema.

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Re: Polizeikontrolle vor WBK Austellung

Beitrag von cas81 » Mi 7. Mär 2018, 06:30

bino71 hat geschrieben:Wichtig auch ... ist nur ein Urteil von viele zum Thema.

Ein Erkenntnis, dass passiv sehr deutlich auf die Grundsätze der Rechtsordnung allgemein und aktiv auf das WaffG speziell eingeht, hervorragend demonstriert was wie warum bewertet wird und damit die ständige Praxis widerspiegelt (siehe "Schutzzweck", "(nicht) restriktive Auslegung" und ein paar andere Schmankerl). Nur das muss man halt verstehen um es als Ganzes bewerten zu können, auch wenn das niemand hören will. Das passt schon so und es zeigt wie "nahe" man im Jahr 2008 am WBK Verlust war, wenn die Waffe am Tisch liegt und sich dazu dann noch der Behörde widersetzt. Von solchen Höchstgerichtlichen Erkenntnissen kann das (einfache) VwG (ohne "H") im Einzelfall schon abweichen, allerdings ist das bei in den relevanten Zügen gleicher Sachlage ebenfalls dünnes Eis.

Und so einer lebt mit niemandem zamm :-D

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