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§28 Meldung
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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§28 Meldung
Wie lange darf sich eigentlich der Beamte bei der zuständigen Waffenbehörde mit der Umsetzung einer §28 Meldung Zeit lassen (d.h. die Änderung im ZWR beim Erwerber und beim Überlasser durchzuführen)?
Würde mich interessieren, ob es da eine verbindliche Regelung gibt.
Hab dazu selber nichts gefunden.
Würde mich interessieren, ob es da eine verbindliche Regelung gibt.
Hab dazu selber nichts gefunden.
„Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist ein Vertrag nutzlos.“ (Jean Paul Getty)
Re: §28 Meldung
Birdman hat geschrieben:Wie lange darf sich eigentlich der Beamte bei der zuständigen Waffenbehörde mit der Umsetzung einer §28 Meldung Zeit lassen (d.h. die Änderung im ZWR beim Erwerber und beim Überlasser durchzuführen)?
Würde mich interessieren, ob es da eine verbindliche Regelung gibt.
Hab dazu selber nichts gefunden.
der sachbearbeiter hat keine frist
fuer dich ist der eintrag der besitzesaenderung aber bedeutungslos
rechtlich ist der platz mit dem tag frei oder belegt der als datum auf der meldung steht
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: §28 Meldung
gewo hat geschrieben:der sachbearbeiter hat keine frist
fuer dich ist der eintrag der besitzesaenderung aber bedeutungslos
rechtlich ist der platz mit dem tag frei oder belegt der als datum auf der meldung steht
Wenn ich mich da noch mit einer kurzen Frage einhaken darf:
Rechtlich sicher einwandfrei, aber wenn ich eine meiner Kat B-Waffen an Privat verkaufe und die im ZWR noch auf mich eingetragen ist, weil der Sachbearbeiter die Sache eben noch nicht bearbeitet hat, verkauft mir der Händler doch keine weitere Kat-B Waffe, denn kann er mehr Waffen auf meine WBK registrieren, als ich Plätze habe?
Ich weiß jedenfalls, dass mein Händler da immer ins ZWR geht und die Plätze auf der WBK mit den B-Waffen im ZWR abgleicht.
Daher eben die Frage: Kann mir der Händler tatsächlich einfach mehr B-Waffen im ZWR eintragen als ich Plätze habe, wenn ich sage die eine ist verkauft?
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine
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Re: §28 Meldung
mastercrash hat geschrieben:gewo hat geschrieben:der sachbearbeiter hat keine frist
fuer dich ist der eintrag der besitzesaenderung aber bedeutungslos
rechtlich ist der platz mit dem tag frei oder belegt der als datum auf der meldung steht
Wenn ich mich da noch mit einer kurzen Frage einhaken darf:
Rechtlich sicher einwandfrei, aber wenn ich eine meiner Kat B-Waffen an Privat verkaufe und die im ZWR noch auf mich eingetragen ist, weil der Sachbearbeiter die Sache eben noch nicht bearbeitet hat, verkauft mir der Händler doch keine weitere Kat-B Waffe, denn kann er mehr Waffen auf meine WBK registrieren, als ich Plätze habe?
Ich weiß jedenfalls, dass mein Händler da immer ins ZWR geht und die Plätze auf der WBK mit den B-Waffen im ZWR abgleicht.
Daher eben die Frage: Kann mir der Händler tatsächlich einfach mehr B-Waffen im ZWR eintragen als ich Plätze habe, wenn ich sage die eine ist verkauft?
keine ahnung welche fleissaufgaben dein haendler da macht
es gibt dazu keine gesetzliche grundlage
fuer mich als haendler ist die anzahl der waffen die du bei mir kaufst voellig bedeutungslos( solange nicht die erlaubte stueckzahl lt waffendokument zb 2 stk. ueberschreiten)
ich schau dazu auch nicht ins ZWR
bin mir garnicht sicher ob ich zu einer solchen stueckzahlueberpruefung ueberhaupt befugt waere
die nutzungsbestimmungen autorisieren mich ggf eintraege betreffend der bei mir gekauften oder verkauften waffe des aktuellen geschaeftsfalles zu machen, aber nicht summen herzustellen oder anzahl zu kontrollieren
moeglicherweise ist so eine fleissaufgaben kontrolle sogar ein verstoss gegen die datenschutzbestimmungen...
du legitimierst dich bei einem g es haeftsfall dem haendler gegenüber mit deinem waffendokument
und nicht ueber einen ZWR eintrag ( der - oft auch wenns um waffenverbote geht - veraltet sein kann)
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Re: §28 Meldung
Aus gegebenen Anlass muss ich den Fred wiederbeleben:
Nach dem erfolgten Privatverkauf einer Kat.B Waffe wollte ich natürlich meiner Pflicht als Überlasser nachkommen und diesen Verkauf der zuständigen Behörde, das wäre in meinem Fall das Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten der LPD Wien, anzeigen.
Also ruf ich dort an und freue mich, dass beim vierten Versuch mein Anruf auch angenommen wird, um nachzufragen, ob es recht wäre die Meldung per Mail zu schicken, ergänzt um die Information, dass ich der Überlasser bin, der in Niederösterreich daheim ist.
Die gute Dame hat mir dann geantwortet, dass sie nicht für mich zuständig sei, da ich ja Niederösterreicher bin und dass es eine Novelle des WaffG gegeben hätte, nach der der Erwerber (LPD Wien) und der Überlasser (BH Baden) bei ihren jeweils zuständigen Behörden diese Meldung vornehmen müssten.
Ich habe daraufhin eingewendet, dass ich den §28 Abs.2 vor mir am Bildschirm stehen habe und dieser besagt, dass beide, der Erwerber und der Überlasser gegenüber der Behörde des Erwerbers, also gegenüber meiner Gesprächspartnerin beim Referat für Waffenangelegenheiten der LPD Wien, anzeigepflichtig wären. Mein Einwand war aber erfolglos, denn ich habe daraufhin die Antwort erhalten, dass das WaffG eben novelliert worden ist und sie mir da jetzt nicht weiterhelfen könne.....tüt, tüt, tüt, tüt....
Mir gehts jetzt nicht um die weitere Vorgangsweise, die werde ich mit dem Referenten meiner BH klären, mich würde aber brennend interessieren, ob solche Fehlinformationen öfters vorkommen.......oder verstehe ich den §28 in Verbindung mit dem §48 falsch?
Nach dem erfolgten Privatverkauf einer Kat.B Waffe wollte ich natürlich meiner Pflicht als Überlasser nachkommen und diesen Verkauf der zuständigen Behörde, das wäre in meinem Fall das Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten der LPD Wien, anzeigen.
Also ruf ich dort an und freue mich, dass beim vierten Versuch mein Anruf auch angenommen wird, um nachzufragen, ob es recht wäre die Meldung per Mail zu schicken, ergänzt um die Information, dass ich der Überlasser bin, der in Niederösterreich daheim ist.
Die gute Dame hat mir dann geantwortet, dass sie nicht für mich zuständig sei, da ich ja Niederösterreicher bin und dass es eine Novelle des WaffG gegeben hätte, nach der der Erwerber (LPD Wien) und der Überlasser (BH Baden) bei ihren jeweils zuständigen Behörden diese Meldung vornehmen müssten.
Ich habe daraufhin eingewendet, dass ich den §28 Abs.2 vor mir am Bildschirm stehen habe und dieser besagt, dass beide, der Erwerber und der Überlasser gegenüber der Behörde des Erwerbers, also gegenüber meiner Gesprächspartnerin beim Referat für Waffenangelegenheiten der LPD Wien, anzeigepflichtig wären. Mein Einwand war aber erfolglos, denn ich habe daraufhin die Antwort erhalten, dass das WaffG eben novelliert worden ist und sie mir da jetzt nicht weiterhelfen könne.....tüt, tüt, tüt, tüt....
Mir gehts jetzt nicht um die weitere Vorgangsweise, die werde ich mit dem Referenten meiner BH klären, mich würde aber brennend interessieren, ob solche Fehlinformationen öfters vorkommen.......oder verstehe ich den §28 in Verbindung mit dem §48 falsch?
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
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Re: §28 Meldung
Man bekommt von Behörden in Österreich durch die Bank Falschauskünfte, mir wurden schon viele Anfragen hinsichtlich Waffenrecht, Gewerberecht und Aufenthaltsrecht vollkommen falsch beantwortet. Da sitzen oft Menschen die keine besondere Ausbildung in dem entsprechenden Bereich haben, und diese Qualität spiegelt sich dann in den Auskünften wieder.
Ich schicke den Kat. B Kaufvertrag immer an beide Waffenbehörden, drucke mir das Mail aus und lege es ab, damit habe ich dem Gesetz genüge getan und meine eigene BH hat die Unterlagen auch damit meine ZWR Einträge stimmen.
Ich schicke den Kat. B Kaufvertrag immer an beide Waffenbehörden, drucke mir das Mail aus und lege es ab, damit habe ich dem Gesetz genüge getan und meine eigene BH hat die Unterlagen auch damit meine ZWR Einträge stimmen.
Re: §28 Meldung
§28 Abs 2 WaffG wurde tatsächlich novelliert. Bis dato war die Meldung an die Behörde zu erstatten, die WBK/WP des Erwerbers ausgestellt hat. Nunmehr ist an die "zuständige" Behörde zu melden (wurde hier im Forum schon diskutiert, dass damit die für den aktuellen Hauptwohnsitz des Erwerbers zuständige Behörde gemeint ist).
Das heißt für dich, flapsig formuliert: wohnt der Erwerber in Wien, so seid ihr beide gegenüber der LPD Wien meldepflichtig.
Ich halte das in der Praxis so, dass ich (auch wenn ich nicht muss) der Vollständigkeit halber an beide Behörden melde (meine wie seine).
Bei der LPD Wien genügt in aller Regel eine formlose Mail an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel [Klammeraffe] polizei.gv.at und man bekommt innerhalb von ein paar Tagen eine ebenso formlose Empfangsbestätigung zurück.
Derzeit scheinen bei der LPD Wien alle im Stress zu sein, weil sie offenbar in einer Flut von Erweiterungsanträgen ersaufen.
Das heißt für dich, flapsig formuliert: wohnt der Erwerber in Wien, so seid ihr beide gegenüber der LPD Wien meldepflichtig.
Ich halte das in der Praxis so, dass ich (auch wenn ich nicht muss) der Vollständigkeit halber an beide Behörden melde (meine wie seine).
Bei der LPD Wien genügt in aller Regel eine formlose Mail an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel [Klammeraffe] polizei.gv.at und man bekommt innerhalb von ein paar Tagen eine ebenso formlose Empfangsbestätigung zurück.
Derzeit scheinen bei der LPD Wien alle im Stress zu sein, weil sie offenbar in einer Flut von Erweiterungsanträgen ersaufen.
ASL - Verein - SSC Stetten
22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP
Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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Re: §28 Meldung
Die Novellierung, dass nicht mehr die Ausstellungsbehörde, sondern die Wohnsitzbehörde zuständig ist, habe ich damals mitbekommen, ich habe mich gefragt, ob es eventuell eine weitere Novellierung gegeben hat, die noch nicht im Rechtsinformationssystem aufscheint.Balistix hat geschrieben: ↑Do 2. Mai 2019, 10:30§28 Abs 2 WaffG wurde tatsächlich novelliert. Bis dato war die Meldung an die Behörde zu erstatten, die WBK/WP des Erwerbers ausgestellt hat. Nunmehr ist an die "zuständige" Behörde zu melden (wurde hier im Forum schon diskutiert, dass damit die für den aktuellen Hauptwohnsitz des Erwerbers zuständige Behörde gemeint ist).
Das heißt für dich, flapsig formuliert: wohnt der Erwerber in Wien, so seid ihr beide gegenüber der LPD Wien meldepflichtig.
Ich halte das in der Praxis so, dass ich (auch wenn ich nicht muss) der Vollständigkeit halber an beide Behörden melde (meine wie seine).
Bei der LPD Wien genügt in aller Regel eine formlose Mail an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel [Klammeraffe] polizei.gv.at und man bekommt innerhalb von ein paar Tagen eine ebenso formlose Empfangsbestätigung zurück.
Derzeit scheinen bei der LPD Wien alle im Stress zu sein, weil sie offenbar in einer Flut von Erweiterungsanträgen ersaufen.
Danke für die Mailadresse, nach der hätte ich auch fragen wollen, aber dazu bin ich nicht mehr gekommen, weil das Telefonat beendet wurde.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
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Re: §28 Meldung
Mir hat man folgende Mailadresse genannt:Balistix hat geschrieben: ↑Do 2. Mai 2019, 10:30§28 Abs 2 WaffG wurde tatsächlich novelliert. Bis dato war die Meldung an die Behörde zu erstatten, die WBK/WP des Erwerbers ausgestellt hat. Nunmehr ist an die "zuständige" Behörde zu melden (wurde hier im Forum schon diskutiert, dass damit die für den aktuellen Hauptwohnsitz des Erwerbers zuständige Behörde gemeint ist).
Das heißt für dich, flapsig formuliert: wohnt der Erwerber in Wien, so seid ihr beide gegenüber der LPD Wien meldepflichtig.
Ich halte das in der Praxis so, dass ich (auch wenn ich nicht muss) der Vollständigkeit halber an beide Behörden melde (meine wie seine).
Bei der LPD Wien genügt in aller Regel eine formlose Mail an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel [Klammeraffe] polizei.gv.at und man bekommt innerhalb von ein paar Tagen eine ebenso formlose Empfangsbestätigung zurück.
Derzeit scheinen bei der LPD Wien alle im Stress zu sein, weil sie offenbar in einer Flut von Erweiterungsanträgen ersaufen.
LPD-W-SVA-Ref-Waffen-Veranstaltungsangel@polizei.gv.at
also statt "-4-" mit "-Ref-" … welche stimmt jetzt!?
Steyr L9-A1, Manurhin MR 88 .38 Sp. & Ruger Mark IV 22/45 Lite
Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …
Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
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Re: §28 Meldung
Bis dato sind meine Mails immer angekommen. Kann sein, dass beide Adressen funktionieren. Die dortige Abteilung heißt jedenfalls SVA 4.
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Re: §28 Meldung
Also zur Not einfach an beide Mail-Adressen schicken und schauen, von welcher eine Rückmeldung kommt
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Anfänger & Mitglied im Verein, Verein & LSVNOE, PDSV & Verein.
Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
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Re: §28 Meldung
Ich habe meine Meldungen immer an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel@polizei.gv.at geschickt.Dobi hat geschrieben: ↑Do 2. Mai 2019, 17:16Mir hat man folgende Mailadresse genannt:
LPD-W-SVA-Ref-Waffen-Veranstaltungsangel@polizei.gv.at
also statt "-4-" mit "-Ref-" … welche stimmt jetzt!?
Die letzte vor knapp 3 Wochen.
Re: §28 Meldung
Es ist auch diese "brand aktuell" (steht auf einem Schreiben der Abteilung und wurde mir vor Ort mündlich mitgeteilt)
LPD-W-SVA-RWV@polizei.gv.at
LPD-W-SVA-RWV@polizei.gv.at
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.
-
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- Beiträge: 5270
- Registriert: Mi 13. Feb 2019, 11:57
Re: §28 Meldung
Ich bin nicht so modern,gehe mit der Meldung zur Post und schicke sie eingeschrieben.
Lg
Lg
Re: §28 Meldung
Also wenn schon altmodisch, dann schick ein Fax. Es steht ja nirgends was in dem eingeschrieben Brief drinnen war. Eine Faxbestätigung ist eine bindende Bestätigung für den Erhalt, ich meine auch rechtlich abgesichert.
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.