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§28 Meldung

Verfasst: Do 1. Mär 2018, 14:09
von Birdman
Wie lange darf sich eigentlich der Beamte bei der zuständigen Waffenbehörde mit der Umsetzung einer §28 Meldung Zeit lassen (d.h. die Änderung im ZWR beim Erwerber und beim Überlasser durchzuführen)?
Würde mich interessieren, ob es da eine verbindliche Regelung gibt.
Hab dazu selber nichts gefunden.

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 1. Mär 2018, 17:06
von gewo
Birdman hat geschrieben:Wie lange darf sich eigentlich der Beamte bei der zuständigen Waffenbehörde mit der Umsetzung einer §28 Meldung Zeit lassen (d.h. die Änderung im ZWR beim Erwerber und beim Überlasser durchzuführen)?
Würde mich interessieren, ob es da eine verbindliche Regelung gibt.
Hab dazu selber nichts gefunden.
der sachbearbeiter hat keine frist
fuer dich ist der eintrag der besitzesaenderung aber bedeutungslos

rechtlich ist der platz mit dem tag frei oder belegt der als datum auf der meldung steht

Re: §28 Meldung

Verfasst: Mo 5. Mär 2018, 03:46
von mastercrash
gewo hat geschrieben: der sachbearbeiter hat keine frist
fuer dich ist der eintrag der besitzesaenderung aber bedeutungslos

rechtlich ist der platz mit dem tag frei oder belegt der als datum auf der meldung steht
Wenn ich mich da noch mit einer kurzen Frage einhaken darf:
Rechtlich sicher einwandfrei, aber wenn ich eine meiner Kat B-Waffen an Privat verkaufe und die im ZWR noch auf mich eingetragen ist, weil der Sachbearbeiter die Sache eben noch nicht bearbeitet hat, verkauft mir der Händler doch keine weitere Kat-B Waffe, denn kann er mehr Waffen auf meine WBK registrieren, als ich Plätze habe?

Ich weiß jedenfalls, dass mein Händler da immer ins ZWR geht und die Plätze auf der WBK mit den B-Waffen im ZWR abgleicht.
Daher eben die Frage: Kann mir der Händler tatsächlich einfach mehr B-Waffen im ZWR eintragen als ich Plätze habe, wenn ich sage die eine ist verkauft?

Re: §28 Meldung

Verfasst: Mo 5. Mär 2018, 07:05
von gewo
mastercrash hat geschrieben:
gewo hat geschrieben: der sachbearbeiter hat keine frist
fuer dich ist der eintrag der besitzesaenderung aber bedeutungslos

rechtlich ist der platz mit dem tag frei oder belegt der als datum auf der meldung steht
Wenn ich mich da noch mit einer kurzen Frage einhaken darf:
Rechtlich sicher einwandfrei, aber wenn ich eine meiner Kat B-Waffen an Privat verkaufe und die im ZWR noch auf mich eingetragen ist, weil der Sachbearbeiter die Sache eben noch nicht bearbeitet hat, verkauft mir der Händler doch keine weitere Kat-B Waffe, denn kann er mehr Waffen auf meine WBK registrieren, als ich Plätze habe?

Ich weiß jedenfalls, dass mein Händler da immer ins ZWR geht und die Plätze auf der WBK mit den B-Waffen im ZWR abgleicht.
Daher eben die Frage: Kann mir der Händler tatsächlich einfach mehr B-Waffen im ZWR eintragen als ich Plätze habe, wenn ich sage die eine ist verkauft?
keine ahnung welche fleissaufgaben dein haendler da macht
es gibt dazu keine gesetzliche grundlage

fuer mich als haendler ist die anzahl der waffen die du bei mir kaufst voellig bedeutungslos( solange nicht die erlaubte stueckzahl lt waffendokument zb 2 stk. ueberschreiten)

ich schau dazu auch nicht ins ZWR
bin mir garnicht sicher ob ich zu einer solchen stueckzahlueberpruefung ueberhaupt befugt waere
die nutzungsbestimmungen autorisieren mich ggf eintraege betreffend der bei mir gekauften oder verkauften waffe des aktuellen geschaeftsfalles zu machen, aber nicht summen herzustellen oder anzahl zu kontrollieren
moeglicherweise ist so eine fleissaufgaben kontrolle sogar ein verstoss gegen die datenschutzbestimmungen...

du legitimierst dich bei einem g es haeftsfall dem haendler gegenüber mit deinem waffendokument
und nicht ueber einen ZWR eintrag ( der - oft auch wenns um waffenverbote geht - veraltet sein kann)

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 10:09
von Yukon
Aus gegebenen Anlass muss ich den Fred wiederbeleben:
Nach dem erfolgten Privatverkauf einer Kat.B Waffe wollte ich natürlich meiner Pflicht als Überlasser nachkommen und diesen Verkauf der zuständigen Behörde, das wäre in meinem Fall das Referat für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten der LPD Wien, anzeigen.
Also ruf ich dort an und freue mich, dass beim vierten Versuch mein Anruf auch angenommen wird, um nachzufragen, ob es recht wäre die Meldung per Mail zu schicken, ergänzt um die Information, dass ich der Überlasser bin, der in Niederösterreich daheim ist.
Die gute Dame hat mir dann geantwortet, dass sie nicht für mich zuständig sei, da ich ja Niederösterreicher bin und dass es eine Novelle des WaffG gegeben hätte, nach der der Erwerber (LPD Wien) und der Überlasser (BH Baden) bei ihren jeweils zuständigen Behörden diese Meldung vornehmen müssten.
Ich habe daraufhin eingewendet, dass ich den §28 Abs.2 vor mir am Bildschirm stehen habe und dieser besagt, dass beide, der Erwerber und der Überlasser gegenüber der Behörde des Erwerbers, also gegenüber meiner Gesprächspartnerin beim Referat für Waffenangelegenheiten der LPD Wien, anzeigepflichtig wären. Mein Einwand war aber erfolglos, denn ich habe daraufhin die Antwort erhalten, dass das WaffG eben novelliert worden ist und sie mir da jetzt nicht weiterhelfen könne.....tüt, tüt, tüt, tüt....
Mir gehts jetzt nicht um die weitere Vorgangsweise, die werde ich mit dem Referenten meiner BH klären, mich würde aber brennend interessieren, ob solche Fehlinformationen öfters vorkommen.......oder verstehe ich den §28 in Verbindung mit dem §48 falsch? :?:

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 10:26
von yoda
Man bekommt von Behörden in Österreich durch die Bank Falschauskünfte, mir wurden schon viele Anfragen hinsichtlich Waffenrecht, Gewerberecht und Aufenthaltsrecht vollkommen falsch beantwortet. Da sitzen oft Menschen die keine besondere Ausbildung in dem entsprechenden Bereich haben, und diese Qualität spiegelt sich dann in den Auskünften wieder.

Ich schicke den Kat. B Kaufvertrag immer an beide Waffenbehörden, drucke mir das Mail aus und lege es ab, damit habe ich dem Gesetz genüge getan und meine eigene BH hat die Unterlagen auch damit meine ZWR Einträge stimmen.

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 10:30
von Balistix
§28 Abs 2 WaffG wurde tatsächlich novelliert. Bis dato war die Meldung an die Behörde zu erstatten, die WBK/WP des Erwerbers ausgestellt hat. Nunmehr ist an die "zuständige" Behörde zu melden (wurde hier im Forum schon diskutiert, dass damit die für den aktuellen Hauptwohnsitz des Erwerbers zuständige Behörde gemeint ist).

Das heißt für dich, flapsig formuliert: wohnt der Erwerber in Wien, so seid ihr beide gegenüber der LPD Wien meldepflichtig.

Ich halte das in der Praxis so, dass ich (auch wenn ich nicht muss) der Vollständigkeit halber an beide Behörden melde (meine wie seine).

Bei der LPD Wien genügt in aller Regel eine formlose Mail an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel [Klammeraffe] polizei.gv.at und man bekommt innerhalb von ein paar Tagen eine ebenso formlose Empfangsbestätigung zurück.

Derzeit scheinen bei der LPD Wien alle im Stress zu sein, weil sie offenbar in einer Flut von Erweiterungsanträgen ersaufen.

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 10:38
von Yukon
Balistix hat geschrieben:
Do 2. Mai 2019, 10:30
§28 Abs 2 WaffG wurde tatsächlich novelliert. Bis dato war die Meldung an die Behörde zu erstatten, die WBK/WP des Erwerbers ausgestellt hat. Nunmehr ist an die "zuständige" Behörde zu melden (wurde hier im Forum schon diskutiert, dass damit die für den aktuellen Hauptwohnsitz des Erwerbers zuständige Behörde gemeint ist).

Das heißt für dich, flapsig formuliert: wohnt der Erwerber in Wien, so seid ihr beide gegenüber der LPD Wien meldepflichtig.

Ich halte das in der Praxis so, dass ich (auch wenn ich nicht muss) der Vollständigkeit halber an beide Behörden melde (meine wie seine).

Bei der LPD Wien genügt in aller Regel eine formlose Mail an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel [Klammeraffe] polizei.gv.at und man bekommt innerhalb von ein paar Tagen eine ebenso formlose Empfangsbestätigung zurück.

Derzeit scheinen bei der LPD Wien alle im Stress zu sein, weil sie offenbar in einer Flut von Erweiterungsanträgen ersaufen.
Die Novellierung, dass nicht mehr die Ausstellungsbehörde, sondern die Wohnsitzbehörde zuständig ist, habe ich damals mitbekommen, ich habe mich gefragt, ob es eventuell eine weitere Novellierung gegeben hat, die noch nicht im Rechtsinformationssystem aufscheint.
Danke für die Mailadresse, nach der hätte ich auch fragen wollen, aber dazu bin ich nicht mehr gekommen, weil das Telefonat beendet wurde.

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 17:16
von Dobi
Balistix hat geschrieben:
Do 2. Mai 2019, 10:30
§28 Abs 2 WaffG wurde tatsächlich novelliert. Bis dato war die Meldung an die Behörde zu erstatten, die WBK/WP des Erwerbers ausgestellt hat. Nunmehr ist an die "zuständige" Behörde zu melden (wurde hier im Forum schon diskutiert, dass damit die für den aktuellen Hauptwohnsitz des Erwerbers zuständige Behörde gemeint ist).

Das heißt für dich, flapsig formuliert: wohnt der Erwerber in Wien, so seid ihr beide gegenüber der LPD Wien meldepflichtig.

Ich halte das in der Praxis so, dass ich (auch wenn ich nicht muss) der Vollständigkeit halber an beide Behörden melde (meine wie seine).

Bei der LPD Wien genügt in aller Regel eine formlose Mail an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel [Klammeraffe] polizei.gv.at und man bekommt innerhalb von ein paar Tagen eine ebenso formlose Empfangsbestätigung zurück.

Derzeit scheinen bei der LPD Wien alle im Stress zu sein, weil sie offenbar in einer Flut von Erweiterungsanträgen ersaufen.
Mir hat man folgende Mailadresse genannt:
LPD-W-SVA-Ref-Waffen-Veranstaltungsangel@polizei.gv.at

also statt "-4-" mit "-Ref-" … welche stimmt jetzt!?

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 17:21
von Balistix
Bis dato sind meine Mails immer angekommen. Kann sein, dass beide Adressen funktionieren. :) Die dortige Abteilung heißt jedenfalls SVA 4.

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 17:22
von Dobi
Balistix hat geschrieben:
Do 2. Mai 2019, 17:21
Bis dato sind meine Mails immer angekommen. Kann sein, dass beide Adressen funktionieren. :)
Also zur Not einfach an beide Mail-Adressen schicken und schauen, von welcher eine Rückmeldung kommt :-)

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 20:56
von Atheki
Dobi hat geschrieben:
Do 2. Mai 2019, 17:16
Mir hat man folgende Mailadresse genannt:
LPD-W-SVA-Ref-Waffen-Veranstaltungsangel@polizei.gv.at

also statt "-4-" mit "-Ref-" … welche stimmt jetzt!?
Ich habe meine Meldungen immer an LPD-W-SVA-4-Waffen-Veranstaltungsangel@polizei.gv.at geschickt.
Die letzte vor knapp 3 Wochen.

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 21:10
von McMonkey
Es ist auch diese "brand aktuell" (steht auf einem Schreiben der Abteilung und wurde mir vor Ort mündlich mitgeteilt)
LPD-W-SVA-RWV@polizei.gv.at

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 21:21
von Alaskan454
Ich bin nicht so modern,gehe mit der Meldung zur Post und schicke sie eingeschrieben.
Lg

Re: §28 Meldung

Verfasst: Do 2. Mai 2019, 21:28
von McMonkey
Also wenn schon altmodisch, dann schick ein Fax. Es steht ja nirgends was in dem eingeschrieben Brief drinnen war. Eine Faxbestätigung ist eine bindende Bestätigung für den Erhalt, ich meine auch rechtlich abgesichert.