wieder Waffenrecht Runderlass 2015 Seite 89:
"Expansivmunition
Gemäß
§ 17 Abs. 2 letzter Satz WaffG hat der Bundesminister für Inneres, Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition
mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen durch Verordnung zu verbieten.
In Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung bestimmt § 5 der 1. WaffV, dass der Besitz und der Erwerb von Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen verboten sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.4.2005, Zl. 2005/03/0031, festgestellt, dass diese Regelung zwar nicht gesetzwidrig ist, aber man ihr nicht den Inhalt unterstellen dürfe, dass dieses Verbot auch Munition für Jagd- und Sportwaffen umfasse.
Im Hinblick darauf, dass es mitunter schwierig sein könnte, genau festzulegen welche Waffen und damit welche Munition beim Sport oder der Jagd verwendet werden, scheint es vertretbar, dass darauf abgestellt wird, wer diese Munition dennoch erwerben und besitzen darf, nämlich Jäger und Sportschützen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach ho. Rechtsansicht Personen, die nachweisen, dass sie die Jagd (im Regelfall durch eine gültige Jagdkarte) oder den Schießsport (
etwa durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der 1.WaffV waffentechnisch entsprechende Munition für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben und besitzen dürfen.
Hinzuweisen ist, dass die obigen Ausführungen nicht für sonstige verbotene Munition gemäß § 6 der 1. WaffV gelten und für Munition, die Kriegsmaterial darstellt, ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des WaffG und des KMG gelten."
http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... i_2015.pdfhttps://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 26X00.html