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DSB Merkblatt zum Transport von Waffen und Munition in Deutschland

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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LTE
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DSB Merkblatt zum Transport von Waffen und Munition in Deutschland

Beitrag von LTE » Mi 7. Mär 2018, 14:24

Nach dem in einem anderen Tröt wieder mal Stammtischgeschwäz vom feinsten verbreitet wurde auf das ich hier nicht näher eingehen möchte, hier was Konstruktives für alle die in Grenznähe zu Deutschland Wohnen oder die mal nach Deutschland zum Schießen möchten.

Das ganze ist Stand Juli 2017 und vom DSB.


Originallink:
http://www.dsb.de/media/EVENTS/2017/DM/ ... nition.pdf


Der Transport von Waffen und Munition führt auf Grund unterschiedlichster Meinungen immer wieder zu
kontroversen Diskussionen. In der Vergangenheit wurden deshalb die gesetzlichen Gegebenheiten bereits in
verschiedenen Veröffentlichungen dargelegt. Dieses Merkblatt soll nun ausführlich und umfassend zu
diesem Thema informieren.









Der Transport von Waffen stellt eine Unterart des Führens von Waffen dar. Nach Abschnitt 2 Nr. 4 der
Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) führt eine Waffe, „wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der
eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.
Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um erlaubnispflichtige Feuerwaffen oder erlaubnisfreie
Luftdruckwaffen handelt.
Wer eine Waffe führen will, benötigt in der Regel einen Waffenschein, an dessen Erwerb der Gesetzgeber
allerdings sehr strenge Voraussetzungen geknüpft hat. Für den Waffentransport gibt es jedoch Ausnahmen,
die in § 12 WaffG näher beschrieben sind und auf die nachfolgend, soweit sie für Schützenvereine relevant
sind, ausführlich eingegangen wird.









In erster Linie der in der Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragene Eigentümer selbst. Dabei sind die WBK
und ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Kontrolle müssen diese Papiere auf Verlangen
den zur Kontrolle berechtigten Personen (Polizei, Ordnungsamt) ausgehändigt werden.



 Schusswaffen dürfen nur Personen transportieren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.



Das Waffengesetz kennt aber noch zwei Ausnahmen, in denen Waffen transportiert werden dürfen, ohne
dass der Transportierende im Besitz einer WBK für diese Waffen ist, nämlich



a. wenn der Inhaber einer WBK eine Waffe von einem anderen Berechtigten vorübergehend zum
Zweck der Beförderung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG) oder
b. wenn jemand nicht im Besitz einer WBK ist und als Beauftragter oder als Mitglied einer jagdlichen
oder schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des
Berechtigten ausüben darf (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG)



Im Fall a) genügt es, wenn als Nachweis, dass es sich um eine registrierte Waffe handelt, eine amtlich
bestätigte Fotokopie der WBK, in welcher die Waffe eingetragen ist, die eigene WBK und ein amtlicher
Lichtbildausweis mitgeführt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Waffen in der WBK des/der
Transportierenden eingetragen sind. So kann z.B. ein Gewehrschütze durchaus einen Großkaliber‐Revolver
transportieren.



Für die Schützenvereine ist jedoch insbesondere der zweite, unter b) aufgeführte, Fall interessant, denn es
kommt ständig vor, dass Vereinswaffen durch Mitglieder bzw. Beauftragte (z. B. Eltern von Jungschützen)
zu auswärtigen Wettkampforten zu transportieren sind.



Einleitung

Allgemeines

Wer darf transportieren


DSB - Sommerbiathlon

Merkblatt zum Transport von Waffen & Munition - Stand: Juli 2017 - Seite 2



Der/die Transportierende darf in diesem Fall ausschließlich nach konkreten und schriftlich fixierten
Weisungen des Vereins tätig werden und keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis über die Waffe haben. Für
jeden Transport ist deshalb ein entsprechender Beleg (Transportschein) auszustellen aus welchem sich
ersehen lässt, wann und aus welchem Anlass der Waffentransport erfolgt und welchen Weisungen der/die
Transportierende unterliegt. Dieser Beleg ist in der Regel durch den Schützenmeister zu unterzeichnen.



Soweit der/die Transportierende selbst keine WBK besitzt ist davon auszugehen, dass keine gründlichen
waffenrechtlichen Kenntnisse vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es zudem erforderlich, diese Personen
über die waffenrechtlichen Vorschriften für den Transport von Waffen zu unterrichten und die erforderlichen
Weisungen möglichst präzise zu formulieren. Die Kenntnisnahme sollte in jedem Fall von dem/der
Transportierenden durch Unterschrift bestätigt werden.  Dies gilt auch für die Sorgeberechtigten von
jugendlichen Schützen.









 Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich keine Schusswaffen selbst transportieren!



Kinder und Jugendliche können Schusswaffen transportieren unter unmittelbarer Aufsicht einer berechtigten
Person (bei Feuerwaffen ein WBK-Inhaber und bei Druckluftwaffen auch weisungsberechtigter Erwachsener
bzw. ein Erziehungsberechtigter). Darüber hinaus dürfen Jugendliche ausnahmsweise unter den oben
genannten Voraussetzungen Waffen dann transportieren, wenn diese in einem fest verschlossenen
Waffenkoffer transportiert werden und der Jugendliche während des Transports keinerlei
Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe hat.



Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen (Waffenschein) bedarf es nicht, wenn diese nicht schussbereit und
nicht zugriffsbereit (die Waffe ist nicht "mit wenigen Handgriffen" in den Anschlag gebracht) von einem Ort
zu einem anderen Ort befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis des
Waffenbesitzers umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Das
bedeutet für Sportschützen, dass von dieser Bestimmung folgende Transportfahrten erfasst werden:



a. von zu Hause zur jeweiligen Schießstätte und wieder zurück
b. von zu Hause zum Waffenhändler/Büchsenmacher und wieder zurück
c. von zu Hause zu einem evtl. Kaufinteressenten und wieder zurück
d. von einer Schießstätte zu einer anderen und wieder zurück.



Der Transport muss dabei möglichst direkt, ohne größere Pausen und Umwege erfolgen. Die Abholung
anderer Wettkampfteilnehmer auf dem Weg zum Wettkampf und deren Zurückbringen ist gestattet. Ebenso
Fahrtunterbrechungen bei einer längeren Anreise zu einem Wettbewerb.



Die Art des Beförderungsmittels, zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kraftfahrzeug, ist dabei unerheblich. Von
einem Ort (Wohnung) zum Bestimmungsort (Schiessstätte) und zurück. Transport von Schusswaffen in
öffentlichen Verkehrsmittelen sollte man vermeiden. Die Deutsche Bahn verbietet in ihren
Geschäftsbedingungen den Transport von Waffen; dies gilt allerdings nicht in Zügen, die in
Verkehrsverbünden fahren. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sollte aus Vorsichtsgründen
sichergestellt sein, dass äußerlich nicht zu erkennen ist, dass eine Waffen transportiert wird.



Wenn man das Fahrzeug länger verlässt und die Schusswaffe im verschlossenen Behältnis nicht mitnimmt,
ist es eine nicht rechtmäßige Aufbewahrung. Ein kurzer Stopp (z.B. Raststätte) ist aber erlaubt! Es sollte
nicht von außen erkennbar sein, dass man Schusswaffen transportiert. Besonders sicher ist es, wenn man
einen klassifizierten Stahlbehälter (A oder B Behälter) im Fahrzeug eingebaut hat.



Die Waffe ist nicht schussbereit, d.h. entladen (auch evtl. vorhandene Magazine dürfen nicht gefüllt sein), in
einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Da bei den meisten Kraftfahrzeugen der Kofferraum nicht
rundum gesichert ist, sondern durch Umlegen der Rücksitze zugänglich ist, genügt es nicht, die Waffe nur in

Was ist beim Transport von Waffen zu beachten


DSB - Sommerbiathlon

Merkblatt zum Transport von Waffen & Munition - Stand: Juli 2017 - Seite 3



den Kofferraum zu legen. Ohnehin wird jeder Schütze einen Waffenkoffer oder Waffenfutteral besitzen, in
welchem er seine Waffe(n) transportiert.



An den Verschluss des Koffers oder Futterals an sich werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Bei
einem Waffenfutteral genügt es z.B. wenn ein Doppel‐Reißverschluss vorhanden ist, der mit einem
Vorhängeschloss gesichert werden kann. Ist nur ein einfacher Reißverschluss vorhanden, muss am Futteral
selbst eine Vorrichtung vorhanden sein, an welche der Verschluss des Futterals angeschlossen werden kann.



Bei Waffenkoffern sollten die Schlösser fest angebracht bzw. in die Schnappverschlüsse integriert sein.
Sofern keine Schlösser vorhanden sind, sollte der Koffer über die Möglichkeit verfügen, Vorhängeschlösser
anzubringen. Diese müssen so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf die Waffe nicht möglich ist.



Hinsichtlich der Beschaffenheit der Transportbehältnisse enthalten die waffenrechtlichen Vorschriften
ebenfalls keine Angaben. Insbesondere der Einbau eines Sicherheitsbehältnisses in den Kofferraum ist nicht
erforderlich. Möglich ist also alles, vom einfachen, aber verschließbaren, Waffenfutteral bis zum
Hightech‐Waffenkoffer aus Metall oder Kunststoff. Auch hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der
Schlösser gibt es keine Vorschriften. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass ein Zugriff auf die Waffe
nicht durch einfaches Öffnen des Transportbehältnisses, sondern nur durch dessen Beschädigung oder
Zerstörung möglich ist.



Ein Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis
zehntausend Euro oder sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.







Befindet sich die Waffe beim Transport „nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ in einem
verschlossenen Behältnis, so gibt es hinsichtlich des Transports von Munition in kleineren Mengen, wie sie
normalerweise Verwendung findet, keine besonderen Vorschriften. Sie kann ohne weiteres zusammen mit
der Waffe in einem Behältnis transportiert werden. Hier ist nur dafür zu sorgen, dass die Munition von der
Schusswaffe getrennt ist (Zugriffsverhinderung). Das kann ein Beutel oder Tasche sein, auch die
Verpackung der Munition reicht aus. Diabolos sind keine Munition und können ohne weiteres zusammen mit
der Luftdruckwaffe transportiert werden.



Da der Transport keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinne ist, finden die Vorschriften hinsichtlich
der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 Waffengesetz (WaffG) keine
Anwendung. Trotzdem sind immer die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern,
dass Dritte Zugriff auf Munition oder Waffe nehmen können. Empfehlenswert ist es deshalb, die Munition
separat mitzunehmen.



Für den privaten Gebrauch können nun folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines
Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro Person) transportiert werden:



 3 kg Schwarzpulver
 50 kg Munition (Bruttomasse)



Der Transport hat in "handelsüblicher" Verpackung zu erfolgen.



Bitte beachten Sie





Munition

Bitte beachten Sie
dass die obigen Ausführungen sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen
gelten. Nicht nur für das Führen erlaubnispflichtiger Waffen, sondern auch das Führen
erlaubnisfreier Waffen wie Luftgewehr oder Luftpistole ist ein Waffenschein erforderlich. Die
Tatsache, dass letztere Waffen frei zu erwerben sind, ist hier ohne Belang. Lediglich unter den in
§ 12 WaffG aufgeführten Voraussetzungen entfällt die Waffenscheinpflicht.


Diskussion über sinn, Unsinn usw. sind hier zu unterlassen, das hier soll einfach und simpel einen Informativen Charakter haben.

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