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Minderwirksame Waffen (§45 WaffG) und ZWR

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Eichhörnchen
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Minderwirksame Waffen (§45 WaffG) und ZWR

Beitrag von Eichhörnchen » Sa 10. Mär 2018, 15:13

Ich habe eine einschüssige Pistole mit Perkussionszündung die somit dem §45 Z1 WaffG unterfällt.
Beim Blick ins ZWR habe ich aber gesehen, dass mein Händler diese Waffe als Kat. B nach §23 Abs2a WaffG eingetragen hat.

Frage:
Muss eine Schusswaffe die dem §45 WaffG unterliegt überhaupt ins ZWR eingetragen werden? - Die Registrierungspflicht für Kat. C und D ist im §33 WaffG geregelt, der aber gem §45 WaffG für diese Art von Schusswaffen ausgenommen ist. Und die gesamten Bestimmungen für Kat. B sind ebenfalls ausgenommen, weil die sind in den §§19 - 29 WaffG geregelt.

§ 45. Auf
1.
Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
2.
andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3.
Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4.
Zimmerstutzen und
5.
andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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rupi
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Re: Minderwirksame Waffen (§45 WaffG) und ZWR

Beitrag von rupi » Sa 10. Mär 2018, 18:28

nein die hat im ZWR nix verloren
member the old PD design ? oh I member

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