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Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Gryphos
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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von Gryphos » Mi 11. Apr 2018, 16:17

:lol:
Ja wirklich schlimm, dass hier keine Willkür herrscht

Fr4gg3l
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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von Fr4gg3l » Mi 9. Mai 2018, 23:21

Irwin J. Finster hat geschrieben:Jetzt hab ich bei mir im Keller einen Saferaum eingerichtet (wie mit Polizei besprochen Stahltüre, mehrere Schlösser etc.) und wollte nun meine B Waffen sowie die der Gemalin darin verwahren. Jetzt meint meine BH auf einmal geimeinsame Verwahrung unter Ehleuten geht auch nicht wegen dem Zugriff auf mehr Waffen als auf der jeweiligen WBK. Von einem Kollegen in Salzburg z.B. weiß ich das das bei seiner BH kein Problem ist.

Iregendwelche Tips bzw. Erfahrungen von Euch? Wie ist das bei eurer zuständigen BH? Mich würd das echt ärgern wenn ich jetzt wieder in einem extra Raum einen Safe austellen müsste für die Waffen meiner Holden. :doh:



Mich würde der Ausgang interessieren. Oder ist die Sache noch am laufen.

LG

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gewo
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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von gewo » Do 10. Mai 2018, 00:34

Fr4gg3l hat geschrieben:
Irwin J. Finster hat geschrieben:Jetzt hab ich bei mir im Keller einen Saferaum eingerichtet (wie mit Polizei besprochen Stahltüre, mehrere Schlösser etc.) und wollte nun meine B Waffen sowie die der Gemalin darin verwahren. Jetzt meint meine BH auf einmal geimeinsame Verwahrung unter Ehleuten geht auch nicht wegen dem Zugriff auf mehr Waffen als auf der jeweiligen WBK. Von einem Kollegen in Salzburg z.B. weiß ich das das bei seiner BH kein Problem ist.

Iregendwelche Tips bzw. Erfahrungen von Euch? Wie ist das bei eurer zuständigen BH? Mich würd das echt ärgern wenn ich jetzt wieder in einem extra Raum einen Safe austellen müsste für die Waffen meiner Holden. :doh:



Mich würde der Ausgang interessieren. Oder ist die Sache noch am laufen.

LG

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soweit ich weiss:
die BH sagt nur weils ein vfgh urteil ist heisst es ja noch ned unbedingt dass es auch richtig ist
und der runderlass vom bmi entwickelt ja keine rechtswirkung nach aussen

der finstere hat soweit ich mitbekommen habe jetzt im waffenraum safes aufgestellt und jeder kann nur in seinen rein ( oder er hat das vor )
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burggraben
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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von burggraben » Do 10. Mai 2018, 01:06

gewo hat geschrieben:die BH sagt nur weils ein vfgh urteil ist heisst es ja noch ned unbedingt dass es auch richtig ist
und der runderlass vom bmi entwickelt ja keine rechtswirkung nach aussen

Wie bei solchen Zuständen jemals das Gesetz österreichweit einheitlich vollzogen werden kann weiß wohl keiner. Dem gesunden Menschenverstand nach möchte man meinen dass sich eine BH an beides zu halten hat, ein VFGH Erkenntnis und einen Runderlass vom zuständigen Ministerium.

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Jo_Kux
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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von Jo_Kux » Do 10. Mai 2018, 07:50

burggraben hat geschrieben:Wie bei solchen Zuständen jemals das Gesetz österreichweit einheitlich vollzogen werden kann weiß wohl keiner. Dem gesunden Menschenverstand nach möchte man meinen dass sich eine BH an beides zu halten hat, ein VFGH Erkenntnis und einen Runderlass vom zuständigen Ministerium.

Da das esetz wohl nicht so ausformuliert ist, das kein Handlungs oder Interpretationsspielraum vorhanden ist, kommt es wohl darauf an, wer hinter dem Schreibtisch sitzt und es interpretiert.
Und eine Gesetzgebung in diesem Fall, die so eindeutig ist, dass es diesen Spielraum nicht gibt, die wollen wir wohl hoffentlich nicht haben,, denn es ist wohl klar, wo das hinführt.
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von Maddin » Do 10. Mai 2018, 23:29

gewo hat geschrieben:
Fr4gg3l hat geschrieben:
Irwin J. Finster hat geschrieben:Jetzt hab ich bei mir im Keller einen Saferaum eingerichtet (wie mit Polizei besprochen Stahltüre, mehrere Schlösser etc.) und wollte nun meine B Waffen sowie die der Gemalin darin verwahren. Jetzt meint meine BH auf einmal geimeinsame Verwahrung unter Ehleuten geht auch nicht wegen dem Zugriff auf mehr Waffen als auf der jeweiligen WBK. Von einem Kollegen in Salzburg z.B. weiß ich das das bei seiner BH kein Problem ist.

Iregendwelche Tips bzw. Erfahrungen von Euch? Wie ist das bei eurer zuständigen BH? Mich würd das echt ärgern wenn ich jetzt wieder in einem extra Raum einen Safe austellen müsste für die Waffen meiner Holden. :doh:



Mich würde der Ausgang interessieren. Oder ist die Sache noch am laufen.

LG

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soweit ich weiss:
die BH sagt nur weils ein vfgh urteil ist heisst es ja noch ned unbedingt dass es auch richtig ist
und der runderlass vom bmi entwickelt ja keine rechtswirkung nach aussen

der finstere hat soweit ich mitbekommen habe jetzt im waffenraum safes aufgestellt und jeder kann nur in seinen rein ( oder er hat das vor )


Das sieht der VfGH aber deutlich anders. Die sprechen ja in jeder Pressekonferenz davon, dass sich die Behörden strikt an die Rechtsprechung des VfGH zu halten haben und es eine völlige Selbstverständlichkeit in einem Rechtstaat ist sich daran zu halten...

Aber ok, bei den Grabenkämpfen die selbst zwischen den drei Höchstgerichten laufen braucht einen eh nichts mehr zu wundern...

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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von burggraben » Sa 12. Mai 2018, 14:25

Jo_Kux hat geschrieben:Und eine Gesetzgebung in diesem Fall, die so eindeutig ist, dass es diesen Spielraum nicht gibt, die wollen wir wohl hoffentlich nicht haben,, denn es ist wohl klar, wo das hinführt.


Kann ich grade in diesem Fall nicht nachvollziehen. Die Gerichte scheinen sich im Grunde einig dass Eheleute gemeinsam verwahren dürfen, nur manche BHs scheren anscheinend aus weil sie wie du sagst "Spielraum" haben. Wo ist jetzt das Problem wenn per Gesetz festgelegt ist dass Eheleute gemeinsam verwahren dürfen und es somit keinen Spielraum gibt?
Selbst wenn es nachteilig für uns ins Gesetz geschrieben würde (gemeinsame Verwahrung nicht ok), dann gäbe es zumindest Rechtssicherheit und jeder wüßte zumindest genau woran er ist und es gäbe nicht unzählige Diskussionsthreads dazu. Nach aktuellem Stand verwahren Eheleute ja teilweise getrennt nur um sich Scherereien zu ersparen obwohl sie wissen dass sie eigentlich im Recht sind.
Es mag einzelne Bereich des WaffG geben wo ein Ermessensspielraum der Behörden sinnvoll ist, aber was soll das bei der gemeinsamen Verwahrung bringen?

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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von Glock1768 » Sa 12. Mai 2018, 20:40

Wenn dieser Ermessensspielraum durch ein Urteil eindeutig beschrieben wird und die BH sich nicht drum kümmert, dann ist es Blödheit oder Amtsmissbrauch ... Sorry, das hat mit Ermessensspielraum nichts (mehr) zu tun
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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von Bell » Sa 12. Mai 2018, 21:23

burggraben hat geschrieben:Es mag einzelne Bereich des WaffG geben wo ein Ermessensspielraum der Behörden sinnvoll ist, aber was soll das bei der gemeinsamen Verwahrung bringen?

meiner bescheidenen meinung nach wäre es ok, wenn das BMI als „behörde“ einen ermessensspielraum hätte und diesen per bescheid (oder wie das halt auf beamten-deutsch heißt) den BHs mitteilen würde. dass aber jede einzelne „behörde“ diesen spielraum nach belieben auslegen kann ist leider eine unsitte!

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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von burggraben » Sa 12. Mai 2018, 21:32

So wie du es sagst Bell würde es Sinn machen. Leider scheint es so ein Instrument nicht zu geben. Wenn ichs richtig verstanden habe, steht im Runderlass vom Ministerium der an die lokalen Behörden geht, oft nur die Rechtsmeinung des Ministeriums drin, wie etwas auszulegen und handzuhaben ist. Dass sich die lokale Behörde daran haltet ist nicht in Stein gemeißelt.

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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von Maddin » Sa 12. Mai 2018, 22:45

burggraben hat geschrieben:So wie du es sagst Bell würde es Sinn machen. Leider scheint es so ein Instrument nicht zu geben. Wenn ichs richtig verstanden habe, steht im Runderlass vom Ministerium der an die lokalen Behörden geht, oft nur die Rechtsmeinung des Ministeriums drin, wie etwas auszulegen und handzuhaben ist. Dass sich die lokale Behörde daran haltet ist nicht in Stein gemeißelt.


Sicher gibts solche Instrumente. Einerseits kommt eine Weisung des BMI in Frage, an die müssen sich die untergeordneten Behörden (LPD und BH) halten.
Eine andere Möglichkeit wäre eine Durchführungsverordnung des BMI, hier müsste man sich anschauen ob die gesetzlichen Grundlagen dafür bestehen. Für den Fall, dass sie nicht bestehen, wäre bei der nächsten Gesetzesnovelle eine gute Gelegenheit dazu.

Die Erlässe haben halt den Nachteil, dass sie lediglich das Verhalten der Behörde im Innenverhältnis regeln sollen. Erlässe die verbindliche Rechtwirkung nach außen entfalten werden in den meisten Fällen vom VfGH allerdings als verfassungswidrig aufgehoben (keine gehörige Kundmachung gemessen an den Kundmachungsvorschriften für Verordnungen).

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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von burggraben » Sa 12. Mai 2018, 23:36

Danke für die fachkundige Ergänzung Maddin.
Ich dachte bis jetzt Weisungen wären nicht möglich weil die BHs organisatorisch nicht dem BMI unterstellt sind sondern irgendwo bei den Ländern angesiedelt sind. Kenn mich da nicht wirklich gut aus.

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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von gewo » Sa 12. Mai 2018, 23:51

burggraben hat geschrieben:Danke für die fachkundige Ergänzung Maddin.
Ich dachte bis jetzt Weisungen wären nicht möglich weil die BHs organisatorisch nicht dem BMI unterstellt sind sondern irgendwo bei den Ländern angesiedelt sind. Kenn mich da nicht wirklich gut aus.


das war auch mein wissensstand eigentlich
die sachbearbeiter sind nicht dem bmi sondern dem bezirkshauptmann, buergermeister ect unterstellt
daher kein weisungsrecht

aber evt liege ich ja falsch
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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von GK_Oetzi » So 13. Mai 2018, 22:33

wie maddin schon sagt, viele rechtliche Instrumente können greifen, sicher ist jedenfalls, dass in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (und dazu gehört unter anderem das Waffenwesen!) der Bundesminister für Inneres Oberstes Organ (="Behörde") ist. In dem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber: "Behörde" ist immer eine Person, "der Bundesminister...", "der Landeshauptmann", "der Bezirkshauptmann" und diese haben jeweils einen Verwaltungsapparat unter sich, dem sie die jeweiligen Aufgaben übertragen, in Bezug auf das Waffenwesen im Speziellen sind das die 9 Landespolizeidirektoren (LPD), die das auf die Bezirksebene auslagern und den Bezirkshauptleuten (bzw in Krems und Waidhofen/Ybbs den Bürgermeister/Magistrat) sozusagen aufbürden. In diesen Agenden sind die Bezirkshauptleute/-mannschaften Organe der - so genannten - mittelbaren Bundesverwaltung (und auch Sicherheitsbehörden 1. Instanz), und als solche jedenfalls dem BMI gegenüber weisungsgebunden. (ja die Sachbearbeiter natürlich dem Bezirkshauptmann aber der eben dem LPD und der dem BMI..)
Ob sich die Theorie dann auch immer mit der Praxis deckt...nämlich inwieweit da der oft zitierte Ermessensspielraum in welche Richtung ausgelegt wird
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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Beitrag von gewo » So 13. Mai 2018, 22:42

GK_Oetzi hat geschrieben:wie maddin schon sagt, viele rechtliche Instrumente können greifen, sicher ist jedenfalls, dass in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (und dazu gehört unter anderem das Waffenwesen!) der Bundesminister für Inneres Oberstes Organ (="Behörde") ist. In dem Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber: "Behörde" ist immer eine Person, "der Bundesminister...", "der Landeshauptmann", "der Bezirkshauptmann" und diese haben jeweils einen Verwaltungsapparat unter sich, dem sie die jeweiligen Aufgaben übertragen, in Bezug auf das Waffenwesen im Speziellen sind das die 9 Landespolizeidirektoren (LPD), die das auf die Bezirksebene auslagern und den Bezirkshauptleuten (bzw in Krems und Waidhofen/Ybbs den Bürgermeister/Magistrat) sozusagen aufbürden. In diesen Agenden sind die Bezirkshauptleute/-mannschaften Organe der - so genannten - mittelbaren Bundesverwaltung (und auch Sicherheitsbehörden 1. Instanz), und als solche jedenfalls dem BMI gegenüber weisungsgebunden. (ja die Sachbearbeiter natürlich dem Bezirkshauptmann aber der eben dem LPD und der dem BMI..)
Ob sich die Theorie dann auch immer mit der Praxis deckt...nämlich inwieweit da der oft zitierte Ermessensspielraum in welche Richtung ausgelegt wird


das ist leider graue theorie
sehr grau

ich habe immer wieder telefonate mit sachbearbeitern in den bundeslaendern die mir telefonisch und vereinzelt teilweise sogar schriftlich per email mitteilen dass es seitens der BH eine eigene vorhangsweise gibt die sich von der rechtsmeinung des BMI halt unterscheidet.
basta.
willst mit solchen leuten ( die allesamt keine juristen sind ) ueber das durchgriffsrecht der mittelbaren bundesverwaltung diskutieren?
mach ich ned.
bringt nix

musterbeispiel und oeffentlich bekannt ist ja die causa eines bezirkshauptmannes in kaernten der seit jahren seine privatmeinung ( wbk besitzer duerfen die waffe zuhause nicht geladen gelagert haben ) beinhart durchzieht.
bisher ohne jegliche konsequenzen.
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