Verwaltungsverfahrensgesetz bei Waffenangelegenheiten
Verfasst: Di 10. Apr 2018, 11:23
Ohne konkreten Anlassfall habe ich mir jetzt mal das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz durchgelesen um über das Prozedere besser informiert zu sein, falls ich das mal brauchen sollte. Auf dieses Gesetz wird hier ja immer wieder mal hingewiesen und es scheint allen Anträgen an die Behörde bei Waffenangelegenheiten (und auch anderen Dingen die man von Behörden so braucht) zu Grunde zu liegen. Es gibt hier natürlich unzählige Details, aber der wesentlichste Berührungspunkt den man als Bürger mit diesem Gesetz zu haben scheint ist gleichzeitig auch eines der wesentlichsten Rechte die einem aus diesem Gesetz erwachsen: Die Akteneinsicht und das daran anknüpfende Parteiengehör. Dieses Parteiengehör steht am Ende des Ermittlungsverfahrens von Behörden, welches zur Tatsachenfeststellung dient. Es scheint dabei nicht um rechtliche Dinge zu gehen sondern darum dass man die Gelegenheit bekommt zu den ermittelten Tatsachen Stellung zu nehmen und zu einem Gutachten der Behörde zB mit einen privaten Gegengutachten zu antworten. Dieses Parteiengehör ist verpflichtend zu gewähren (§ 45 Abs 3 AVG).
Der Ablauf sollte also grob so ausschauen: Antrag -> Ermittlungsverfahren (a.k.a. Beweisaufnahme) -> Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens -> Akteneinsicht -> Parteiengehör -> Bescheid
Mich würde jetzt interessieren wie das in der Praxis bei den verschiedenen Arten von Anträgen ausschaut und auch ob das bundesweit eher einheitlich oder von Behörde zu Behörde eher unterschiedlich gehandhabt wird.
Mich interessieren 6 der üblichsten Vorgänge:
Die WBK wird in der Regel ja recht zügig ausgestellt und es kommt auch nicht zu einem Parteiengehör. Wieso? Kommt es in diesem Fall gar nicht zu einem Ermittlungsverfahren? Ist das Parteiengehör nur verpflichtend bei erwartetem negativen Ausgang? Bei diesem Fall hier mit Problemen bei der WBK wirds dann zB doch wieder ein Parteiengehör gegeben haben müssen.
WP
Hier würden mich die Erfahrungen der Leute im Forum interessieren. Bei den üblichen WP Anträgen mit negativem Ausgang wird es zum Parteiengehör kommen. Die Einladung zum Parteiengehör bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme scheint manchmal schon die Ablehnungsgründe zu beinhalten, zb hier, bei anderen Fällen ist es eine neutrale Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und man muss sich die Infos per Akteneinsicht holen.
Kommt es auch bei positiven Fällen zum Parteiengehör? Theoretisch steht das ja immer am Ende jedes Ermittlungsverfahrens, egals ob die gesammelten Beweise den Antrag unterstützen oder nicht. Gibts beim positiven Standardfall Polizist überhaupt noch ein Ermittlungsverfahren und Parteiengehör?
Zubehör
Bei dieser Art von Antrag habe ich noch nie von negativen Bescheiden oder Parteiengehören gehört. Bedeuted das es gibt hier gar kein Ermittlungsverfahren wenn Zubehöreintrag auf WBK vorhanden?
Erweiterung
Das scheint eher sehr unterschiedlich gehandhabt zu werden. Auch hier würden mich die Erfahrungen der Forumsteilnehmer interessieren.
Ausnahmebewilligung für Kat A
Laut einem Bericht hier scheint es Standard zu sein dass es auch bei positivem Ausgang zu einem Parteiengehör kommt. Bei negativen vermutlich sowieso. Es wird also immer ein Ermittlungsverfahren anstehen.
Entzug der waffenrechtlichen Dokumente
Hier wird es wohl immer zum Parteiengehör kommen.
Der Ablauf sollte also grob so ausschauen: Antrag -> Ermittlungsverfahren (a.k.a. Beweisaufnahme) -> Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens -> Akteneinsicht -> Parteiengehör -> Bescheid
Mich würde jetzt interessieren wie das in der Praxis bei den verschiedenen Arten von Anträgen ausschaut und auch ob das bundesweit eher einheitlich oder von Behörde zu Behörde eher unterschiedlich gehandhabt wird.
Mich interessieren 6 der üblichsten Vorgänge:
- WBK
- WP
- Zubehör
- Erweiterung
- Ausnahmebewilligung für Kat A
- Entzug der waffenrechtlichen Dokumente
Die WBK wird in der Regel ja recht zügig ausgestellt und es kommt auch nicht zu einem Parteiengehör. Wieso? Kommt es in diesem Fall gar nicht zu einem Ermittlungsverfahren? Ist das Parteiengehör nur verpflichtend bei erwartetem negativen Ausgang? Bei diesem Fall hier mit Problemen bei der WBK wirds dann zB doch wieder ein Parteiengehör gegeben haben müssen.
WP
Hier würden mich die Erfahrungen der Leute im Forum interessieren. Bei den üblichen WP Anträgen mit negativem Ausgang wird es zum Parteiengehör kommen. Die Einladung zum Parteiengehör bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme scheint manchmal schon die Ablehnungsgründe zu beinhalten, zb hier, bei anderen Fällen ist es eine neutrale Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und man muss sich die Infos per Akteneinsicht holen.
Kommt es auch bei positiven Fällen zum Parteiengehör? Theoretisch steht das ja immer am Ende jedes Ermittlungsverfahrens, egals ob die gesammelten Beweise den Antrag unterstützen oder nicht. Gibts beim positiven Standardfall Polizist überhaupt noch ein Ermittlungsverfahren und Parteiengehör?
Zubehör
Bei dieser Art von Antrag habe ich noch nie von negativen Bescheiden oder Parteiengehören gehört. Bedeuted das es gibt hier gar kein Ermittlungsverfahren wenn Zubehöreintrag auf WBK vorhanden?
Erweiterung
Das scheint eher sehr unterschiedlich gehandhabt zu werden. Auch hier würden mich die Erfahrungen der Forumsteilnehmer interessieren.
Ausnahmebewilligung für Kat A
Laut einem Bericht hier scheint es Standard zu sein dass es auch bei positivem Ausgang zu einem Parteiengehör kommt. Bei negativen vermutlich sowieso. Es wird also immer ein Ermittlungsverfahren anstehen.
Entzug der waffenrechtlichen Dokumente
Hier wird es wohl immer zum Parteiengehör kommen.