ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von mastercrash » Di 24. Apr 2018, 00:47

Ein paar Klarstellungen:
- In dieser Situation wäre es egal ob WBK oder WP (soweit bis man die Notwehr/Nothilfesituation erkennt ordnungsgemäß transportiert wurde), da im Rahmen der Notwehr/Nothilfe auch das kurzzeitige Führen (für die Dauer bis der Angriff beendet ist) der Waffe gerechtfertigt ist.

- Bei der Notwehr/Nothilfe gibt es bei der Verteidigung von Leib oder Leben keine Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit des Mittels. Lese das immer wieder und muss mich immer wieder dabei aufregen. Nur bei Verteidigung von Vermögen sieht der OGH nach seiner Judikatur so eine Art Verhältnismäßigkeit bei der "Bagatellschwelle" (hier sind sich OGH, Lehre usw... uneinig wie hoch diese ist). Es darf das sicherste Mittel verwendet werden, um den Angriff sofort und endgültig zu beenden. Stehen mehrere gleich sichere Mittel zur Verfügung ist jenes zu verwenden, das den Angreifer am wenigsten schadet. Ist das sicherste Mittel eine Schusswaffe, darf diese eingesetzt werden. Ist es möglich den Schusswaffengebrauch vorher gefahrlos anzukündigen oder einen Warnschuss abzugeben, sollte dies gemacht werden, die Polizei muss das sogar, Privatpersonen dürfen auch gleich im Rahmen der Notwehr schießen (sofern eine Warnung nicht sinnvoll oder möglich ist).

Man darf daher im Ergebnis natürlich mit seiner Waffe den Angegriffenen verteidigen. Natürlich kann das so lange die Ermittlungen dauern ein vorläufiges Waffenverbot nach sich ziehen. Wenn es aber das einzig sichere Mittel war den Angriff abzuwehren wäre die Handlung nicht rechtswidrig.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

Paddy91
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1525
Registriert: Di 29. Mär 2016, 09:47
Wohnort: Wien 1050

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von Paddy91 » Di 24. Apr 2018, 00:55

Eine Kompenente in Richtung Notstand/Nothilfe etc gibt es sowohl im Strafrecht, als auch im Zivilrecht als auch im Verwaltungsstrafrecht. Beispielhaft zitiere ich das:
§ 6 Verwaltungsstrafgesetz: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Hier reden alle von der Notwehr nach Strafrecht? Kann man die mit dem Notstand nach Verwaltungsrecht gleichsetzen? Oder heilt eine nicht-strafbarkeit auch den Verwaltungsübertritt? -> Keine Ahnung vom öffentlichen Recht.

Dennoch gehe ich fest davon aus, dass man über den einen oder anderen Weg bei "etwas rechtfertigendem" landet. Und dann enden wir hier beim beliebten "kommt darauf an" der Juristen....
Wer prügelt? Wie ist der subjektive Eindruck des Zustands des am Boden liegenden? (sind das Bubenstreiche oder haut da wer mit Negans Lucille auf wen ein) Wielange brauchen die Cops? Hat man die Cops überhaupt gerufen? Schießt man die alle in den Rücken und Tot oder schreit/hupt man sie nur an und behält die Waffe hinterm Rücken falls die Sache eskaliert? Eine Notwehrüberschreitung abstrakt zu definieren ist meiner Meinung nach unseriös.

Ps: Ein vorläufiges Waffenverbot gibts oft schnell, ob es bleibt ist die Frage.
PPS: bei der Verein Roadshow hats auch geheißen: bei so einem Fall das Transportieren durch Rausnehmen und Laden beenden und in aller gebotenen Zurückhaltung Hilfe leisten.
PPPS: Joe wielang brauchst du um die Pistole im Rangebag zu finden und ein Magazin anzustecken? Länger als 15 Sekunden?
PPPPS: Wenn einer mit WP ohne Grund die Waffe in der Öffentlichkeit zieht und damit herumfuchtelt ist der WP auch schneller weg als man "zuverlässig" sagen kann.

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von mastercrash » Di 24. Apr 2018, 04:51

Wir haben hier über die Kombi gesprochen, die in diesem Fall relevant ist aus Strafrecht (§ 3 StGB) was die Tatsache angeht, dass der TE nicht in den Bau möchte und das Verwaltungsstrafrecht (der von dir zitierte § 6 VStG), da der TE auch seine WBK behalten möchte.

Zum § 6 VStG gibt es was Interessantes vom VwGH: unter anderem GZ 2009/02/0317, 19.03.2010
Das Urteil hat er auch öfters in letzter Zeit wieder aufgegriffen und damit auch indirekt mehrfach bestätigt.

Als ein Notstand iSd § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln.


Zum Wesen des Notstandes gehört es nach der Rsp des VwGH, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist.

Habe auch im Buch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts von Wielinger nachgelesen, 1. Auflage (2014), S 164. Er sieht die Notwehr im Verwaltungsstrafrecht analog auszulegen wie die Notwehr im Strafrecht, auch wenn sie nicht explizit im Gesetz genannt ist (sie wird aber anerkannt schreibt er) und schreibt dort, dass nicht strafbar ist, wer die Verwaltungsstraftat begeht um ein notwehrfähiges Gut (Leben, gesundheit, körperliche Unversehrtheit, ...) vor einem unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff zu bewahren.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

FFWGK
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 840
Registriert: Mo 18. Dez 2017, 14:46

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von FFWGK » Di 24. Apr 2018, 05:51

mastercrash hat geschrieben:Ein paar Klarstellungen:
- In dieser Situation wäre es egal ob WBK oder WP (soweit bis man die Notwehr/Nothilfesituation erkennt ordnungsgemäß transportiert wurde), da im Rahmen der Notwehr/Nothilfe auch das kurzzeitige Führen (für die Dauer bis der Angriff beendet ist) der Waffe gerechtfertigt ist.

- Bei der Notwehr/Nothilfe gibt es bei der Verteidigung von Leib oder Leben keine Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit des Mittels. Lese das immer wieder und muss mich immer wieder dabei aufregen. Nur bei Verteidigung von Vermögen sieht der OGH nach seiner Judikatur so eine Art Verhältnismäßigkeit bei der "Bagatellschwelle" (hier sind sich OGH, Lehre usw... uneinig wie hoch diese ist). Es darf das sicherste Mittel verwendet werden, um den Angriff sofort und endgültig zu beenden. Stehen mehrere gleich sichere Mittel zur Verfügung ist jenes zu verwenden, das den Angreifer am wenigsten schadet. Ist das sicherste Mittel eine Schusswaffe, darf diese eingesetzt werden. Ist es möglich den Schusswaffengebrauch vorher gefahrlos anzukündigen oder einen Warnschuss abzugeben, sollte dies gemacht werden, die Polizei muss das sogar, Privatpersonen dürfen auch gleich im Rahmen der Notwehr schießen (sofern eine Warnung nicht sinnvoll oder möglich ist).

Man darf daher im Ergebnis natürlich mit seiner Waffe den Angegriffenen verteidigen. Natürlich kann das so lange die Ermittlungen dauern ein vorläufiges Waffenverbot nach sich ziehen. Wenn es aber das einzig sichere Mittel war den Angriff abzuwehren wäre die Handlung nicht rechtswidrig.

Danke, endlich mal einer der nachliest statt nachplappert. Gilt auch @Balistix.

Eine Frage an den (offensichtlichen) Profi hätte ich: mir ist bekannt, dass Nothilfe und Notwehr gleich behandelt wird. Beim Überfliegen habe ich aber keinen § gefunden in dem dies explizit geregelt ist. In Dland meine ich mich zu erinnern gibt es einen entsprechenden §. Wie ist das bei uns? Nothilfe solange die Richter uns gewogen sind?
Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von cas81 » Di 24. Apr 2018, 06:08

§3 (1) S1 StGB
"Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich ODER EINEM ANDEREN abzuwehren"

Gesendet von meinem LG-K500n mit Tapatalk
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von mastercrash » Di 24. Apr 2018, 06:34

Genau, wie ich oben geschrieben habe, § 3 StGB für den strafrechtlichen Teil, § 6 VStG als Notstand für das Verwaltungsstrafrechtliche, wobei beim Verwaltungsstrafrecht der § 3 StGB scheinbar, so schreiben auch bekannte Juristen wie Prof. Wielinger von der Uni Graz, analog angewendet wird, auch wenn die Notwehr nicht explizit im VStG vorkommt (er schreibt wörtlich, die Notwehr ist auch im Verwaltungsstrafrecht anerkannt, auch wenn sie nicht explizit im VStG genannt wird).

Ich persönlich hätte lieber eine Notwehr auf die ich mich berufen könnte als einen Notstand, da beim Notstand eben immer abgewogen wird zwischen dem geschützten Rechtsgut und dem Rechtsgut, in das man dabei eingegriffen hat, wobei der strafrechtliche Teil (der Schusswaffeneinsatz mit den Folgen die sich daraus ergeben - zB Schwere Körperverletzung am Angreifer) eh durch den § 3 StGB in so einer Situation gedeckt wäre und der Notstand nach dem Verwaltungsrecht dann nur noch auf das kurzzeitige Führen bezogen wäre, wobei eben wie gesagt die Notwehr hier auch gilt.

Wäre ja auch stupide zu sagen: Nach dem Strafrecht war die Tat nicht rechtswidrig und die schwere Körperverletzung oder gar die Tötung war durch Notwehr/Nothilfe gedeckt, aber durch das kurzzeitige Führen kriegst ein Waffenverbot.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

FFWGK
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 840
Registriert: Mo 18. Dez 2017, 14:46

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von FFWGK » Di 24. Apr 2018, 07:05

Dankeschön
Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.

Benutzeravatar
Balistix
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3898
Registriert: Mo 30. Jan 2017, 10:53
Wohnort: Wien / Vorarlberg

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von Balistix » Di 24. Apr 2018, 07:07

Paddy91 hat geschrieben:PPPS: Joe wielang brauchst du um die Pistole im Rangebag zu finden und ein Magazin anzustecken? Länger als 15 Sekunden?


Die praktische Komponente ist natürlich auch nicht zu unterschätzen! Ich wäre in dieser Situation nicht unter 1-2min einsatzbereit.

Bis die Tasche geöffnet, die Waffe aus dem Koffer entnommen, Verschluss auf, Magazin raus, Munitionsschachtel gefunden, Magazin geladen, angesteckt und Verschluss repetiert ist, vergeht eine gefühlte Ewigkeit - und das alles mit einem enormen Adrenalinspiegel.

Und dann soll ich mir bei der Schussabgabe auch noch einen Gehörschaden holen?
ASL - Verein - SSC Stetten

22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP

Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.

Benutzeravatar
Ares
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3050
Registriert: Mi 30. Dez 2015, 10:19

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von Ares » Di 24. Apr 2018, 08:00

Spontan, mit dem Auto die Schläger abzudrängen, (zusätzlich die Hupe auf Dauerton) wäre keine Option?
Es besteht die Möglichkeit, daß meine Beiträge >nicht von mir< abgeändert oder verfälscht wurden. Nennt sich "Userrisiko"
~~~
Dulce bellum inexpertis

bino71
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3918
Registriert: Mi 4. Jun 2014, 12:41
Wohnort: NÖ / Wiener Becken

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von bino71 » Di 24. Apr 2018, 08:05

Da fehlt noch ein bißchen was vom §3 StBG, was es eben dann interessant macht.

Der Rest von §3:
Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Benutzeravatar
Robiwan
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1717
Registriert: Di 27. Sep 2016, 19:42
Wohnort: IBK

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von Robiwan » Di 24. Apr 2018, 08:10

Ares hat geschrieben:Spontan, mit dem Auto die Schläger abzudrängen, (zusätzlich die Hupe auf Dauerton) wäre keine Option?


Auch das ist wieder von der Situation abhängig. Wenn das Opfer 10m neben der Straße auf einer Treppe zusammengeprügelt wird kommst ev. mit deinem Auto gar nicht rauf.
Tiroler im Herzen - Europäer im Geiste

mastercrash
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 608
Registriert: Do 28. Apr 2016, 17:27

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von mastercrash » Di 24. Apr 2018, 08:16

Balistix hat geschrieben:Bis die Tasche geöffnet, die Waffe aus dem Koffer entnommen, Verschluss auf, Magazin raus, Munitionsschachtel gefunden, Magazin geladen, angesteckt und Verschluss repetiert ist, vergeht eine gefühlte Ewigkeit - und das alles mit einem enormen Adrenalinspiegel.

Und dann soll ich mir bei der Schussabgabe auch noch einen Gehörschaden holen?


Naja, das Magazin kann ja schon mit Munition bestückt neben der Waffe im Koffer liegen. Da ich zB den Waffenkoffer immer so nehme wie ich ihn im Tresor lagere ist bei mir ein leeres Magazin in der Waffe und ein volles mit Magtech First Defense Guardian Gold neben der Waffe.
Das volle verbrauche ich auch nicht, das ist schon seit 2 Jahren so zu 2/3 aufmunitioniert. Muss mal die Federn testen ob es überhaupt noch geht, habe da aber soweit keine Bedenken ;)

Das heißt der Vorgang wäre Waffenkoffer auf (vielleicht davor noch aus Tasche holen), leeres Magazin entfernen, volles einführen und durchrepetieren - geht unter Stress - keine Ahnung - in 20 Sekunden?

Ich selbst habe schon ein paar mal ohne Gehörschutz mit 9x19 geschossen. In einem geschlossenen Raum würde ich persönlich das tatsächlich nur noch in einer sehr ernsten Lage machen. Hatte als ich das das erste und letzte Mal gemacht habe 2 Minuten einen lauten Tinnitus im Ohr der mir kurzzeitig wirklich Sorgen gemacht hat. Im Freien hört mans zwar auch, aber da hatte ich nach einem mehrstündigen Disco- oder Konzertbesuch manchmal den stärkeren und länger anhaltenden Tinnitus, und zwar einen den ich sogar nach 5 Stunden noch gehört habe und das ist mir beim Schießen ohne Gehörschutz bei weitem noch nie passiert. Da war der Tinnitus eigentlich immer in 1-2 Minuten wieder weg (und laut dem letzten Gehörtest beim Arzt höre ich noch immer Spitze :D )

Unabhängig davon sollte man natürlich sehr genau abwägen (auch unabhängig von Recht und Gesetz), bevor man seine Waffe in einer Notwehrsituation einsetzt, insbesondere an einem öffentlichen Ort. Dass ein Gewalttäter der eine Notwehrsituation verursacht mal bei seiner Tat selbst (auch erheblich) verletzt wird ist sozusagen sein "Berufsrisiko" dem er sich da selbst aussetzt. Doch andere Unbeteiligte sollte man dabei keinesfalls gefährden, was aber an öffentlichen Orten denke ich gar nicht so einfach wäre.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

Benutzeravatar
Balistix
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3898
Registriert: Mo 30. Jan 2017, 10:53
Wohnort: Wien / Vorarlberg

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von Balistix » Di 24. Apr 2018, 08:28

mastercrash hat geschrieben:
Balistix hat geschrieben:Bis die Tasche geöffnet, die Waffe aus dem Koffer entnommen, Verschluss auf, Magazin raus, Munitionsschachtel gefunden, Magazin geladen, angesteckt und Verschluss repetiert ist, vergeht eine gefühlte Ewigkeit - und das alles mit einem enormen Adrenalinspiegel.

Und dann soll ich mir bei der Schussabgabe auch noch einen Gehörschaden holen?


Naja, das Magazin kann ja schon mit Munition bestückt neben der Waffe im Koffer liegen. Da ich zB den Waffenkoffer immer so nehme wie ich ihn im Tresor lagere ist bei mir ein leeres Magazin in der Waffe und ein volles mit Magtech First Defense Guardian Gold neben der Waffe.
Das volle verbrauche ich auch nicht, das ist schon seit 2 Jahren so zu 2/3 aufmunitioniert. Muss mal die Federn testen ob es überhaupt noch geht, habe da aber soweit keine Bedenken ;)

Das heißt der Vorgang wäre Waffenkoffer auf (vielleicht davor noch aus Tasche holen), leeres Magazin entfernen, volles einführen und durchrepetieren - geht unter Stress - keine Ahnung - in 20 Sekunden?

Ich selbst habe schon ein paar mal ohne Gehörschutz mit 9x19 geschossen. In einem geschlossenen Raum würde ich persönlich das tatsächlich nur noch in einer sehr ernsten Lage machen. Hatte als ich das das erste und letzte Mal gemacht habe 2 Minuten einen lauten Tinnitus im Ohr der mir kurzzeitig wirklich Sorgen gemacht hat. Im Freien hört mans zwar auch, aber da hatte ich nach einem mehrstündigen Disco- oder Konzertbesuch manchmal den stärkeren und länger anhaltenden Tinnitus, und zwar einen den ich sogar nach 5 Stunden noch gehört habe und das ist mir beim Schießen ohne Gehörschutz bei weitem noch nie passiert. Da war der Tinnitus eigentlich immer in 1-2 Minuten wieder weg (und laut dem letzten Gehörtest beim Arzt höre ich noch immer Spitze :D )

Unabhängig davon sollte man natürlich sehr genau abwägen (auch unabhängig von Recht und Gesetz), bevor man seine Waffe in einer Notwehrsituation einsetzt, insbesondere an einem öffentlichen Ort. Dass ein Gewalttäter der eine Notwehrsituation verursacht mal bei seiner Tat selbst (auch erheblich) verletzt wird ist sozusagen sein "Berufsrisiko" dem er sich da selbst aussetzt. Doch andere Unbeteiligte sollte man dabei keinesfalls gefährden, was aber an öffentlichen Orten denke ich gar nicht so einfach wäre.


Drum hab ich auch geschrieben "ICH wäre nicht einsatzbereit", das war auf meine individuelle Situation gemünzt. Bei mir liegt das Munitionspackerl in der Tasche, daneben der Waffenkoffer mit zwei leeren Magazinen (eines davon in der Waffe).
ASL - Verein - SSC Stetten

22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP

Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.

Burgenlandy
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 759
Registriert: Sa 25. Feb 2017, 08:49

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von Burgenlandy » Di 24. Apr 2018, 08:30

-----------------------
Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 12:03, insgesamt 1-mal geändert.
Dieser Account wird auf meinen Wunsch hin stillgelegt - ich würde mich über eine gänzliche Löschung freuen.

Benutzeravatar
Norander
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1428
Registriert: Fr 16. Dez 2016, 17:19

Re: Fiktives Beispiel: Wie reagieren?

Beitrag von Norander » Di 24. Apr 2018, 08:39

Solange nicht eindeutig klar ist was da eigentlich wirklich los ist, wäre jedes einschreiten mit der Waffe ein Fehler. Das was du da im vorbeifahren flüchtig wahrgenommen hast könnte z.B. auch eine Festnahme durch Polizisten in Zivil sein, bei der starke Gegenwehr geleistet wird. Oder das vermeintliche Opfer hatte kurz zuvor eine Straftat verübt und wird von beherzten Passanten angehalten. Und außerdem ist bei einer Schlägerei die Schusswaffe die denkbar schlechteste Waffe. Was machst wenn drei angeblich Minderjährige mit ausgestreckten Armen auf dich zugehen und dich auffordern sie zu erschießen?

Gerade bei unübersichtlichen Lagen ist der Sachverhalt oft anders als man denkt. Solange man nicht von Anfang an, alles genau mitbekommen hat, kann man nie sagen was wirklich abgeht.

Mit einem Anruf bei der Polizei ist man jedenfalls zu 100% auf der sicheren Seite. Ich selbst würde vermutlich in einer für mich klar erscheinenden Nothilfesituation maximal zu Pfefferspray greifen. Potentiell tödliche Gewalt würde ich nur zum Schutz meiner Familie sowie meines eigenen Lebens einsetzen, da die Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit mein Leben unmittelbar stark negativ beeinflussen werden.
If the freedom of speech is taken away then dumb and silent we may be led, like sheep to the slaughter.

George Washington :flags-waveusa:

Antworten