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WBK Erweiterung durch Jagd

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von Goosi » Do 14. Jun 2018, 13:53

Hallo,

ich wollte mal in die Runde fragen, ob jemand von euch eine erste WBK-Erweiterung mit der Begründung der Jagd bekommen hat? (also bevor man die WBK 5 Jahre hat)

Hab nämlich gleich im Zuge dessen, dass ich mir die Jagdkarte holte mal beim entsprechenden Referenten nachgefrgat und er meinte das dies so nicht vorgesehen sei.
Ich könne ja meine 2 Plätze mit den Waffen die ich für die Jagd brauche belegen.
Meine Antwort, dass ich diese jedoch imt waffen zum Hobby/Sportschießen und SV habe ließen ihn kalt. Ergebnisslisten habe ich keine.

Was meint ihr? Mit ordentlichem (schrifltichem) Antrag trotzdem versuchen und genau erklären welche Waffen man zu welcher jagdlichen Verwendung braucht?
Es ist ja nichtmal ein Vorwand von mir um mehr Plätze zu bekommen, ich will ja wirklich zum Beispiel einen Großkalibrigen Revolver für die Nachsuche.

Danke schon mal im Voraus.

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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von jagawirth » Do 14. Jun 2018, 13:59

Ich verstehe jetzt den Zusammenhang zwischen Jagd und WBK nicht ganz. Um den Revolver dann führen zu dürfen brauchst du ja sowieso einen Waffenpass und dieser hat dann eben die entsprechenden Plätze zusätzlich zur WBK.

lg

PS.: Oder reden wir hier schon von der kommenden Gesetzesänderung?
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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von Goosi » Do 14. Jun 2018, 14:02

Ich will ihn ja nicht führen, ich will ihn ja nur besitzen.
Aber da ich nur 2 Plätze habe (und die voll sind) kann ich mir den leider nicht anschaffen.

lg

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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von Lindenwirt » Do 14. Jun 2018, 14:03

Und wieso sollte die Begründung Jagd dann ziehen wenn man die Waffe gar nicht zur Jagd verwenden kann?

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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von jagawirth » Do 14. Jun 2018, 14:07

Du willst dir einen Revolver für die Nachsuche zulegen, den du ohnenhin nicht ins Revier mitnehmen darfst und dann damit den zusätzlichen Bedarf nachweisen..? Irgendwas versteh ich da jetzt nicht ....


lg
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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von KGR84 » Do 14. Jun 2018, 14:13

Das funktioniert in der Theorie nur dann, wenn du eine Langwaffe besitzt, die dir einen WBK-Platz wegnimmt. Die dürfte man dann, wenn ich mich nicht irre ja auch ohne WP jagdlich nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei KW ist es so wie jagawirth schon richtig erklärt hat, du brauchst nen WP.
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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von Incite » Do 14. Jun 2018, 14:17

KGR84 hat geschrieben:Das funktioniert in der Theorie nur dann, wenn du eine Langwaffe besitzt, die dir einen WBK-Platz wegnimmt. Die dürfte man dann, wenn ich mich nicht irre ja auch ohne WP jagdlich nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei KW ist es so wie jagawirth schon richtig erklärt hat, du brauchst nen WP.


Zum Führen eines GK HA oder einer HA Flinte benötigst du auch einen WP.

zum Vorhaben des TE: vergiss es und solltest du einen WP kriegen, den du nicht so leicht kriegen wirst, hast du dann eh den freien Platz für den Revolver zur Nachsuche.

lg
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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von jagawirth » Do 14. Jun 2018, 14:19

KGR84 hat geschrieben:Das funktioniert in der Theorie nur dann, wenn du eine Langwaffe besitzt, die dir einen WBK-Platz wegnimmt. Die dürfte man dann, wenn ich mich nicht irre ja auch ohne WP jagdlich nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei KW ist es so wie jagawirth schon richtig erklärt hat, du brauchst nen WP.

Wenn du eine Langwaffe hast, die auf der WBK eingetragen ist, dann ist diese (im Normalfall) Kat. B. Auch dafür braucht man den WP um führen zu dürfen. Konkret wird es sich dabei um Kugel- und Schrotautomaten handeln.

Ich denke du verwechselst da was mit dem § 19 Abs. 2 WaffG 1996. Kann das sein?

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Vorheriger Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.


lg
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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von KGR84 » Do 14. Jun 2018, 14:22

Ja ich glaub das wars ...
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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von Markus_H » Do 14. Jun 2018, 14:39

Goosi hat geschrieben:Ich will ihn ja nicht führen, ich will ihn ja nur besitzen.
Aber da ich nur 2 Plätze habe (und die voll sind) kann ich mir den leider nicht anschaffen.
lg

Waffengesetz hat geschrieben:§ 23. ....
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
..........

Wenn du nicht mit dem Gerät die Jagd ausüben kannst weil du keinen Waffenpass hast und nicht im eingefriedeten Grundstück jagst wirds das kaum spielen.
Was aber gehen sollte: WP und WBK o.Ä. voll mit einer Waffe zur Selbstverteidigung(meinetwegen + Backup) und Sportgeräten. Dann WBK erweitern mit Begründung Jagd auf x Plätze (Drückjagdbüchse, Krähen/Entenflinte, Drückjagdflinte, KK-HA für Kanninchen, kk-FFW für Fallen, GK-FFW zum Nachsuchen, GK-FFW für den Fangschuss im Straßengraben....) je nachdem wie glaubhaft deine BH ist :D.
So würde ich jedenfalls argumentieren wenn mit der Novelle ein jagdliches Führen von Kat. B vereinfacht wird.

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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von Goosi » Do 14. Jun 2018, 14:50

ok, hab mich da anscheinend vertan.
Dachte das bringen zum Verwendungsort im Revier (entladen im verschlossenen Behältnis) und das Anbringen des Fangschusses fällt nicht unter Führen (ähnlich wie am Schießstandbringen und dort schießen).

Das ich damit nicht im Holster spazieren gehen darf im Revier war mir klar, nur das es ohne WP gar nicht mglich ist B-Waffen zur Jagd zu verwenden (Fangschuss), wusste ich so noch nicht.

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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von KGR84 » Do 14. Jun 2018, 14:57

Markus_H hat geschrieben:...
Wenn du nicht mit dem Gerät die Jagd ausüben kannst weil du keinen Waffenpass hast und nicht im eingefriedeten Grundstück jagst wirds das kaum spielen.
...


Ahja, das wars glaube ich was ich zuvor im Kopf hatte.

Mit HA kann man im eingefriedeten Grundstück auch ohne WP jagen. Das würd dir nen Platz auf der WBK wegnehmen, und du dürftest die Waffe ohne WP zum Jagen führen.
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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von zeroflow » Do 14. Jun 2018, 15:00

Die Frage dazu ist, wie hast du dir das dann vorgestellt dass das läuft? Mithaben zur Jagd aber nicht führen?
Interessiert mich ernsthaft (wirklich) was dein Gedankengang war warum es in Ordnung sein sollte

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).


Mithaben = Führen
Außer wenn eingefriedet
Außer wenn nur Transport

Hingegen C/D sind da beim Führen doch anders, da gibts ja Ausnahmen für die Kategorien wenn man keinen WP hat
Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D

§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die

1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;

2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;

3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;

4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von Lindenwirt » Do 14. Jun 2018, 15:08

KGR84 hat geschrieben:Mit HA kann man im eingefriedeten Grundstück auch ohne WP jagen. Das würd dir nen Platz auf der WBK wegnehmen, und du dürftest die Waffe ohne WP zum Jagen führen.


Was schreibt ihr hier für Zeug?
Die ursprüngliche Frage an sich ist eigentlich schon ziemlich grenzwertig von jemanden der offensichtlich eine Jagdkarte hat. Sowas behandelt man doch ausführlichst im Jagdkurs. Wie kommt man auf die Idee ohne WP eine FFW führen zu wollen?

Zu dem Satz oben, wer bitte jagt in eingefriedeten Grundstücken, davon mal abgesehen das in Höfen und umfriedeten Hausgärten die Jagd ruht. s. z.b. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10000063 § 4 Ruhen der Jagd.

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Re: WBK Erweiterung durch Jagd

Beitrag von Goosi » Do 14. Jun 2018, 15:10

Mein Gedankengang war, dass wenn wirklich mal ein Fangschuss nötig sein sollte, man vom Verwahrungsort die B Waffe zum Verwendungsort bringt (Transport) und dann den Fangschuss anbringt.
Sofern man den Fangschuss nicht gleich mit der entsprecheden Langwaffe anbringt. (wird meistens so sein)

Diese Situation kam aufgrund erst kürzlich erworbener Jagdkarte noch nicht vor und ich habe aktuell auch keine wirklich dazu geeignete Kurzwaffe. Deswegen die Frage zwecks Anschaffung solcher.

Aber ich sehe schon, das Laden der Waffe und Anbringen des Fangschusses im Revier fällt schon unter Führen und ist mir deshalb aufgrund fehlenden Waffenpasses nicht möglich, oder?

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