gewo hat geschrieben:es gibt doch das vfgh urteil dass die oertliche oder zeitliche beschraenkung des WP verbietet ....
Mann sollte nicht während der Arbeitszeit bullshit posten, schon gar nicht bei Rechtsfragen, hab ich aber!
Gewo hat Recht, ich hab den ganzen krempel jetzt noch mal rausgesucht.
Hier der wichtigste Auszug aus dem ganzen, selbiges ist übrigens generell lesenswert.
2. Gemäß § 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 (Waffe) hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Dies gilt dann, wenn ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten (§ 21 Abs. 4 WaffG). Im gegenständlichen Fall wurde mein Waffenpaß wie folgt beschränkt: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen". Gemäß § 21 Abs. 4 WaffG- ist diese Beschränkung unzulässig, da eben nur eine Beschränkung zulässig ist, die vorsieht, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte die (gefährdende) Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Mein Waffenpaß berechtigt mich zum Erwerb, Besitz, Führen und Einführen von einer Schußwaffe der Kategorie B sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen. Sowohl vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 4 WaffG als auch von Seiten der Logik ist es völlig absurd, wenn diese Berechtigungen (Erwerb, Besitz, Führen und Einführen) insofern eingeschränkt sind, als sie nur ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen gelten sollen. § 21 Abs. 4 WaffG spricht ausdrücklich davon, daß lediglich die Befugnis zum Führen unter den im Beschränkungsvermerk festgelegten Umständen erlischt. Nicht erlischt die Berechtigung zum Erwerb, Besitz und Einführen. Vom Inhalt her ist es natürlich auch völlig abwegig, eine Waffe ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen zu erwerben und sie vor Beendigung der Tätigkeit als Taxilenker wieder einem anderen Berechtigten zu überlassen.
3. Aber selbst ein Beschränkungsvermerk dahingehend, daß die Berechtigung zum Führen ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilinker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen gelten würde, ist unzulässig.
Dies geht auch deutlich aus dem Waffenrecht Runderlaß des Bundesministeriums für
Inneres, GZ 13.000/1177-111 /3j04, hervor. Zum Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG ist dort folgendes vermerkt:
„Als die Dauer der Tätigkeit ist zum Beispiel die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] weg, das heißt der Berechtigungsumfang des Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.
Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten:
„Die Berechtigung zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] gilt nur für die
Dauer der Beschäftigung als"
Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, daß lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] automatisch wegfällt." (Waffenrecht Runderlaß des Bundesministeriums für Inneres, GZ 13.000/1177-111/3/04)Im gegenständlichen Fall wurde nun der Waffenpaß gesetzeswidrig beschränkt. Die gewählte Beschränkung: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen" hat nämlich zur Folge, daß mein Waffenpaß nur „im Rahmen der Ausübung gültig wäre. Eine derartige Beschränkung ist dem WaffG völlig fremd und ist sohin gesetzwidrig.
4. Wie oben ausgeführt ist die gewählte Beschränkung rechtswidrig, sodaß diese im von der Behörde gewählten Umfang zu entfallen hat.
https://www.lvwg-ooe.gv.at/1953.htmMea Culpa, ich habe hier 2 dinge miteinander vermischt, einmal die auf die Tätigkeit bezogene Einschränkung = zulässig wenn klar formuliert.
Zeitliche und Räumliche Einschränkung auf die Tätigkeit selbst = unzulässig.
Macht also für den Threadstarter sinn, dagegen Einspruch zu erheben. Am besten gleich das Urteil ausdrucken und dazu legen.