Seite 1 von 2

Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Do 19. Jul 2018, 20:57
von zeroflow
Hi,

Im Zusammenhang mit einigen Diskussionen über das Waffenrecht in verschiedenen Ländern hat sich bei mir die Frage gestellt:
Wo ist in den österreichischen Gesetzen definiert was genau eine vollautomatische Schusswaffe ist.

Als Beispiel: Amerika, Gun Control Act 1968
Ganz klar was eine Machinegun ist.
( b ) MACHINEGUN.—The term 'machinegun' means any weapon
which shoots, is designed to shoot, or can be readily restored to shoot,
automatically more than one shot, without manual reloading, by a
single function of the trigger. The term shall also include the frame
or receiver of any such weapon, any combination of parts designed
and intended for use in converting a weapon into a machinegun, and
any combination of parts from which a machinegun can be assembled
if such parts are in the possession or under the control of a person.


Im WaffG 1996 finde ich nur im §18, dass Kriegsmaterial Kat. A ist und nur Halbautomaten die kein KM sind Kat. B sind.
Auch in der 1. und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung finde ich nichts weiteres zu Vollautomaten.

Im KMG finde ich wiederrum im §2 nur den Hinweis, dass es eine Verordnung gibt in welcher definiert wird was KM ist.

In der Kriegsmaterialverordnung finde ich dafür exakt folgendes:
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a)

Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

Auch das hier finde ich persönlich sehr ungenau definiert.

Bei weiterer Suche habe ich im RIS die Entscheidung des BVwG vom 09.07.2015 gefunden wo über die Kat. B Einstufung div. Waffen ein Beschluss veröffentlicht wurde.
Hier wird die ÖNORM S1370 erwähnt laut derer es sich um die Waffen im Antrag um Halbautomaten handelt.

Leider habe ich keinen Zugriff auf diese ÖNORM und es ist mir auch nicht ~50€ wert.

Nun dazu meine Frage

Gibt es irgendwo ein Gesetz, eine Verordnung oder Ähnliches was eine exakte Definition (ähnlich dem GCA oder NFA in Amerika) enthält wodurch Vollautomaten definiert sind?
Oder ist man auf die Willkür der Behörde angewiesen was vollautomatisch bedeutet?

Falls dies in der ÖNORM S1370 geschieht wirft das nur noch mehr generelle Fragen auf warum Dokumente von nichtstaatlichen Organisationen Einfluss auf Gesetzen haben können - aber darum soll es hier nicht gehen.

Noch ein letzter Hinweis: Mir geht es hier nicht darum was ein Vollautomat ist und was nicht. Mir gehts nur darum wo ich den Gesetzestext finde an den ich mich als Legalwaffenbesitzer halten muss - oder ob man hier einfach so viel Abstand wie möglich halten sollte.

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Do 19. Jul 2018, 21:54
von bino71
Meiner Ansicht nach hast Du es ja schon geschrieben und Dein Ansatz ist falsch.

USA: Alles ist erlaubt.
AT: Nichts ist erlaubt, bevor es nicht freigegeben wird.
Ist natürlich sehr extrem ausgedrückt.

KMG §2 definiert, dass die Waffen eingestuft werden müssen. Hier ein gutes Beispiel mit Gesetzestexten, die verwendet werden: Geschäftszahl W136 2136365-1
Daher wirst auch keine Definition einer vollautomatischen Waffe finden, weil der Gesetzgeber definiert.
Funktioniert dann so: Nach einem Ermittlungsverfahren samt Einholung eines Gutachtens des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik.

Falscher Ansatz, weil (Auszug aus einem Urteil):
Die Abgrenzung von als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren habe anhand rein objektiver Kriterien, wie Konstruktion, technische Beschaffenheit und optisches Erscheinungsbild zu erfolgen. Aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben wesensfremd verwenden oder Vereine Wettbewerbe mit halbautomatischen Gewehren veranstalten, könne noch nicht geschlossen werden, dass die dabei benutzen Waffen zu Sportwaffen würden. ...
Es gäbe ein vollautomatisches Gewehr, bei dem es sich um Kriegsmaterial handle und auf dem die antragsgegenständliche Waffe technisch basiere, weshalb das antragsgegenständliche Gewehr keine Jagd- oder Sportwaffe sei.

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Do 19. Jul 2018, 22:41
von zeroflow
Danke für deine Hinweise und vor allem für den Entscheidungstext.
Mit deiner Zusammenfassung triffst du es vermutlich (leider) sehr gut. :cry:

If it pleases the crown, may I ...

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Do 19. Jul 2018, 22:59
von HS911
bino71 hat geschrieben:Falscher Ansatz, weil (Auszug aus einem Urteil):
Die Abgrenzung von als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren habe anhand rein objektiver Kriterien, wie Konstruktion, technische Beschaffenheit und optisches Erscheinungsbild zu erfolgen. Aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben wesensfremd verwenden oder Vereine Wettbewerbe mit halbautomatischen Gewehren veranstalten, könne noch nicht geschlossen werden, dass die dabei benutzen Waffen zu Sportwaffen würden. ...
Es gäbe ein vollautomatisches Gewehr, bei dem es sich um Kriegsmaterial handle und auf dem die antragsgegenständliche Waffe technisch basiere, weshalb das antragsgegenständliche Gewehr keine Jagd- oder Sportwaffe sei.



zeroflow hat geschrieben:Danke für deine Hinweise und vor allem für den Entscheidungstext.
Mit deiner Zusammenfassung triffst du es vermutlich (leider) sehr gut. :cry:

If it pleases the crown, may I ...


Sorry, aber das liest sich für mich nicht wie ein Entscheidungstext, sondern das liest sich wie der Teil vom Urteil, wo die Positionen der Parteien wiedergegeben werden. Ob das Gericht der hier genannten Position zugestimmt hat, geht aus dem Zitat überhaupt nicht hervor.

edit: gegoogelt und nachgelesen - genau so ist es. Die zitierte Stelle gibt die Meinung der Behörde wieder, die beeinsprucht wurde. Im Urteil geht es aber um etwas ganz was anderes als hier zitiert worden ist, nämlich um die Frage ob §44 WaffG verfassungskonform ist (Eindeutige Regelung der Zuständigkeit).

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Do 19. Jul 2018, 23:16
von bino71
KMG §2 ist die Antwort und
der Rest ist das Bsp eines Ablaufs ... Du kannst genauso aus RIS die SIGSAUER 516/716 nehmen.
Bei meinem genannten Beispiel, hat er die 751 trotzdem nicht bekommen, egal wer verantwortlich.
Zuerst wird in AT eingestuft mit Gutachter und und und

Edit: Gabs da nicht mal ein Urteil zur Thomson Gun, die Einer einstufen wollte (war die vollautomatisch?)? ich finde gerade die Texte nicht.

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Do 19. Jul 2018, 23:46
von HS911
bino71 hat geschrieben:KMG §2 ist die Antwort und
der Rest ist das Bsp eines Ablaufs ... Du kannst genauso aus RIS die SIGSAUER 516/716 nehmen.
Bei meinem genannten Beispiel, hat er die 751 trotzdem nicht bekommen, egal wer verantwortlich.
Zuerst wird in AT eingestuft mit Gutachter und und und


ich bin echt kein experte für recht / gesetze, aber für mich hat's den Eindruck, dass du überhaupt keinen Plan hast um was es in dem Urteil geht.

Lies doch einfach die erste Seite:

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt[...]

A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß [...] an den Verfassungsgerichtshof den Antrag § 44 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, (Waffengesetz 1996 - WaffG) als verfassungswidrig aufzuheben.

B) Die Revision ist gemäß [...] nicht zulässig.


So wie ich's verstehe: Das Verfassungsgericht soll den §44 prüfen. Dagegen gibts keine Revision. In der Sache (ist die Waffe jetzt A oder B) wurde nichts entschieden. Falls ich da etwas falsch verstanden haben sollte, dann lass ich mich gerne eines besseren belehren, im Idealfall von jemandem der sich auskennt.

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Fr 20. Jul 2018, 08:07
von yoda
Man muss da sehr aufpassen, z.B.: wäre eine Gatling Gun mit Kurbel per Definition ein Repetiergewehr, weil man sogar jede Patrone manuell selber durch das betätigen der Kurbel lädt, in der Realität würde man wahrscheinlich Probleme bekommen.

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Fr 20. Jul 2018, 12:13
von gewo
yoda hat geschrieben:Man muss da sehr aufpassen, z.B.: wäre eine Gatling Gun mit Kurbel per Definition ein Repetiergewehr, weil man sogar jede Patrone manuell selber durch das betätigen der Kurbel lädt, in der Realität würde man wahrscheinlich Probleme bekommen.


nein
abzuege die durch rotationsmechanismen betaetigt werden sind verboten

es gibt a million urteile dazu
muss man nur suchen und finden

gegen den pump fire stick ist ihnen (zumindestens vor zwei jahren) nix eingefallen
es gibt keine ermaechtigung im gesaetz solche gegenstaende zu verbotenen zu erklaeren
es war damals zumindestens stand der dinge
keine ahnung ob sich was geaendert hat

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Fr 20. Jul 2018, 12:25
von Paddy91
gewo hat geschrieben:gegen den pump fire stick ist ihnen (zumindestens vor zwei jahren) nix eingefallen

Preis? lagernd?

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Fr 20. Jul 2018, 12:26
von gewo
Paddy91 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:gegen den pump fire stick ist ihnen (zumindestens vor zwei jahren) nix eingefallen

Preis? lagernd?


haben wir nicht im sortiment
sorry

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Fr 20. Jul 2018, 20:39
von yoda
gewo hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:Man muss da sehr aufpassen, z.B.: wäre eine Gatling Gun mit Kurbel per Definition ein Repetiergewehr, weil man sogar jede Patrone manuell selber durch das betätigen der Kurbel lädt, in der Realität würde man wahrscheinlich Probleme bekommen.


nein
abzuege die durch rotationsmechanismen betaetigt werden sind verboten

es gibt a million urteile dazu
muss man nur suchen und finden

gegen den pump fire stick ist ihnen (zumindestens vor zwei jahren) nix eingefallen
es gibt keine ermaechtigung im gesaetz solche gegenstaende zu verbotenen zu erklaeren
es war damals zumindestens stand der dinge
keine ahnung ob sich was geaendert hat
Bei einer Gatling werden aber die Patronen manuell geladen, nicht nur gezündet. Würde mich aber trotzdem interessieren wenn du mir ein Urteil betreffend Abzüge zeigen könntest. Ich habe da jetzt wirklich länger gesucht und finde nichts.

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Fr 20. Jul 2018, 20:50
von gewo
ich fuerchte ich kann dir das nicht belegen

ich seh in meinem job die diversesten einstufungen, urteile, rechtssaetze
ein grossteil ist oeffentlich
ein teil auch nicht oeffentlich

ich hab jetzt auch kurz gesucht
finde aber nix

aber es gibt das dokument
ich hab mich damals noch gefragt warum man das extra verbieten muss

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Fr 27. Jul 2018, 01:08
von Promo
Gatling mit Kurbel ist lt. gerichtlich beeideten Waffen-SV ein Repetiergewehr der Kat.C, zumindest war das mein Kenntnisstand. Kenne das gegenteilige Urteil nicht, wäre daher darauf gespannt.

Re: Rechtliche Definition "vollautomatisch"

Verfasst: Mo 30. Jul 2018, 20:18
von hasgunz
Promo hat geschrieben:Gatling mit Kurbel ist lt. gerichtlich beeideten Waffen-SV ein Repetiergewehr der Kat.C, zumindest war das mein Kenntnisstand. Kenne das gegenteilige Urteil nicht, wäre daher darauf gespannt.

dann schnell damit auf den 100m Stand... :mrgreen:

LG