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LVwG Urteil neue Hürden WBK
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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LVwG Urteil neue Hürden WBK
Man führe sich das zu Gemüte. Da hat die Letztinstanz (!) die WBK Hürden neu definiert.
Demnächst auch in ihrer Behörde:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... _5_2018_00
Schließlich argumentiert der Beschwerdeführer, er wolle die Waffe „als Schutz für seine vier Wände für Leib und Leben“.
Das Gesetz fordert dafür eine Glaubhaftmachung des Bedarfs im Sinne des § 22 Abs 1 leg cit. Diese ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen:
Einerseits ist diese Argumentationslinie nur eine von drei und hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm beim Erwerb einer Waffenbesitzkarte vor allem darum geht, seine „Vertrauenswürdigkeit“ bei seinem Dienstgeber zu erhöhen und sich seine Aufstiegschancen zu sichern, sodass die weiteren Argumente, also auch jenes der Selbstverteidigung, als „vorgeschoben“ erachtet werden müssen. Abgesehen davon ist es aber auch nicht glaubwürdig, wenn jemand wie der Beschwerdeführer, auch wenn er angibt, „sozusagen am Waldesrand“ zu leben, sich auf dem Boden der Tatsache, dass er in einem Objekt wohnt, von dem zwar das nächste Objekt 100 m entfernt ist, in dem aber drei weitere Mietparteien wohnen, zwei Firmen sowie ein VV-Studio angesiedelt sind, er noch niemals bedroht worden ist und es auch noch nie einen Einbruch gab, mit einer Waffe selbst verteidigen will. Auch wenn der Gesetzgeber für die Glaubhaftmachung im Sinne des § 22 Abs 1 WaffG keine besonderen Kriterien fordert, so hat der Beschwerdeführer mit den von ihm dargelegten Argumenten nicht einmal das Mindestmaß an Überzeugung des Gerichts erzielt, das den Rückschluss zuließe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht habe, sich in seiner Wohnung in AE selbst zu verteidigen.
Demnächst auch in ihrer Behörde:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... _5_2018_00
Schließlich argumentiert der Beschwerdeführer, er wolle die Waffe „als Schutz für seine vier Wände für Leib und Leben“.
Das Gesetz fordert dafür eine Glaubhaftmachung des Bedarfs im Sinne des § 22 Abs 1 leg cit. Diese ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen:
Einerseits ist diese Argumentationslinie nur eine von drei und hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm beim Erwerb einer Waffenbesitzkarte vor allem darum geht, seine „Vertrauenswürdigkeit“ bei seinem Dienstgeber zu erhöhen und sich seine Aufstiegschancen zu sichern, sodass die weiteren Argumente, also auch jenes der Selbstverteidigung, als „vorgeschoben“ erachtet werden müssen. Abgesehen davon ist es aber auch nicht glaubwürdig, wenn jemand wie der Beschwerdeführer, auch wenn er angibt, „sozusagen am Waldesrand“ zu leben, sich auf dem Boden der Tatsache, dass er in einem Objekt wohnt, von dem zwar das nächste Objekt 100 m entfernt ist, in dem aber drei weitere Mietparteien wohnen, zwei Firmen sowie ein VV-Studio angesiedelt sind, er noch niemals bedroht worden ist und es auch noch nie einen Einbruch gab, mit einer Waffe selbst verteidigen will. Auch wenn der Gesetzgeber für die Glaubhaftmachung im Sinne des § 22 Abs 1 WaffG keine besonderen Kriterien fordert, so hat der Beschwerdeführer mit den von ihm dargelegten Argumenten nicht einmal das Mindestmaß an Überzeugung des Gerichts erzielt, das den Rückschluss zuließe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht habe, sich in seiner Wohnung in AE selbst zu verteidigen.
Zuletzt geändert von Musashi am Fr 17. Aug 2018, 19:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: urteil neue Hürden WBK
"[..] Begründend stützte sich die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf §8 Abs2 und 3 WaffG, wonach der Beschwerdeführer nicht verlässlich im Sinne dieser Bestimmung sei, da er einen tendenziell aggressiven Charakter aufweise und sich diese Aggressionen in Form von Misshandlungen und Drohungen an seiner Ehefrau entlüden. Außerdem habe er gegenüber der Behörde geäußert, wenn er etwas vorhätte, dann führe er einfach nach Kroatien hinunter und besorge sich dort eine Waffe, dies verbunden mit der Frage, ob die Behörde eine Ahnung habe, was es dort noch alles an Kriegsmaterial gäbe. Diese Tatsachen rechtfertigten die Annahme, der Beschwerdeführer werde Schusswaffen missbräuchlich verwenden, etwa, um Drohungen seiner Ehefrau gegenüber zu unterstreichen oder unüberlegte Handlungen in Zusammenhang mit Waffen zu setzen. [..]"Musashi hat geschrieben:Man führe sich das zu Gemüte. [..]
Hast es vielleicht damit was zu tun?
Re: urteil neue Hürden WBK
Dem Dillo tät ich auch keine WBK geben. Aber muss man deshalb neue Hürden beim §22 einziehen? "Glaubhaft machen" wurde mit diesem Urteil neu definiert.
Re: urteil neue Hürden WBK
Das ganze Geschwurbel zum 22er ist tatsächlich mehr als entbehrlich.
Nach oberflächlicher Lektüre des Urteils wirkt das für mich wie "einen oben drauf setzen": verlässlich bist du nicht UND außerdem hast du ja überhaupt keinen Bedarf.
Richterlicher Kunstgriff mE, ohne Bedacht auf etwaige generelle Auswirkungen. Ich warte nur drauf, dass die erste BVB das Urteil in einem ablehnende Bescheid zitiert.
Nach oberflächlicher Lektüre des Urteils wirkt das für mich wie "einen oben drauf setzen": verlässlich bist du nicht UND außerdem hast du ja überhaupt keinen Bedarf.
Richterlicher Kunstgriff mE, ohne Bedacht auf etwaige generelle Auswirkungen. Ich warte nur drauf, dass die erste BVB das Urteil in einem ablehnende Bescheid zitiert.
Zuletzt geändert von Balistix am Fr 17. Aug 2018, 08:38, insgesamt 1-mal geändert.
ASL - Verein - SSC Stetten
22lr - 9x19 - 38spl - 357mag - 45ACP
Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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Re: urteil neue Hürden WBK
Primär aus Gründen der Verlässlichkeit abgesägt, wenn man sich die E durchliest geht das diesbezüglich auch völlig in Ordnung. Dass der Rest einmal wo zitiert werden wird oder irgendetwas "neu definiert", glaub ich eher weniger - das ist sowieso eher Beiwerk.
Persönlich bin ich froh, dass der sich seine Waffen jetzt "in Kroatien kaufen" muss, beruflich wünsche ich mir natürlich solche Mandanten sehr. Da geht noch eine Instanz! Frechheit!
Persönlich bin ich froh, dass der sich seine Waffen jetzt "in Kroatien kaufen" muss, beruflich wünsche ich mir natürlich solche Mandanten sehr. Da geht noch eine Instanz! Frechheit!
Re: urteil neue Hürden WBK
Von dem Herrn wirst früher oder später wieder hören. Das ist mal fix.
Zum Thema §22 Abs1 Waffg... ist ja kein neuer § und nichts Neues ... es gibt laut jusline schon 83 Entscheidungen zum §22
Zum Thema §22 Abs1 Waffg... ist ja kein neuer § und nichts Neues ... es gibt laut jusline schon 83 Entscheidungen zum §22
Re: urteil neue Hürden WBK
Dein Wort in Gottes Ohr. Höchstgerichtl. Urteile binden eigentlich die Verwaltung. Und wenn die ohnehin nicht ausstellen will, ikst so etwas schnell zur Hand. Wir gingen vom Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer WBK (vor 1996) zum "glaubhaft machen" (1996-2018) und jetzt sind wir fast schon beim Beweisen.
- LordHelmchen
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Re: urteil neue Hürden WBK
^^
+1
So an Vollkoffer sollte auch NIE in die Reichweite von Waffen kommen.
+1
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Re: urteil neue Hürden WBK
Wie funktioniert das in solchen Fällen - ich kenne mich da leider zu wenig aus. Hat dieser Urteil irgendwie normativen Charakter? Darf sich eine Behörde darauf beziehen, um jemandem die WBK einfach so zu verwehren?Musashi hat geschrieben:Dem Dillo tät ich auch keine WBK geben. Aber muss man deshalb neue Hürden beim §22 einziehen? "Glaubhaft machen" wurde mit diesem Urteil neu definiert.
Re: urteil neue Hürden WBK
Ja, oberste Instanz ist sogar bindend für Verwaltung.
Re: urteil neue Hürden WBK
LordHelmchen hat geschrieben:^^
+1
So an Vollkoffer sollte auch NIE in die Reichweite von Waffen kommen.
Bleibt ihm halt immer noch der freie Zugang zu C und D Waffen!
Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.
- burggraben
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Re: urteil neue Hürden WBK
Musashi hat geschrieben:Ja, oberste Instanz ist sogar bindend für Verwaltung.
Verständnisfrage. Dein Link öffnet ein Urteil vom Landesverwaltungsgericht Salzburg. Ich dachte nur VwGh Urteile sind letzinstanzlich und bindend für die Verwaltung?
Wieso ist das die letzte Instanz? Nur weil die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde?
Re: urteil neue Hürden WBK
Das Urteil wurde im Land Salzburg gefällt. In der Steiermark müßte das den BHs am Arsch vorbei gehen....
RECONQUISTA JETZT
Re: urteil neue Hürden WBK
Musashi hat geschrieben:Man führe sich das zu Gemüte. Da hat die Letztinstanz (!) die WBK Hürden neu definiert.
das gesetz gibt eine solche definition schon seit 1996 einwandfrei her
" glaubhaft machen" ist halt glaubhaft machen
am ende sind nur die jaeger ausgenommen
denen ist eine glaubhaftmachung alleine durch besitz der jagdkarte moeglich
alles andere liegt eigentlich vollstaendig im ermessen der behoerde
schon seit 1996 ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: urteil neue Hürden WBK
Ase LOKI hat geschrieben:Das Urteil wurde im Land Salzburg gefällt. In der Steiermark müßte das den BHs am Arsch vorbei gehen....
Theoretisch sollte ein Bundesgesetz natürlich eines bundesweit einheitlichen Vollzug haben. Das manche BH das so sehen wie von dir beschrieben hab ich auch schon mitbekommen, verstanden hab ich es aber nicht.