Musashi hat geschrieben: ... für die Glaubhaftmachung im Sinne des § 22 Abs 1 WaffG keine besonderen Kriterien fordert, so hat der Beschwerdeführer mit den von ihm dargelegten Argumenten nicht einmal das Mindestmaß an Überzeugung des Gerichts erzielt, das den Rückschluss zuließe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Absicht habe, sich in seiner Wohnung in AE selbst zu verteidigen.
Nur um grundsätzlich mal zu erfassen, worum es amS überhaupt wirklich geht:
22 WaffG spricht zunächst vom Glaubhaftmachen des Willens. Der Wille bezieht sich darauf, dass jemand die Waffe zur Verteidigung bereithalten möchte. Der (nicht eindeutige, s.u.) Wille muss ggf interpretiert werden und dann braucht's ggf eine Glaubhaftmachung iSe Beweisführung, um das bereits bestehende Misstrauen zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer hat genau DIESEN Willen eben nicht glaubhaft geäussert, indem er zunächst einen ANDEREN Willen geäussert hat: er möchte dem Arbeitgeber "gefallen". Das stützt er auf den letzten Satz von 21 WaffG, allerdings mithilfe eines nicht konkretisierten Arbeitgebers, überspitzt: "naja, wenn ich mal Leibwächter werden sollte, vielleich hier, vielleicht dort, dann...". Danach kommt er mit Sportschießen an und kann den Verein nicht konkretisieren. Das Gericht ist dann zu dem Schluss gekommen, dass er seinen Willen bezüglich Heimverteidigung bloss vorgeschoben hat, quasi als "Heilung". Ergo: unter Berücksichtigung aller Umstände schwindelt der Typ womöglich und will nur auf Biegen und Brechen SCHNELL (5 Urgenzen) eine WBK. Freie Beweiswürdigung. Und das hat nichts mit Ermessen beim Erstantrag zu tun.
Das setzt dem ganzen Rest, der bereits massiv an seiner Verlässlichkeit rütteln lässt, nur das Sahnehäubchen auf, macht das Erkenntnis also Wasserdicht.
Die diesem Fall zugrundegelegte Herangehensweise ist amS nicht wirklich sonderbar und (auch) die (relative) Verlässlichkeit setzt sich aus mehreren Kriterien zusammen. In diesem Fall hat das Gericht quasi das Sahnehäubchen begründet, indem es ihm die Ernsthaftigkeit seiner Erklärung abspricht, ihm seinen Willen also nicht abkauft, den er aber AUFGRUND ALL DIESER UMSTÄNDE mittels Beweisen iSv von guten Begründungen glaubhaft machen hätte müssen. Dass sich ein generelles "Ermessen" in den 21 iVm 22 WaffG interpretieren lässt, kann ich aber beim besten Willen nicht erkennen. Vielmehr wollte das Gericht einem vermeintlichen Vollarsch auf keinen Fall eine WBK geben und hat hierfür auch etwaige Schlupflöcher gestopft, die Munition hierfür hat der Beschwerdeführer laufend selbst geliefert. Bzw wenn das irgendeine Behörde doch als Ermessen beim Erstantrag verstehen sollte, ohne dass berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen (wie es gegenständlich der Fall war) und ohne dass man sich auffällig verhält (auch das war der Fall), dann wär's rechtswidrig und der ganze Mist mit Höchstgerichten ginge los. Ich finde zwar auch, dass man sich diese Begründung besser gespart hätte, aber bitte.
Wenn man also eine WBK beantragt und einfach sagt, dass man sich notfalls daheim zur Wehr setzen können will (und kein vermeintlicher Vollarsch war und ist), dann führt zumindest die gegenständliche Begründung des Sahnehäubchen ins Leere und genau darum geht's in dem Thread ja. Von einer generellen Verschärfung o.dgl. kann zu diesem Zeitpunkt und nur aufgrund dieses Sahnehäubchens nicht gesprochen werden.
Mir macht das Erkenntnis derzeit keine Kopfschmerzen, da das Gesetz amS nicht neu interpretiert wird. Hoffentlich bleibt es so.
Der moralische Aspekt dahinter, dass einem innerhalb vernünftiger Grenzen vorgeschrieben wird, warum man etwas zu wollen hat, ist mMn eh schon fragwürdig genug. Aber andere Baustelle.