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Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- ClimateCoat
- .357 Magnum
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- Registriert: Di 24. Apr 2018, 21:31
Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
Hallo!
Ich habe mir letztens die Frage gestellt, mit einer WBK bin ich berechtigt Schusswaffen der Kategorie B in meinen 4 Wänden bzw. eingefriedeten Grundstück zu führen, wie sieht es denn aus mit beispielsweise Gemeinschaftlichen Räumlichkeiten eines Wohnblocks wie etwa Keller und Treppenhaus?
Würde in einer Nachbarwohnung oder am Treppenhaus ein Einbruch bzw. Überfall stattfinden, wäre ich dazu berechtigt Nothilfe zu leisten sofern eine Schusswaffe die angemessene Gewalt darstellt wenn der Angreifer/Eindringling Bewaffnet ist?
Bitte auch unterscheiden wie die Situation gegeben ist, ob Mietwohnung oder Eigentumswohnung. speziell bei einer Eigentumswohnung ist doch immer ein Anteil eines Gebäudes festgehalten im Grundbuch.
Hoffe auf aufschlussreiche Antworten,
Besten Dank!
Ich habe mir letztens die Frage gestellt, mit einer WBK bin ich berechtigt Schusswaffen der Kategorie B in meinen 4 Wänden bzw. eingefriedeten Grundstück zu führen, wie sieht es denn aus mit beispielsweise Gemeinschaftlichen Räumlichkeiten eines Wohnblocks wie etwa Keller und Treppenhaus?
Würde in einer Nachbarwohnung oder am Treppenhaus ein Einbruch bzw. Überfall stattfinden, wäre ich dazu berechtigt Nothilfe zu leisten sofern eine Schusswaffe die angemessene Gewalt darstellt wenn der Angreifer/Eindringling Bewaffnet ist?
Bitte auch unterscheiden wie die Situation gegeben ist, ob Mietwohnung oder Eigentumswohnung. speziell bei einer Eigentumswohnung ist doch immer ein Anteil eines Gebäudes festgehalten im Grundbuch.
Hoffe auf aufschlussreiche Antworten,
Besten Dank!
7,62x25mm Tokarew
9x19mm Luger
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Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
"Waffg 7(2): Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat."
Zustimmung des Berechtigten. Aller Berechtigten!
Eigentum oder Miete ist irrelevant.
Notwehr: findest hier im Forum Unmengen darüber.
Zustimmung des Berechtigten. Aller Berechtigten!
Eigentum oder Miete ist irrelevant.
Notwehr: findest hier im Forum Unmengen darüber.
Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
Im Notwehrfall bzw Nothilfe ist das mit dem Führen zu vernachlässigen, ansonsten hat Paddy das Wichtigste genau beschrieben.
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!
Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
Aber wie immer das zweischneidige Schwert, wo Entscheidungen innerhalb von wenigen Sekunden/Millisekunden getroffen werden:
3 Abs 1 StGB:
„Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.“
Darüber kann man wochenlang diskutieren.
3 Abs 1 StGB:
„Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.“
Darüber kann man wochenlang diskutieren.
Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
es bringt null gesetzestexte zu zitieren wenn die gerichtsentscheidungen ganz anders aussehen
sinnvoll sind verlinkungen einschlaegiger urteile aus dem RIS
ist aber viel mehr arbeit ...
sinnvoll sind verlinkungen einschlaegiger urteile aus dem RIS
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doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
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Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
Und bei gleichem Fall würde es abhängig von Tagesverfassung, Richter, Verteidiger, Bundesland ein anderes Urteil geben.
2 Jahre alt, aber ich finde halbwegs OK: https://iwoe.at/und-immer-wieder-die-notwehr/
2 Jahre alt, aber ich finde halbwegs OK: https://iwoe.at/und-immer-wieder-die-notwehr/
Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
ClimateCoat hat geschrieben:Hallo!
Ich habe mir letztens die Frage gestellt, mit einer WBK bin ich berechtigt Schusswaffen der Kategorie B in meinen 4 Wänden bzw. eingefriedeten Grundstück zu führen, wie sieht es denn aus mit beispielsweise Gemeinschaftlichen Räumlichkeiten eines Wohnblocks wie etwa Keller und Treppenhaus?
Würde in einer Nachbarwohnung oder am Treppenhaus ein Einbruch bzw. Überfall stattfinden, wäre ich dazu berechtigt Nothilfe zu leisten sofern eine Schusswaffe die angemessene Gewalt darstellt wenn der Angreifer/Eindringling Bewaffnet ist?
Bitte auch unterscheiden wie die Situation gegeben ist, ob Mietwohnung oder Eigentumswohnung. speziell bei einer Eigentumswohnung ist doch immer ein Anteil eines Gebäudes festgehalten im Grundbuch.
Hoffe auf aufschlussreiche Antworten,
Besten Dank!
...bitte nicht...dafür gibt's die Polizei...
Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
tommykun hat geschrieben:ClimateCoat hat geschrieben:Hallo!
Ich habe mir letztens die Frage gestellt, mit einer WBK bin ich berechtigt Schusswaffen der Kategorie B in meinen 4 Wänden bzw. eingefriedeten Grundstück zu führen, wie sieht es denn aus mit beispielsweise Gemeinschaftlichen Räumlichkeiten eines Wohnblocks wie etwa Keller und Treppenhaus?
Würde in einer Nachbarwohnung oder am Treppenhaus ein Einbruch bzw. Überfall stattfinden, wäre ich dazu berechtigt Nothilfe zu leisten sofern eine Schusswaffe die angemessene Gewalt darstellt wenn der Angreifer/Eindringling Bewaffnet ist?
Bitte auch unterscheiden wie die Situation gegeben ist, ob Mietwohnung oder Eigentumswohnung. speziell bei einer Eigentumswohnung ist doch immer ein Anteil eines Gebäudes festgehalten im Grundbuch.
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...bitte nicht...dafür gibt's die Polizei...
Führen in gemeinschaftlichen Räumen nur mit der Zustimmung aller Miteigentümer/Verfügungsberechtigten. Die Polizei gibts natürlich auch, nur kommt die meistens erst wenn ein Verbrechen passiert ist.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
tommykun hat geschrieben:
...bitte nicht...dafür gibt's die Polizei...
Ha, der war gut, hast die schon mal gerufen?
Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
BigBen hat geschrieben:tommykun hat geschrieben:ClimateCoat hat geschrieben:Hallo!
Ich habe mir letztens die Frage gestellt, mit einer WBK bin ich berechtigt Schusswaffen der Kategorie B in meinen 4 Wänden bzw. eingefriedeten Grundstück zu führen, wie sieht es denn aus mit beispielsweise Gemeinschaftlichen Räumlichkeiten eines Wohnblocks wie etwa Keller und Treppenhaus?
Würde in einer Nachbarwohnung oder am Treppenhaus ein Einbruch bzw. Überfall stattfinden, wäre ich dazu berechtigt Nothilfe zu leisten sofern eine Schusswaffe die angemessene Gewalt darstellt wenn der Angreifer/Eindringling Bewaffnet ist?
Bitte auch unterscheiden wie die Situation gegeben ist, ob Mietwohnung oder Eigentumswohnung. speziell bei einer Eigentumswohnung ist doch immer ein Anteil eines Gebäudes festgehalten im Grundbuch.
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...bitte nicht...dafür gibt's die Polizei...
Führen in gemeinschaftlichen Räumen nur mit der Zustimmung aller Miteigentümer/Verfügungsberechtigten. Die Polizei gibts natürlich auch, nur kommt die meistens erst wenn ein Verbrechen passiert ist.
Und wenn's blöd läuft ruft ein Nachbar die Polizei, die Streife ist grad ums Eck und die Beamten treffen - ohne es vorher zu wissen - als erstes einen bewaffneten anderen Nachbarn.
Ja nach Gesamtsituation finde ich man provoziert hier geradezu einen Angriff des Einbrechers, weil man ihm als Nachfolgender den Fluchtweg versperrt.
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Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
@kgr84: ich bin voll bei Dir
ich habe schon mal für Nachbarn die Polizei gerufen ... bei einem NOTFALL haben wir über 45 Minuten auf zwei Polizisten gewartet, die Luftlinie ca 200m entfernt Ihre Station hatten und eben erst nach dieser Wartezeit gut gelaunt und plaudernd zu Fuß gekommen sind ... seit dem weiß ich, dass man zu 100% auf sich alleine gestellt ist.
@robiwan: hier wieder Beispiele zu konstruieren ist absolut sinnlos, denn JEDE Situation ist anders
ich habe schon mal für Nachbarn die Polizei gerufen ... bei einem NOTFALL haben wir über 45 Minuten auf zwei Polizisten gewartet, die Luftlinie ca 200m entfernt Ihre Station hatten und eben erst nach dieser Wartezeit gut gelaunt und plaudernd zu Fuß gekommen sind ... seit dem weiß ich, dass man zu 100% auf sich alleine gestellt ist.
@robiwan: hier wieder Beispiele zu konstruieren ist absolut sinnlos, denn JEDE Situation ist anders
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Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
Glock1768 hat geschrieben:@robiwan: hier wieder Beispiele zu konstruieren ist absolut sinnlos, denn JEDE Situation ist anders
Stimmt! Aber warum immer nur Beispiele konstruieren die einen Waffengebrauch rechtfertigenden? Stichwort filter bubble...
Vorher wird man nie Gewissheit haben, das entscheidet spätestens das Gericht.
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Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
egal welche Situation: eine Waffe (vorallem Schusswaffe) MUSS immer die letzte Option sein ... aber man muss sie für diese Option natürlich in Reichweite haben
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Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
Da das Thema Waffengebraucht gerechtfertigt / nicht gerechtfertigt schon oft genug diskutiert wurde mit dem Verweis auf §3 StGB ergibt sich für mich einer wahrscheinlichere Frage.
Und zwar (in Abfolge):
* Annahme des Nothilfe-Falls (z.B Laute Geräusche und Geschrei gefolgt von Hilferufen aus dem Treppenhaus)
* Führen der Schusswaffe im gemeinschaftlichen Treppenhaus
* Feststellen, dass der "Täter" eine Spinne ist die die das Geschrei und die Hilferufe bedingt hat
* Notruf durch 3. Person "hier rennt jemand mit einer Pistole rum"
Meine Erwartung da wäre:
* Besuch von Polizei / WEGA
* Vorläufiges Waffenverbot
* Anzeige
* Langes Gerichtsverfahren
Zwar gäbe es es da ja z.B den §8 StGB Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes - allerdings gibts da ja nochmals die Fahrlässigkeit.
Oder gibts hierzu Urteile die einen anderen Ablauf nahelegen würden?
Und zwar (in Abfolge):
* Annahme des Nothilfe-Falls (z.B Laute Geräusche und Geschrei gefolgt von Hilferufen aus dem Treppenhaus)
* Führen der Schusswaffe im gemeinschaftlichen Treppenhaus
* Feststellen, dass der "Täter" eine Spinne ist die die das Geschrei und die Hilferufe bedingt hat
* Notruf durch 3. Person "hier rennt jemand mit einer Pistole rum"
Meine Erwartung da wäre:
* Besuch von Polizei / WEGA
* Vorläufiges Waffenverbot
* Anzeige
* Langes Gerichtsverfahren
Zwar gäbe es es da ja z.B den §8 StGB Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes - allerdings gibts da ja nochmals die Fahrlässigkeit.
Oder gibts hierzu Urteile die einen anderen Ablauf nahelegen würden?
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Re: Schusswaffen mit WBK in Gemeinschaftsräumen eines Wohngebäudes führen
zeroflow hat geschrieben:Da das Thema Waffengebraucht gerechtfertigt / nicht gerechtfertigt schon oft genug diskutiert wurde mit dem Verweis auf §3 StGB ergibt sich für mich einer wahrscheinlichere Frage.
Und zwar (in Abfolge):
* Annahme des Nothilfe-Falls (z.B Laute Geräusche und Geschrei gefolgt von Hilferufen aus dem Treppenhaus)
* Führen der Schusswaffe im gemeinschaftlichen Treppenhaus
* Feststellen, dass der "Täter" eine Spinne ist die die das Geschrei und die Hilferufe bedingt hat
* Notruf durch 3. Person "hier rennt jemand mit einer Pistole rum"
Meine Erwartung da wäre:
* Besuch von Polizei / WEGA
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Zwar gäbe es es da ja z.B den §8 StGB Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes - allerdings gibts da ja nochmals die Fahrlässigkeit.
Oder gibts hierzu Urteile die einen anderen Ablauf nahelegen würden?
bin prinzipiell bei Dir, NUR bei Deinem obigen Fallbeispiel eine Frage/ein Einwand: Der "Helfende" müsste wirklich sehr dämlich sein mit der Schusswaffe in der Hand zur Hilfe zu eilen. Die sollte selbstverständlich verdeckt geführt werden in dieser Situation ... und bei "falschem Alarm" würde niemand davon etwas merken und man erspart sich den von Dir skizzierten Rattenschwanz
Durch das verdckte Führen wäre sie eben noch immer eine Option (eben die letzte) ... wenn ich diese sichtbar schon in der Hand halte, dann muss ich diese auch gleich zur Abwehr/Drohung/ ... einsetzen ... mit allen Konsequenzen, wo die Waffe wahrscheinlich garnicht notwendig gewesen wäre
Zuletzt geändert von Glock1768 am Di 11. Sep 2018, 11:53, insgesamt 1-mal geändert.
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