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von tousibaer » So 30. Sep 2018, 20:48
Also das sagt die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV:
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1.
Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2.
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3.
Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4.
Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
zu (2) Punkt 2: Die Räumlichkeit (Zimmer, Wohnung, Haus) wird ja irgendwie gesichert sein. Schloss an der Eingangstüre ist ja bei uns Standard ("Außenschutz").
zu (2) Punkt 3: da reicht meiner Meinung nach deine versperrte Holzkiste. Wenn ein Mitbewohner versucht diese gewaltsam zu öffnen halt ich dies für einen kriminellen Akt.
zu (2) Punkt 4: Schlüssel verstecken reicht finde ich nicht...
Grüße, Alex