Bourne hat geschrieben:The_Governor hat geschrieben:gewo hat geschrieben:
sie werden halt keine mitglieder mehr haben bald denn alle die mit HAs schiessen wollen muessen den verein wechseln
das bringt natuerlich die vereinskassen unter druck
kann mir schon vorstellen dass sich das der eine oder andere vorstand nimmer antun will wenn es eh jetzt auch schon knapp ist
Keine neuen jedenfalls. Die alten haben ja ihre Mags vom Altbestand. Das ist auf dauer natürlich eine Katastrophe.
Steht eigentlich irgendwo was davon, dass beim Altbestand die Anzahl der Magazine auf die vorhandenen beschränkt ist?
Nein, ich habe nirgends etwas bezüglich der Stückzahl gefunden.
Da steht nur wenn ich welche habe muß ich die melden und bekomme eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot bezüglich Besitz (oder Führen je nach WBK/WP).
Somit eigentlich nur eine Meldung das ich mindestens ein HighCap Magazin für Waffe X besitze und um eine Ausnahme ansuche.
§ 58. (13)
Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.Nachtrag wegen der Erläuterungen:
Zu § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 5:
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ist derzeit an eine behördliche Ermessensentscheidung gebunden. Einem Wunsch aus der Praxis entsprechend soll die Behörde einem Sportschützen, der eine Schusswaffe der Kategorie B besitzt, auf Antrag für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe mit hoher Magazinkapazität gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 erteilen. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Waffenpasses zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B berechtigt, hat die Behörde auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Berechtigung des Betroffenen für die Schusswaffe der Kategorie B soll von der Behörde dementsprechend eingeschränkt werden: Die Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen einer solchen Schusswaffe soll im Hinblick auf die Anzahl der Schusswaffen nur im bisherigen Umfang bestehen, dem Betroffenen folglich keine Berechtigung für eine weitere Schusswaffe erteilt werden.
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.