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Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von gewo » Mi 24. Okt 2018, 16:02

ganz so klar ist das offenbar nicht ...

fuer leseratten:
quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 2M0000_000


Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist aus den genannten Gründen zulässig und berechtigt.

Das Institut der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht trägt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen Rechnung. Regelungen dazu finden sich sowohl im Strafrecht (§ 121 StGB) als auch in berufsrechtlichen Vorschriften, die - wie etwa § 54 ÄrzteG 1998 - Angehörige bestimmter Berufsgruppen zur Verschwiegenheit verpflichten. Nach § 54 Abs 1 ÄrzteG 1998 ist der Arzt zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Auch § 25 Abs 1 Vbg Spitalgesetz LGBl 1990/1 ordnet eine solche Verschwiegenheitspflicht an. Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufes über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19982 § 54 Anm 3; Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechts I, 167; Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, ÄrzteG 19883 § 26 Anm 2).

Nach § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 besteht die Verschwiegenheitspflicht des Arztes nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Auch nach § 25 Abs 2 Vbg Spitalgesetz besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Die Beurteilung, ob das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege an der Preisgabe des Geheimnisses höherwertig ist als jenes des betroffenen Patienten an der Geheimhaltung, setzt eine Interessenabwägung voraus (Stellamor/Steiner aaO 168). Dazu vertreten Stellamor/Steiner (aaO 173) die Auffassung, das Handeln des Arztes sei immer dann gerechtfertigt, wenn er durch seine Mitteilung höhere Interessen schützt, als es das Recht des Betroffenen auf Geheimhaltung darstelle. Ein Durchbrechen der Schweigepflicht sei dann gerechtfertigt, wenn dadurch andere vor Schäden bewahrt werden. Ein derartiger Sachverhalt unterliege dem Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision. Als Beispiel dafür verweisen die Autoren auf jene Fälle, in denen der Arzt erkennt, dass der Gesundheitszustand eines Patienten eine ernste Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer (und auch des Patienten selbst) darstellt. Sie meinen, in einem solchen Fall rechtfertige bereits die aus dem Behandlungsvertrag resultierende Pflicht des Arztes zum Schutz des höherwertigen Rechtsgutes Leben (Gesundheit) des eigenen Patienten eine Durchbrechung der Schweigepflicht (durch Mitteilung an die zuständige Behörde).

Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn (§ 26 ÄrzteG 1988 Anm 5d) weisen auf die in diesen Fällen mögliche Kollision der Interessen an der Sicherheit des Straßenverkehrs mit dem ärztlichen Berufsgeheimnis hin. Gleichzeitig räumen sie ein, dass sich schwerwiegende Fälle ergeben könnten, in denen nach gewissenhafter Interessenabwägung eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und daher geboten sei.

Demgegenüber vertritt Tippel (Die Ärztliche Schweigepflicht und das Kraftfahrrecht, ZVR 1989, 357) die Auffassung, die Meldung eines offensichtlich nicht mehr verkehrstauglichen Lenkers an die Führerscheinbehörde sei - weil weder durch die Interessen der Rechtspflege noch durch jene der öffentlichen Gesundheitspflege gerechtfertigt - jedenfalls gesetzwidrig.

Dieser Meinung ist Klaus (Ärztliche Schweigepflicht. Ihr Inhalt und ihre Grenzen [1991], 141) entgegengetreten, der sich - von § 121 Abs 5 StGB ausgehend - mit den Rechtfertigungsgründen einer Durchbrechung der Schweigepflicht eingehend befasst. Trotz unterschiedlicher inhaltlicher Ausgestaltung der Regelungen über die ärztliche Schweigepflicht in § 121 StGB und § 54 ÄrzteG 1998 (damals § 26 ÄrzteG 1988) spricht er sich gerade für den Bereich der Rechtfertigungsgründe für eine Abstimmung der einzelnen Normen aus, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Sei nämlich die Durchbrechung der Schweigepflicht strafrechtlich gerechtfertigt, so müsse sie auch verwaltungsrechtlich zulässig sein und umgekehrt (Klaus aaO 11). Derjenige, der ein gesundheitsbezogenes Geheimnis offenbare oder verwerte, sei nach § 121 Abs 5 StGB nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt sei. Allerdings könne nur ein überwiegendes öffentliches Interesse die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses rechtfertigen (aaO 96, 132). Das Interesse an der Verkehrssicherheit stelle unzweifelhaft ein öffentliches Interesse in diesem Sinn dar (aaO 142). Der Rechtfertigungsgrund setze eine unmittelbar drohende bedeutsame Gefahr voraus, die (nur) durch die Offenbarung des gesundheitsbezogenen Geheimnisses abgewendet werden könne (aaO 133 ff). Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es bedürfe einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen, des Ausmaßes der drohenden Beeinträchtigung und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts (aaO 134). Dieser Rechtfertigungsgrund könne auch dann verwirklicht sein, wenn der Arzt feststelle, dass sein Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fahrtauglich sei, sich aber völlig uneinsichtig zeige und durch seine weitere Teilnahme am Verkehrsgeschehen eine dauernde Gefahr für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer hervorrufe (aaO 138 f). Bei der zur Beurteilung erforderlichen Güterabwägung müsse aber auch die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Sei die Gefahr, dass es krankheitsbedingt zu einem Unfall komme, gering, überwiege das Interesse an der Geheimhaltung.

Schmoller (Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, Psychologen und Psychotherapeuten, RdM 1996, 131) bejaht Einschränkungen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht aus der Notwendigkeit der Abwendung einer umittelbar drohenden Gefahrensituation im Einzelfall, die auch in einer “allgegenwärtigen Dauergefahr” bestehen könne. Er meint, § 121 Abs 5 StGB unterstreiche, dass eine Mitteilung ärztlicher Geheimnisse über §§ 26, 27 ÄrzteG 1988 hinaus auch gegen Individualinteressen gerechtfertigt sein könne und fordert diesbezüglich eine Güterabwägung.

Eine Güterabwägung zwischen dem Individualinteresse des Patienten an der Geheimhaltung und öffentlichen Interessen an der Offenbarung von gesundheitsbezogenen Geheimnissen verlangt auch Stolzlechner (Überlegungen zur ärztlichen Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht, RdM 2000, 67), der betont, dass die Offenbarung des Geheimnisses nur dann erlaubt sei, “wenn sie nach Art und Inhalt zum Schutz der angeführten höherwertigen Interessen unbedingt erforderlich” sei.

Der 6. Senat schließt sich der von Stellamor/Steiner (aaO 172) vertretenen Auffassung an, wonach die im § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 vorgenommene Betonung höherwertiger Interessen dahingehend zu verstehen ist, dass das Vorliegen höherwertiger Interessen eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall rechtfertigen kann. Die Erwähnung der Bereiche “öffentliche Gesundheitspflege” und “Rechtspflege” darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 121 Abs 5 StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwertig angesehen werden dürften (vgl § 25 Abs 2 Vbg Spitalgesetz: “insbesondere”). Auch das Interesse dritter Personen an ihrer eigenen Gesundheit muss den von § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt werden, zumal es dabei um Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege im weiteren Sinn geht. Dieses Verständnis trägt auch der im Schrifttum (Klaus aaO 11) geforderten Abstimmung zwischen den Rechtfertigungsgründen des § 121 Abs 5 StGB und § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 Rechnung, zumal die Offenbarung eines gesundheitsbezogenen Geheimnisses nach § 121 Abs 5 StGB schon dann gerechtfertigt ist, wenn (irgendein) öffentliches oder berechtigtes privates Interesse die Offenlegung rechtfertigen (Lewisch, WK zum Strafgesetzbuch2 § 121 StGB Rz 31 f).

Allerdings setzt die Beurteilung eine nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmende umfassende Interessenabwägung voraus. Im hier zu beurteilenden Fall ist das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung des Befunds und jenes dritter Personen (aber auch des Klägers selbst), als Verkehrsteilnehmer nicht durch die Fahruntauglichkeit geschädigt zu werden, einander gegenüberzustellen. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass der behandelnde Arzt nicht generell bei jedem Verdacht auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit die Führerscheinbehörde informieren darf und dass es auch darauf ankommt, wie groß die Gefahr ist, dass es krankheitsbedingt zu einem Unfall kommt. Im vorliegenden Fall bestanden aus der Sicht der behandelnden Ärzte schwerwiegende Hinweise auf eine krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung, sei es in Form einer Anfallskrankheit oder des Alkoholismus. Die Auskunft eines Arbeitskollegen des Klägers, dieser “könne es mit dem Alkohol gut”, konnte die nach der Anamnese bestehenden Hinweise ebensowenig entkräften wie das uneinsichtige und aufbrausende Verhalten des Klägers, sondern musste den Eindruck, er könnte als Alkoholiker in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt sein, noch verstärken. Im Übrigen hatte der Kläger bereits einmal einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss verursacht und es war ihm der Führerschein schon damals entzogen worden. Er hatte danach noch zwei weitere Alkoholdelikte begangen. Dem Berufungsgericht ist daher nicht darin zu folgen, dass die Gefahr eines Unfalls gering gewesen wäre.

Dass die im Anlassfall zur Bewusstlosigkeit führenden Ursachen nicht festgestellt wurden, ist nicht darauf zurückzuführen, dass es keine die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Umstände gegeben hätte, sondern vielmehr darauf, dass der Kläger auf seiner Entlassung bestand und sich weigerte, weiterführende Untersuchungen vornehmen zu lassen. Seine Weigerung machte die von einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung ausgehende Gefahr unkalkulierbar und schlägt somit zugunsten des Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Sein insgesamt uneinsichtiges Verhalten war auch nicht dazu geeignet, bei den Ärzten den Eindruck zu hinterlassen, er werde die Ursachen seiner Bewusstlosigkeit tatsächlich von der Hausärztin abklären lassen. Sie mussten daher nicht davon ausgehen, dass er die angekündigte Untersuchung tatsächlich werde vornehmen lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann dem Geheimhaltungsinteresse des Klägers auch nicht deshalb der Vorrang eingeräumt werden, weil die Rechtsordnung das normale Risiko des Straßenverkehrs toleriere. Dieses auch von Klaus (aaO 140) im Rahmen der Interessenabwägung gebrauchte Argument versagt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger durch seine Tätigkeit als Rettungswagenfahrer ein höheres Risiko für die Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit anderer verwirklicht. Die möglichen Folgen für Dritte, die durch seine Fahruntüchtigkeit drohen, sind daher höher einzuschätzen als bei privaten Autolenkern (siehe auch Klaus aaO 142). Die Interessenabwägung führt somit zusammenfassend zu einem Überwiegen der Interessen an der Bekanntgabe des Befundes an die Führerscheinbehörde, um eine Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmer durch die Fahruntauglichkeit des Klägers zu vermeiden, gegenüber dem Interesse des Klägers an der Geheimhaltung. Die von den Spitalsärzten der Beklagten verfasste Meldung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft war daher - wie das Erstgericht richtig erkannte - nicht gesetzwidrig.

Dass die Gewichtigkeit eines Themas für die Allgemeinheit Beurteilungskriterium bei der Interessenabwägung sein kann, hat der Senat aus Anlass der Prüfung von Rechtfertigungsgründen im Konflikt zwischen dem Recht der freien Meinungsäußerung und dem absolut geschützten Gut der Ehre im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 1330 ABGB bereits bejaht. Dabei hat der Senat auch die Sensibilisierung der Bevölkerung gegenüber dem Thema “Alkohol am Steuer” herausgestrichen (6 Ob 109/00y = MR 2001, 26 - Alkoholsünder). Das Ergebnis der im vorliegenden Fall vorgenommenen Interessenabwägung steht damit im Einklang.

Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung zur Höhe des Klagebegehrens bedarf es also nicht. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten wird Folge gegeben und in der Sache selbst (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO) die das Klagebegehren abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt.
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von eXistenZ » Mi 24. Okt 2018, 16:10

Lindenwirt hat geschrieben:Schön langsam glaube ich wir reden einander vorbei.
Natürlich gilt für Ärzte, genauso wie für Amtsärzte, genauso wie für Psychologen eine ärztliche Verschwiegenheitspflicht.
Darum habe ich ja geschrieben "Warum in aller Welt denn bitte "ist jetzt nicht mehr so"?!".
Es gibt aber sehr wohl Ausnahmen davon, diese habe ich weiter oben verlinkt und natürlich sind die Ergebnisse von beauftragten Gutachten bekanntzugeben. Es hat sich nichts daran geändert und das ist heute genauso legal wie vorher.

Ich wage mal zu behaupten das die Psychologin die die psychologischen Gutachten durchführt mehr Ahnung hat als du
und was die Psychologin schreibt ist eindeutig.

Ausnahme gibt es, wie hier von einen weiteren Psychologen beschrieben:
Der Psychologe unterliegt laut Psychologengesetz absoluter Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich aller Ihrer Daten.
Nur der zu Begutachtende hat das Recht zur Einsicht in seine Testergebnisse bzw. dem Ergebnis der Untersuchung.
Einzige Ausnahme: Sollte die Behörde selbst zur psychologischen Begutachtung der Verlässlichkeit zuweisen, weil Sie zum Beispiel schon eine Waffenbesitzkarte haben und von der Behörde eine Auffälligkeit festgestellt wurde, so ist die Behörde vom Ergebnis zu informieren
https://www.psychologie.at/files/member ... e_3813.pdf

Das die Behörde zuweist ist jetzt bei einem normalen WBK-Gutachten nicht der Fall.
Also müsste sich etwas zur jetzt gültigen Situation ändern damit die Verschwiegenheitspflicht nicht greift.

Wenn statt freier Psychologenwahl in Zukunft auf behördliche Zuweisung umgestellt werde sollte, hätte das verheerende Auswirkung auf die Pechvögel unter den WBK-Anwärtern die an Anti-Waffen-Psychologen zugewiesen werden.
Wie unter anderen Berufsgruppen auch so gibt es auch unter Psychologen Menschen die positiv oder negativ zum Thema Waffenbesitz eingestellt sind. Ich durfte mal privat einen Psychologen (der zum Glück aber keine Waffengutachten erstellt) kennenlernen der am liebsten alle halbautomatische Waffen verboten hätte.
Wer das Pech hat zu so einem zugewiesen zu werden, wird einfach keine WBK bekommen und darf dafür einen Waffenhasser finanzieren.
Naja, vielleicht spendet der einen Teil davon Organisationen die sich mit Aussagen wie "Sportwaffen sind Mordwaffen" präsentieren.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Tacticoll » Mi 24. Okt 2018, 16:51

Ja, die Verschwiegenheitspflicht der Psychologen ist (Stand: Jetzt) umfassender als die Verschwiegenheitspflicht der Ärzte und kennt praktisch keine Ausnahmen.

Siehe:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20008552
Psychologengesetz 2013, Fassung vom 24.10.2018 hat geschrieben:Verschwiegenheitspflicht

§ 37. (1) Berufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.


Beachtlich ist das der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht laut Psychologengesetz strafbar ist, der Verstoß gegen die Meldepflicht laut Waffengesetz anscheinend aber nicht.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Maddin » Mi 24. Okt 2018, 20:27

Yukon hat geschrieben:
Mjoelnir hat geschrieben:
Yukon hat geschrieben:Unterm Strich, wenn Du Deinen Unmut, den ich absolut gut nachvollziehen kann, äußern willst, dann schreib doch dem Mag. Haider, ich hab das schon heute Vormittag getan.


Alles bereits am Tag 1 nach der Veröffentlichung geschehen - ich bin aber gleich direkt zum Schmied und seinen Einflüsterern gegangen, nicht zum Schmiedl.

Ich sehe immer noch das Problem einer etwaigen Nachfolgeregierung, dessen BMI per Erlass alles übern Haufen werfen kann, so wie das Gesetz geschrieben wurde.
Man sollte weiter als nur bis zur eigenen Haustür und was einem selbst bleibt, denken.

Das Problem mit den Nachfolgeregierung sehe ich auch, deswegen beneide ich die Amis so sehr um ihr 2nd Amendment, denn wenn zumindest die wichtigsten Teile unseres WaffG im Verfassungsrang wären (ich weiss, Träumerei), dann könnten wir alle etwas entspannter sein und wären nicht so abhängig vom "Zeitgeist" der Wähler und Politik.


Du kannst die beiden Verfassungen nicht vergleichen.

In Österreich brauchst nur 2/3 Mehrheit. Gesamtänderung der Bundesverfassung mit Volksabstimmung kommt so gut wie nie vor.
Die Koalition bräuchte nur die Stimmen einer weiteren Partei bzw. früher hatte die GK stets Verfassungsmehrheit.

In Amerika ist die Verfassung praktisch unabänderbar. Und wenn dann nur durch ein jahrelanges Verfahren.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von burggraben » Mi 24. Okt 2018, 20:50

Maddin hat geschrieben:In Amerika ist die Verfassung praktisch unabänderbar. Und wenn dann nur durch ein jahrelanges Verfahren.

Der Hauptgrund wieso mir die amerikanische Verfassung sympatisch ist, sogar noch vor dem 2A. Bei uns stehen so Trivialitäten wie das Pensionsalter der Frauen in der Verfassung, weil es sonst verfassungswidrig wäre (Gleichheitsgrundsatz). Eine Verfassung sollte sich auf das Wesentlichste berschränken und sehr schwer zu ändern sein.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Maddin » Mi 24. Okt 2018, 21:00

burggraben hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:In Amerika ist die Verfassung praktisch unabänderbar. Und wenn dann nur durch ein jahrelanges Verfahren.

Der Hauptgrund wieso mir die amerikanische Verfassung sympatisch ist, sogar noch vor dem 2A. Bei uns stehen so Trivialitäten wie das Pensionsalter der Frauen in der Verfassung, weil es sonst verfassungswidrig wäre (Gleichheitsgrundsatz). Eine Verfassung sollte sich auf das Wesentlichste berschränken und sehr schwer zu ändern sein.


Unsere Verfassung folgt eben den Grundsätzen einer Spielregelverfassung nach dem Konzept von Hans Kelsen.

Gibt ja unterschiedliche Theorien wie eine Verfassung aufgebaut sein kann. Wir haben halt eine sehr dynamische Verfassung. Nachteil: leicht änderbar und enorm unübersichtlich.
Vorteil: enorm flexibel und quasi an alle modernen Entwicklungen anpassbar.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Tacticoll » Mi 24. Okt 2018, 21:07

Eine Frage die sich mir auch stelllt: Was wenn man keine WBK hat aber Teile besitzt die gegenwärtig noch frei sind, in Zukunft aber waffenrechtlich relevante Bauteile der Kategorie B oder gar A darstellen?

Muss man eine WBK machen um die behalten zu dürfen? Bekommt man automatisch eine auf diese Teile beschränkte spezial-WBK? Das geht aus den Übergangsbestimmungen nicht eindeutig hervor.

Der Hauptgrund wieso mir die amerikanische Verfassung sympatisch ist, sogar noch vor dem 2A. Bei uns stehen so Trivialitäten wie das Pensionsalter der Frauen in der Verfassung, weil es sonst verfassungswidrig wäre (Gleichheitsgrundsatz). Eine Verfassung sollte sich auf das Wesentlichste berschränken und sehr schwer zu ändern sein.


Wie wahr... ich bin auch kein großer Freund unserer Bundesverfassung mit Bestimmungen die für alle Zeit unabänderlich festgehalten werden müssen wie etwa die Wiener Taxi-Verordnung...

Unsere Verfassung folgt eben den Grundsätzen einer Spielregelverfassung nach dem Konzept von Hans Kelsen.


Ich bin kein Freund dieses Konzepts. Oder auch nur ein Freund des von Kelsen vertretenen Rechtspositivismus.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Yukon » Mi 24. Okt 2018, 21:57

Maddin hat geschrieben:
Yukon hat geschrieben:
Mjoelnir hat geschrieben:
Alles bereits am Tag 1 nach der Veröffentlichung geschehen - ich bin aber gleich direkt zum Schmied und seinen Einflüsterern gegangen, nicht zum Schmiedl.

Ich sehe immer noch das Problem einer etwaigen Nachfolgeregierung, dessen BMI per Erlass alles übern Haufen werfen kann, so wie das Gesetz geschrieben wurde.
Man sollte weiter als nur bis zur eigenen Haustür und was einem selbst bleibt, denken.

Das Problem mit den Nachfolgeregierung sehe ich auch, deswegen beneide ich die Amis so sehr um ihr 2nd Amendment, denn wenn zumindest die wichtigsten Teile unseres WaffG im Verfassungsrang wären (ich weiss, Träumerei), dann könnten wir alle etwas entspannter sein und wären nicht so abhängig vom "Zeitgeist" der Wähler und Politik.


Du kannst die beiden Verfassungen nicht vergleichen.

In Österreich brauchst nur 2/3 Mehrheit. Gesamtänderung der Bundesverfassung mit Volksabstimmung kommt so gut wie nie vor.
Die Koalition bräuchte nur die Stimmen einer weiteren Partei bzw. früher hatte die GK stets Verfassungsmehrheit.

In Amerika ist die Verfassung praktisch unabänderbar. Und wenn dann nur durch ein jahrelanges Verfahren.

Der Unterschied ist mir vollkommen bewusst, es ist mir dabei lediglich um eine größere Unabhängigkeit gegenüber den immer schnelllebigen und wechselhaften "Modeströmungen" in der moralischen Ausprägung der Bevölkerung, als auch dem Zwang der Politik ihrem Klientel gefällig zu sein. Wird ja jede Woche eine andere Sau quer durch die Medien getrieben, wahnsinnig viele Themen werden ein bisserl verfolgt, die wenigsten werden zu Ende gedacht.
Da wäre schon eine Verankerung in einer vergleichsweisen "schwachen" Verfassung, die mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann, eine wesentliche Verbesserung zum Status Quo
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Maddin » Mi 24. Okt 2018, 22:58

Yukon hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Yukon hat geschrieben:Das Problem mit den Nachfolgeregierung sehe ich auch, deswegen beneide ich die Amis so sehr um ihr 2nd Amendment, denn wenn zumindest die wichtigsten Teile unseres WaffG im Verfassungsrang wären (ich weiss, Träumerei), dann könnten wir alle etwas entspannter sein und wären nicht so abhängig vom "Zeitgeist" der Wähler und Politik.


Du kannst die beiden Verfassungen nicht vergleichen.

In Österreich brauchst nur 2/3 Mehrheit. Gesamtänderung der Bundesverfassung mit Volksabstimmung kommt so gut wie nie vor.
Die Koalition bräuchte nur die Stimmen einer weiteren Partei bzw. früher hatte die GK stets Verfassungsmehrheit.

In Amerika ist die Verfassung praktisch unabänderbar. Und wenn dann nur durch ein jahrelanges Verfahren.

Der Unterschied ist mir vollkommen bewusst, es ist mir dabei lediglich um eine größere Unabhängigkeit gegenüber den immer schnelllebigen und wechselhaften "Modeströmungen" in der moralischen Ausprägung der Bevölkerung, als auch dem Zwang der Politik ihrem Klientel gefällig zu sein. Wird ja jede Woche eine andere Sau quer durch die Medien getrieben, wahnsinnig viele Themen werden ein bisserl verfolgt, die wenigsten werden zu Ende gedacht.
Da wäre schon eine Verankerung in einer vergleichsweisen "schwachen" Verfassung, die mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann, eine wesentliche Verbesserung zum Status Quo


Das glaub ich nicht. Im Parlament sind im Regelfall 2-3 Anti Partein drin. Schon hast deine Mehrheit.

Oder glaubst die SPÖ hätte sich bei einer Waffenrechtsreform so quer gestellt wie bei der Sozialversicherung ? Ne, die hätten sofort eine Verfassungsmehrheit.

Außerdem hilft uns das Verfassungsrecht im Hinblick auf die EU eh nicht. EU Recht bricht nationales (Verfassungs-)Recht.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von mastercrash » Do 25. Okt 2018, 01:30

Tacticoll hat geschrieben:Eine Frage die sich mir auch stelllt: Was wenn man keine WBK hat aber Teile besitzt die gegenwärtig noch frei sind, in Zukunft aber waffenrechtlich relevante Bauteile der Kategorie B oder gar A darstellen?

Muss man eine WBK machen um die behalten zu dürfen? Bekommt man automatisch eine auf diese Teile beschränkte spezial-WBK? Das geht aus den Übergangsbestimmungen nicht eindeutig hervor.

Das habe ich mich auch schon gefragt... Eine WBK oder Spezial-WBK müsste es verwaltungsrechtlich gar nicht sein (und sollte es auch nicht sein).
Man könnte und sollte einen gewöhnlichen B E S C H E I D auf einem DIN A4 Blatt erhalten: "Hiermit wird Ihnen der Besitz der folgenden waffenrelevanten Teile genehmigt:"

Ich als Gesetzgeber würde es so machen. Jene die eine WBK haben bekommen eine Eintragung auf der Rückseite, jene die sowas nicht haben bekommen eine überteuerte DIN A4 Seite die die BH mal eben so ausdruckt.

Ich als LWB habe etwas dagegen, dass plötzlich jeder nur weil er ein Magazin oder ein Griffstück jetzt kauft danach eine WBK in der Tasche hat (wenngleich mit 0 Kat B Plätzen). Macht so eine Hanswurst dann irgend einen Blödsinn könnte die Presse schreiben "war Inhaber einer gültigen WBK". Dass die WBK 0 Plätze und keine Berechtigung für Kat B Waffen hatte würden die sicher nicht dazu schreiben. Auch ist es problematisch weil ich zB, wenn mir jemand seine WBK zeigt automatisch von einer Kat B Berechtigung ausgehe und nicht unbedingt die Rückseite lese und dem auch in einem privaten Schießkeller meine Glock in die Hand drücke. Und dann plötzlich hat der weder Kat B Berechtigung noch Sachkunde und wir beide wären in der Sch.... Nenene, nix da WBK ohne sauberen Leumund, Sachkunde, Psychotest und allem!
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Robiwan » Do 25. Okt 2018, 09:34

Maddin hat geschrieben:Du kannst die beiden Verfassungen nicht vergleichen.

In Österreich brauchst nur 2/3 Mehrheit. Gesamtänderung der Bundesverfassung mit Volksabstimmung kommt so gut wie nie vor.
Die Koalition bräuchte nur die Stimmen einer weiteren Partei bzw. früher hatte die GK stets Verfassungsmehrheit.

In Amerika ist die Verfassung praktisch unabänderbar. Und wenn dann nur durch ein jahrelanges Verfahren.


Also genau genommen steht das Recht zum Besitz und Tragen von Waffen (2nd Amendment) NICHT in der US-Verfassung, sondern im Verfassungszusatz (2nd amendment = zweiter Zusatzartikel)

Mit einem neuen Zusatzartikel (wäre dann #28) könnte der 2. Zusatzartikel außer Kraft gesetzt werden. So wurde es auch bei der Prohibition gemacht: Artikel 18 war die Einführung. 21 = Aufhebung von 18.
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Tacticoll » Do 25. Okt 2018, 10:35

In den USA braucht man eine 2/3 Mehrheit im Senat, Repräsentantenhaus und unter den Bundesstaaten um die Verfassung zu ändern bzw. einen neuen Zusatzartikel anzuhängen.

Das Österreichische Äquivalent wäre eine 2/3 Mehrheit im Parlament, Bundesrat und eine Zustimmung von 7/9 Landesregierungen.

Ich fürchte allerdings das auch eine solche Verfassungsmehrheit im Bezug auf mögliche waffenrechtliche Verschärfungen nicht unrealistisch wäre. Klar ist jedenfalls: Wer in der Vergangenheit eine 2/3 Mehrheit im Parlament zusammengebracht hat der hätte sie in den meisten Fällen auch in diesen anderen Gremien zusammengebracht.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Maddin » Do 25. Okt 2018, 11:11

Tacticoll hat geschrieben:In den USA braucht man eine 2/3 Mehrheit im Senat, Repräsentantenhaus und unter den Bundesstaaten um die Verfassung zu ändern bzw. einen neuen Zusatzartikel anzuhängen.

Das Österreichische Äquivalent wäre eine 2/3 Mehrheit im Parlament, Bundesrat und eine Zustimmung von 7/9 Landesregierungen.

Ich fürchte allerdings das auch eine solche Verfassungsmehrheit im Bezug auf mögliche waffenrechtliche Verschärfungen nicht unrealistisch wäre. Klar ist jedenfalls: Wer in der Vergangenheit eine 2/3 Mehrheit im Parlament zusammengebracht hat der hätte sie in den meisten Fällen auch in diesen anderen Gremien zusammengebracht.


Bei Verfassungsgesetzen brauchst keine Zustimmung der Landesregierungen. Die sind Exekutive, nicht Legislative.

Das Höchste was wir kennen ist die Gesamtänderung mit Volksabstimmung. Für alles andere brauchst einfach nur die qualifizierten Quoren im Parlament. Schon hast die Blutabnahme in der StVO mit Verfassungsbestimmung verankert und damit der Aufhebung durch den VfGH entzogen...

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von gewo » Do 25. Okt 2018, 11:12

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Maddin » Do 25. Okt 2018, 11:13

gewo hat geschrieben:back to topic ?


Bald die 100er Marke erreicht. :dance:

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