Yukon hat geschrieben:der §23 sagt
Abs.2, zweiter Satz: von 2 auf 5 nach 5 Jahren geht, dafür muss man kein Vereinsmitglied sein.
Abs.2b: von zB 5 auf 10: geht in 5-Jahresschritten, einzige Voraussetzung ist, dass man Mitglied in einem Sportschützenverein ist, das ist nicht der Schießsportverein des §11b
Abs.2, dritter und vierter Satz: Erweiterung "ohne Limit": geht mit Rechtfertigung, zB Ausübung des Schießsports, das ist nicht der Sportschütze des §11b, daher auch kein Schießsportverein nach §11b notwendig.
Der Schießsport kann also auch im 2-Mann-Verein, also dem Sportschützenverein, ausgeübt werden.
Wer Sportschütze sein will, der braucht den Schießsportverein, damit der §11b erfüllt ist und das einzige, das dem Sportschützen aus dem Schießsportverein zugestanden wird, ist der Erwerb (und Besitz, no na net) von HC-Mags, sofern der Bedarf bestätigt wird.
Ich muss mich korrigieren, was die rot gekennzeichneten Textpassagen betrifft:
Laut einem NR-Abgeordneten ist es die Absicht des Gesetzgebers, dass für Erweiterungen nach §23 Abs.2 zweiter und dritter Satz, also Erweiterungen über 10 Plätze hinaus, sowie Erweiterungen die zeitlich vor dem Ablauf der 5 Jahre von 2 -> 5, bzw., vor Ablauf der 5-Jahres-Pakete für Erweiterungen von 5 -> 10, die Bedingungen des §11b erfüllt sein müssen, also regelmäßiges Training/Bewerbsteilnahme und mehr als 100 Mitglieder.
Daraus ergibt sich, dass der §11b nicht nur für HC-Magazine, sondern auch für Erweiterungen über 10 Plätze hinaus, bzw., für Erweiterungen "vor Ablauf der Zeit" maßgeblich sein wird.
Ob diese Absicht des Gesetzgebers auch wirklich in die Formulierung des §23 Abs.2 juristisch wasserdicht übernommen wurde, kann ich natürlich nicht sagen....
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod