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Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Eichhörnchen
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Eichhörnchen » Do 18. Okt 2018, 13:15

JPS1 hat geschrieben:ind den EB
"Der Rahmen bzw. das Gehäuse dient der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss bzw. der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss"

laut RL
"... den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und
-unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, ..."
“... the barrel, the frame, the receiver, including both upper and lower receivers,
where applicable, the slide, the cylinder, the bolt or the breech block,..."

ich glaub da habens was durcheinandergeschmissen beim Übersetzen...

Frame wären Revolver Rahmen und Pistolen Griffstücke
Receiver wären Gehäuse (mit Upper/Lower ist ja eh klar, worauf das abzielt)

Ah, Danke!

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jaga333
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von jaga333 » Do 18. Okt 2018, 13:20

Wie lange muss ich warten bis meine Stellungnahme online ist. Ich habe ein Bestätigungsmail bekommen und bestätigt. Seither tut sich aber gar nichts.

lg jaga333

gewo
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von gewo » Do 18. Okt 2018, 13:24

JPS1 hat geschrieben:ind den EB
"Der Rahmen bzw. das Gehäuse dient der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss bzw. der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss"

laut RL
"... den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und
-unterteil
, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, ..."
“... the barrel, the frame, the receiver, including both upper and lower receivers,
where applicable, the slide, the cylinder, the bolt or the breech block,..."

ich glaub da habens was durcheinandergeschmissen beim Übersetzen...

Frame wären Revolver Rahmen und Pistolen Griffstücke
Receiver wären Gehäuse (mit Upper/Lower ist ja eh klar, worauf das abzielt)


wieso lese ich dann hier immer wieser das lower receiver "frei" bleiben werden ?
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von JPS1 » Do 18. Okt 2018, 13:43

weil die hausgemachte Erläuterung Lower nicht erfasst, nehme ich an (und auch kein "diesen entsprechender" wesentlicher Teil wäre)

Die RL ist aber eindeutig, daher wäre Gehäuse wohl danach zu interpretieren...

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Lexman1 » Do 18. Okt 2018, 14:48

Bei mir hat's ziemlich genau 24h gedauert bis meine Stellungnahme online war.
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von hmg382 » Do 18. Okt 2018, 15:14

Heut schon > 60 ... so kann's weitergehen.

Normalerweise heb ich einzelne Stellungnahmen nicht hervor, weil jede einzelne - ob öffentlich oder nicht - wichtig ist, aber ich komme nicht umhin anzumerken, dass mir bei der heutigen Lektüre die #56 besonders gut gefallen hat.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Eichhörnchen » Do 18. Okt 2018, 15:28

hmg382 hat geschrieben:Normalerweise heb ich einzelne Stellungnahmen nicht hervor, weil jede einzelne - ob öffentlich oder nicht - wichtig ist, aber ich komme nicht umhin anzumerken, dass mir bei der heutigen Lektüre die #56 besonders gut gefallen hat.

Stimmt!

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von HowlingWolf » Do 18. Okt 2018, 15:32

hmg382 hat geschrieben:Normalerweise heb ich einzelne Stellungnahmen nicht hervor, weil jede einzelne - ob öffentlich oder nicht - wichtig ist, aber ich komme nicht umhin anzumerken, dass mir bei der heutigen Lektüre die #56 besonders gut gefallen hat.

Dem kann ich mich nur vollinhaltlich anschließen. :clap:

Tacticoll
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Tacticoll » Do 18. Okt 2018, 19:04

Die RL ist aber eindeutig, daher wäre Gehäuse wohl danach zu interpretieren...


Die EU-Richtlinie hat keine Rechtsgültigkeit. Wenn Lower und Griffstücke nicht vom Waffengesetz erfasst sind dann sind und bleiben sie nicht waffenrechtlich relavant- zumindest so lange bis sich die EU-Komission dafüber beschwert und man sich fallweise gezwungen sieht beim Waffengesetz nachzubessern.

Und ich denke nicht das man das (neue) Waffengesetz entsprechend interpretieren kann oder -vorerst- sollte.

Als "Rahmen" würde ich einen Revolverrahmen oder ein vergleichbares Bauteil interpretieren. Als "Gehäuse" würde ich ein Teil interpretieren welches mit dem Lauf verbunden ist und in welchem sich der Verschluss bewegt.

Schusswaffen müssen nicht notwendigerweise das eine oder das andere besitzen (man denke etwa an eine gängige halbautomatische Pistole). Ähnlich wie etwa Revolver keinen Verschluss besitzen.

silverstar
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von silverstar » Fr 19. Okt 2018, 09:45

Veröffentlicht: 18. Oktober 2018 | Geschrieben von Georg Zakrajsek | | Email | Zugriffe: 324
Zum Waffengesetz. Eine Vorrede



Das neue Waffengesetz für Österreich ist jetzt in die Begutachtungsphase gegangen. Man kann jetzt im Parlament, wo der Entwurf liegt, Stellungnahmen zum Gesetz abgeben. Verlangt und auch unverlangt. Man sollte das tun. Ob es was nützt ist eine andere Frage.



Erstens:

Ein neues Waffengesetz hätten wir nicht gebraucht. Es hätte nämlich genügt, wenn man die Erschwernisse, die von der bisherigen ÖVP-Herrschaft im Innenministerium hineingeschwindelt worden sind, all die bürokratischen Hürden, die verwaltungstechnischen Hindernisse, die sich im Laufe des unseligen ÖVP-Regimes im Innenministerium entwickelt haben oder geduldet wurden, beseitigt hätte. Dazu wäre der neue Innenminister leicht imstande gewesen. Wurde nicht gemacht.

Man hätte auch vereinfachen können, den Wildwuchs der waffenrechtlichen Bürokratie beseitigen können. Wurde nicht gemacht.

Man hätte zum Zustand vor 2000 zurückkehren können. Wurde nicht gemacht.



Zweitens:

Die neue EU-Waffenrichtlinie hätte in Österreich gar nicht umgesetzt werden müssen. Die EU ist mit dieser Richtlinie über ihre Befugnisse hinausgegangen. Daher: Die Tschechen haben nicht umgesetzt, den Waffenbesitz in ihrer Verfassung verankert und gegen die Richtlinie geklagt.

Ich habe diese Vorgangsweise auch bei uns angeregt, das wurde von der neuen Koalition abgelehnt. ÖVP und auch FPÖ waren sich da einig. Nach deren Willen soll also die Richtlinie umgesetzt werden. Meiner Empfehlung wurde nicht gefolgt. Schade. Hätte nicht sein müssen, wäre Österreich hart geblieben. Aber wer ist schon hart in Österreich?



Drittens:

Da diese Entscheidung gefallen war, habe ich einen Entwurf zum Waffengesetz erstellt, der im Innenministerium präsentiert wurde und dann mit dem Koalitionspartner (leider erst sehr spät, zu spät) erörtert worden ist. In diesem Entwurf sind die Vorschriften der EU-Waffenrichtlinie in erträglicher Form eingebaut worden.

Diesen Entwurf publiziere ich aber nicht, da er überholt ist.

Viertens:

In dieser Diskussion hat die ÖVP die meisten, von mir eingebauten Vereinfachungen und Erleichterungen gestrichen. Die sinnvollen Regelungen für die Erteilung von Waffenpässen, Vereinfachungen bei der Stückzahlerweiterung für die Kat. B-Waffen, sind dem zum Opfer gefallen, die Regelungen für die Jäger betreffend die Waffenpässe sind unbrauchbar, mißverständlich und nicht wirklich zu administrieren. Für die Sportschützen wurden fast unüberwindliche Hürden geschaffen. (Mitgliederzahl über 100). Ein wirkliches Unding.



Fünftens:

Der Entwurf liegt jetzt, wie gesagt, in der Begutachtung. Wer dazu Stellung nehmen wird, ist noch nicht heraußen. Viel Hoffnung habe ich nicht, daß etwas bewirkt werden kann. Weder die Jäger und schon gar nicht Sportschützen werden was unternehmen, diese Hoffnung besteht nicht wirklich. Und die Waffensammler haben ja bei uns nicht einmal eine eigene Organisation. Traurig.



Sechstens:

Ich habe zwei Stellungnahmen gemacht. Eine allgemeine zu den Erläuterungen, sie ist kritisch und wäre ich noch bei der Verband hätte man mich jetzt hinausgeschmissen. Recht so.

Die zweite geht ins Detail, beschäftigt sich mit einzelnen Paragraphen und schlägt Änderungen, Vereinfachungen und Erleichterungen vor. Das kann jeder der will, übernehmen und auch selber an das Parlament schicken. Mein Urheberrecht daran beanspruche ich nicht.
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silverstar
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von silverstar » Fr 19. Okt 2018, 09:46

Veröffentlicht: 18. Oktober 2018 | Geschrieben von Georg Zakrajsek | | Email | Zugriffe: 390
Stellungnahme zum neuen Waffengesetz



§ 2 Abs. 1 Zi 3:

Kat. D fällt weg, ist bedauerlich, bringt nichts für die Sicherheit, steht aber so in der RL



§ 2 Abs. 2

Wesentliche Bestandteile werden erweitert, diese wären aber zu beschränken auf „gasdruckbelastete Teile“

Die Kaliberbeschränkung bei Einsteckläufen ist sinnlos und bringt nichts, hätte zu entfallen



§ 3a und 3b

Regelung aus der RL, der Ausdruck „entsprechende Kategorie“ ist unklar



§ 5 Abs.1 Zi 1

Sinnvolle Klarstellung, ist zu begrüßen



§ 6 Abs. 1

Wäre nach meinem Entwurf zu gestalten (unter Aufsicht und Verantwortung eines Berechtigten), der Abs 2 könnte somit entfallen



§ 7 Abs. 3

. . . in einem geschlossenen Behältnis bei sich hat. Zweck könnte und sollte entfallen



§ 8 Abs. 7

Die hier vorgesehene Meldung durch den Psychologen bei negativem Gutachten widerspricht der im Psychologengesetz vorgeschriebenen Verschwiegenheitsverpflichtung und ist daher gesetzwidrig. Muß entfallen, soferne nicht auch das Psychologengesetz geändert wird.



§ 10

öffentliches Interesse hat gegenüber den privaten Rechten zurückzustehen



§ 11 a Abs. 3

Das dort vorgesehene Waffenverbot ist zu begrüßen. Entsprechende Kontrollmaßnahmen sollten in einer VO vorgesehen werden



§ 11 b

Die ausführliche Definition der Sportschützeneigenschaft ist entbehrlich. Sportschütze ist jemand, der im Rahmen der Gesetze den Schießsport ausübt. Diese Definition ist ausreichend und leicht verständlich. Zur Glaubhaftmachung sollte der Nachweis einer Mitgliedschaft bei einem solchen Verein ausreichen.

Die im Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen sind entschieden abzulehnen.

Eine Zwangsmitgliedschaft für Sportschützen zu statuieren bringt in das Waffengesetz nationalsozialistisches Gedankengut hinein, wo ein solcher Vereinszwang für Sportausübung vorgesehen gewesen ist. Man denke an das Waldheim-Pferd, das bei der SA gewesen sind mußte. Ein Vereinszwang wäre auch verfassungswidrig. Eine Sportausübung nur dann zuzulassen, wenn man bei einem staatlich anerkannten Verein Mitglied ist, ist schwer bedenklich.



§ 14

Bei den Schießstätten wäre einzufügen, daß dort die Benützung von Schußwaffen jeder Kategorie genehmigt ist. Das dient dazu Mißverständnisse auszuräumen.



§ 17 Abs 1 Zi 7 bis 11

Hier ist eine Amnestiebestimmung für solche Gegenstände, die vor dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Gesetzes legal besessen wurden, vorzusehen.

Österreich ist das einzige Land in der EU, das die Repetierflinten in Kat. A einreiht. Muß endlich beseitigt werden, Zi 4 ist daher ersatzlos zu streichen



Abs 2

Enthält eine begrüßenswerte, höchst fällige Rückführung auf den Gesetzesstand vor 2012



Abs. 3

Hier wären die Ziffern 7 und 8 einzufügen



Abs. 3a

Durchaus begrüßenswerte Erleichterung. Die Defininition „ die Jagd regelmäßig ausüben“ hat zu entfallen, schwer zu administrieren. Jagdkarte muß genügen.



Abs. 4

Ist verfassungswidrig und hat zu entfallen. Erlaubnis wäre zu erteilen



§ 20 Abs. 1a

Eine schwer administrierbare, recht mißverständliche Bestimmung.

Lösung: einem Besitzer einer gültigen Jagdkarte ist ein WP für seine Kat. B-Waffen auszustellen



§ 21 Abs. 2

Verordnungsermächtigung wie folgt:

Der Bundesminister für Inneres hat eine Liste zu führen, in der solche Personen angeführt sind, die ein Bedarf gem. Abs. 2 haben. Die in dieser Liste angeführten Personenhaben das Recht auf Ausstellung eines WP.



§ 22 Abs 2 Z 3

Zu ergänzen . . . es sich um einen Berufssoldaten oder um einen Angehörigen der Miliz handelt



§ 23 Abs 2b

Schützenverein in der Version § 11b neu



§ 30

Deaktivierte Schußwaffen sind keine Schußwaffen mehr, daher auch in keiner Kategorie einzuordnen



§ 33 Abs 11

längst fällige Regelung



§ 35 Abs 2 Zi 4

Weg von oder zu der Schießstätte ist zu streichen. Ist die Waffe entsprechend verwahrt, kann es keine Beschränkung des Weges geben. Völlig lebensfremd. Gegen die Streichung gibt es keinerlei Sicherheitsbedenken.



§ 38 Abs 3

Sinnvolle Erweiterung drei auf fünf



§ 42 b Abs.1 Zi 1

Wesentliche Bestandteile nur dann, wenn sie gasdruckbelastet sind



Wichtige Schlußbemerkung:

Im ganzen Gesetzesentwurf fehlt eine sinnvolle, taugliche Amnestie, die es Betroffenen ermöglicht, ihren illegalen Bestand an Waffen anzugeben und diese dann mit Genehmigung behalten zu dürfen. Diese wäre dringend erforderlich um illegalen Waffenbestand in legalen Bestand überzuführen. Vor allem bei diesen zahlreichen von der EU verlangten Verschärfungen.





Folgender Entwurf ist daher vorgeschlagen



Amnestiebestimmungen

§ 47b

(1) Ein Mensch, der Waffen besitzt, ohne eine Berechtigung dafür zu haben, kann diese Waffen der Behörde melden. Erfolgt diese Meldung freiwillig und ohne daß diesbezüglich bereits ein behördliches Verfahren eingeleitet ist, ist der Betreffende straflos. Die Tatsache dieses illegalen Besitzes beeinträchtigt auch nicht seine Verläßlichkeit hinsichtlich § 8 Abs.3.

(2) Stellt der Betreffende gleichzeitig den Antrag, auf Genehmigung dieser Waffen, so ist ihm diese Genehmigung zu erteilen und es sind ihm die entsprechenden Dokumente auszustellen.

(3) Die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn mit der (den) betreffenden Waffe(en) eine strafbare Handlung (und zwar nicht gem. Waffengesetz) begangen worden ist (sind) oder in der Person des Betreffenden die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz dieser Waffen nicht gegeben sind.

Begründung: entsprechende Amnestiebestimmungen fehlen im Gesetz, wenn man von Abs. 50 Abs.3 absieht. Das entspricht aber keiner echten Amnestie und ist daher nicht wirksam. Wirksam könnte eine Amnesie nur sein, wenn sie auch das Eigentum an den entsprechenden Gegenständen gewährleistet.
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von silverstar » Fr 19. Okt 2018, 09:50

Auch wenn viele nicht d"achor mit diesen Ansichten gehen so sind sie denke ich schon "Bemerkenswert"
Veröffentlicht: 18. Oktober 2018 | Geschrieben von Georg Zakrajsek | | Email | Zugriffe: 471
Kommentar zu den Erläuterungen



Eine Vorrede

Erläuterungen sind dazu da, um den Bürgern Unklarheiten im Gesetzestext zu erklären. Und deren gibt es beim Waffengesetz viele, viel zu viele. Tatsächlich kennen sich im Waffenrecht nur wenige aus. Ich gehöre dazu. Schon seit 1994. Aber ein normaler Jurist kennt sich da schon nicht mehr aus und ein legaler Waffenbesitzer schon gar nicht. Der ist hoffnungslos überfordert.

Es ist eine unglaubliche Schande, daß eine Behörde dem betroffenen Bürger ein Gesetz erklären oder erläutern muß, weil er es sonst nicht versteht, nicht verstehen kann oder vielleicht auch gar nicht verstehen soll, weil es nur die Behörde versteht und der betroffene Bürger nicht, weil er nämlich dann alles glaubt und glauben muß, was ihm die Behörde sagt.

Das AbGB mußte man seinerzeit (geschaffen 1812) den Menschen nicht erklären, das haben alle gleich verstanden. Aber das ist ja auch schon ewig her und eine EU hat es damals nicht gegeben sondern eine Kaiserin.



Zurück zu den Erläuterungen:

Der sogenannte „Allgemeine Teil“ ist eine Frechheit und das BMI macht sich damit lächerlich. Da werden die „unionsrechtlichen Vorgaben“ für die Richtlinie und unser neues Waffengesetz angeführt.

Es sollen also damit „die mißbräuchliche Verwendung von Feuerwaffen für kriminelle Zwecke bekämpft“ und so „ein höchstmögliches Maß an Sicherheit im europäischen Raum gewährleistet werden“.

Wie das aber mit der Reglementierung des legalen Waffenbesitzes, des Waffenbesitzes, der bereits registriert ist, sich im genehmigten Besitz rechtstreuer Bürger befindet, bewerkstelligt werden soll, ist wahrlich eine Lachnummer. Während unzählige unregistrierte, unbekannte und unkontrollierte Menschen mit illegalen Kriegswaffen scheußliche Gewaltverbrechen verüben und Terrortaten begehen, kümmert sich diese EU ausschließlich um solche Bürger, die weder Verbrechen begehen noch ihre Waffen dazu mißbrauchen wollen und die sich in der Vergangenheit immer rechtstreu verhalten haben.

Seltsamerweise werden in diesem allgemeinen Teil der Erläuterungen auch „verwaltungsvereinfachende Maßnahmen“ erwähnt, sogar angepriesen, während von diesen Maßnahmen weder in der Richtlinie noch im Entwurf der kleinste Hauch zu verspüren ist.

Die einzige wirklich sinnvolle Maßnahme, die zu vermerken ist, wäre das Waffenverbot für bestimmte Personengruppen aus Drittländern, die aber seltsamerweise erst durch meine persönliche Anregung in das Gesetz gefunden hat. Zuerst wollte man nämlich für diese Leute nur Schußwaffen verboten sehen. Zu fragen ist natürlich, ob sich gerade diese Menschen an die geplanten Verbote halten werden. Die einschlägigen Erfahrungen sprechen deutlich dagegen.

Nach dieser doch sehr harschen Kritik an den Erläuterungen nun zu den Detailfragen, die neben vielen Kritikpunkten doch einige sinnvolle gesetzliche Maßnahmen zu Tage bringen. Allerdings sind diese in der Minderzahl, was natürlich auf die umzusetzenden Bestimmungen der Richtlinie zurückzuführen ist.

Auf die „Anpassung“ (also Verschärfung) der Bestimmungen über den Schießsport wird noch einzugehen sein.



Besonderer Teil

§ 2 Die Definition der „bestimmten Teile“ von Schußwaffen wird erweitert und auch auf bisher nicht vom Gesetz erfaßte Teile ausgedehnt. Das ist überflüssig und trägt auch keineswegs zu einer besseren Sicherheitslage bei. Empfohlen wird, unter diese Teile nur jene zu nehmen, die „gasdruckbelastet“ sind. Damit wäre der entsprechende Zweck vollständig erreicht.

§ 3a und b erfüllt die Vorschriften der Richtlinie

Die Zuordnung der ha Schußwaffen in die Kat. B ist zu begrüßen. Damit werden auch definitionsproblematische Fälle geklärt.

§ 8 Abs 7 Diese Bestimmungen sind gesetzwidrig. Sie stehen mit der im Psychologengesetz festgelegten Verschwiegenheitsverpflichtung in Widerspruch. Wenn dieses Gesetz nicht entsprechend geändert wird, wird hier eine gesetzwidrige Verpflichtung der Psychologen geschaffen. Das ist zweifellos unzulässig.

Die Vereinsregelung § 11 ist insgesamt entschieden abzulehnen. Hier werden die meisten einschlägigen Vereine „umgebracht“. Die für das sportliche Schießen vorgesehenen Hemmnisse wären geeignet, den österreichischen Schießsport weitgehend in die Bedeutungslosigkeit zu verdammen.

§ 17 (1) Das dort vorgesehene Verbot „großer“ Magazine ist weder administrierbar noch wirklich durchzusetzen. Magazine sind weder registriert und auch nicht numeriert. Die dort getroffenen Regelungen sind daher völlig lebensfremd und unsinnig.

§ 17 (2)Die Wiederherstellung der schon bis 2012 existierenden Regelung ist zu begrüßen.

Die Regelung des § 20 Abs 1a hinsichtlich der Jäger ist äußerst unglücklich und wird zu großen Problemen bei der Gesetzesanwendung führen. Die Erläuterungen helfen hier auch nichts. Die Ausstellung von Waffenpässen an Jäger wäre die beste Lösung gewesen.

§ 22 Abs.2 Waffenpässe. Diese Regelung ist nicht ausreichend. Hier wären viele andere Berufsgruppen zu berücksichtigen gewesen, wie das bis 2000 geübte Praxis gewesen ist.

§ 23 Die Stückzahl ist weiter bürokratisch und nicht bürgerfreundlich geregelt. Die Verknüpfung mit den unglaublich erschwerten Bedingungen für Vereine ist eher hemmend als dem Schießsport fördernd zu sehen.

Die totale Streichung der Kat. D entspricht zwar der Richtlinie durchbricht aber den Vertrauensgrundsatz, wonach sich ein Bürger auf ein gültig verlautbartes Gesetz verlassen kann. Dies gilt natürlich ganz besonders für die Bestimmungen für die (großen) Magazine, wo das Verbot der rückwirkenden Gesetze sträflich verlassen wird.



Abschließend:

Ganz besonders werden in dem Entwurf taugliche Amnestiebestimmungen vermißt

Ein Gesetz, das bedeutende Verschärfungen und Verbote im Waffenrecht vorsieht, hat immer rückwirkende Gesetzeskraft. Denn: Vorher unter einem anderen Gesetz ganz rechtmäßig erworbene Gegenstände und Genehmigungen werden mit so einem Gesetz plötzlich zu verbotenen Gegenständen und lösen eine Strafbarkeit aus. Man ist also als Bürger hier noch dahzu mit einem rückwirkenden Strafgesetz konfrontiert. Daran ändern auch vorgesehene Übergangsfristen nichts. Das ist auch schon beim Gesetz 2012 so gewesen. Bei jeder Umsetzung von EU-Waffenrichtlinien (1996 und 2012) war das nicht anders.

Wenn der Gesetzgeber schon in Befolgung der Richtlinie solche – in einem funktionierenden Rechtstaat zweifellos verbotene – rückwirkenden Bestimmungen erläßt, hat dies von weitreichenden Amnestiebestimmungen begleitet zu werden, so daß der Betroffene entsprechende Maßnamen zu seinem Schutz ergreifen kann und gleichzeitig die Garantie erhält, daß er sein bisher rechtmäßig erworbenes Eigentum behalten kann.

Zwar sind im bisherigen Gesetz schon immer Amnestiebestimmungen vorgesehen gewesen (§ 50 Abs.3), die aber nur die Strafbarkeit beseitigen aber nicht dazu geeignet sind, bisher illegale Waffen in legalen Besitz überzuführen. Das aber wäre im Interesse der Sicherheit dringend geboten.

Aus illegal legal zu machen wäre gut. Nur mit diesem Gesetz geht das nicht. Garantiert nicht. Hier wird man illegale Waffen erzeugen und fördern. Aber das ist ohnehin schon alles wurscht. Denn die Leute, die das Gesetz treffen soll, aber nicht trifft, haben ohnehin schon alles was sie brauchen.
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Mjoelnir » Fr 19. Okt 2018, 11:13

Ich mag den alten Herren.

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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von brausi » Fr 19. Okt 2018, 11:16

Unabhängig von der Person. So ziemlich alles was da geschrieben steht sehe ich genauso.

Ferrum
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung

Beitrag von Ferrum » Fr 19. Okt 2018, 12:04

HowlingWolf hat geschrieben:
hmg382 hat geschrieben:Normalerweise heb ich einzelne Stellungnahmen nicht hervor, weil jede einzelne - ob öffentlich oder nicht - wichtig ist, aber ich komme nicht umhin anzumerken, dass mir bei der heutigen Lektüre die #56 besonders gut gefallen hat.

Dem kann ich mich nur vollinhaltlich anschließen. :clap:

Einzig die Problematik des Führens ohne WP von Jägern greift er nicht auf (Stichworte: Rechtsunsicherheit, Grauzonen, Vollzugspraxis, Alltagstauglichkeit). Sonst gut!

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