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Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von SSG308 » Mi 9. Jan 2019, 22:27

woolf hat geschrieben:Eine Frage, die ich hier zur Anregung stellen möchte:
Auf welcher Rechtsgrundlage sollen ab dem 14.12.2019 HA, bei denen manche Teile mit VA kompatibel sind, als Kat. A eingestuft werden?

Die mMn. beste aller Fragen kann wohl niemand beantworten ;)

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HS911
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von HS911 » Mi 9. Jan 2019, 22:36

SSG308 hat geschrieben:
woolf hat geschrieben:Eine Frage, die ich hier zur Anregung stellen möchte:
Auf welcher Rechtsgrundlage sollen ab dem 14.12.2019 HA, bei denen manche Teile mit VA kompatibel sind, als Kat. A eingestuft werden?

Die mMn. beste aller Fragen kann wohl niemand beantworten ;)


Hab ich auch schon gefragt. Antwort ist natürlich keine gekommen.
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von hasgunz » Do 10. Jan 2019, 02:16

martin hat geschrieben:Aus dem von mir verlinkten Dokument geht auf Seite 4 eindeutig hervor, dass sich Lauf und Verschluss von SP5k und MP5k wesentlich unterscheiden, andernfalls wäre das auf Kategorie B in Österreich nicht möglich, da ist sicher nix durchgeflutscht.

Und trotzdem sind die Teile laut US Herstellern austauschbar, vielleicht gibt es zwei Versionen (EU/USA)?
martin hat geschrieben:Nach den deutschen Vorschriften darf ein militärischer Verschluss in der zivilen Waffe nicht einbaubar bzw. verwendbar sein, andernfalls wäre es in Deutschland keine zivile Waffe mehr. Hier muss also ein wesentlicher Unterschied bestehen der auch überprüft wird. Sollte in Deutschland der Lauf mit der Militärwaffe kompatibel sein wie das z.B. beim Niedermeier SLK34 (Steyr MP34) der Fall ist muss dieser aber fest verstiftet sein damit er nicht einfach herausgenommen werden kann.

Was zusätzlich noch dazu kommt ist, dass die relevanten Teile vor 1945 nicht mehr Kriegsmaterial sind (in Deutschland), darum auch SLK34 mit original Verschluss und Lauf...
martin hat geschrieben:Fakt ist, dass scheinbar genug Halbautomaten die in Deutschland zivil erhältlich sind, (z.B. das NK33 vom Niedermeier aus München) bei denen sowohl Lauf (nicht verstiftet) als auch Verschluss "anders" ausgeführt sind. Es wird in den diversen Bescheiden der deutschen Behörde auch klar angegeben.

Verlink bitte einen, würde ihn gerne lesen.

HS911 hat geschrieben:
SSG308 hat geschrieben:
woolf hat geschrieben:Eine Frage, die ich hier zur Anregung stellen möchte:
Auf welcher Rechtsgrundlage sollen ab dem 14.12.2019 HA, bei denen manche Teile mit VA kompatibel sind, als Kat. A eingestuft werden?

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von martin » Do 10. Jan 2019, 09:27

Bitte sehr, hier die Ausführungen der deutschen Behörde zu zwei Modellen vom Niedermeier.
Ich konnte beide Teile letzten Sommer vor Ort in München begutachten, sie SLK34 würde nämlich perfekt in meine Sammlung passen, der Büchsenmachermeister hat mir auch die Problematik mit Lauf, Verschluss und Abzug in Deutschland erklärt.

NK33 - siehe Lauf und Verschluss auf Seite 2 im ersten Absatz (die wesentlichen Waffenteile nach dem WaffG, Lauf und Verschluss ...)
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads ... onFile&v=1

SLK34 - siehe Seite 2, Lauf gegen Ausbau gesichert, Passstift der den Einbau anderer Verschlüsse verhindert ...
https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads ... onFile&v=1

Der Sepp Burgstaller vom Millstätter See wird dir bestätigen können, dass das SIG Patrol 716 ab Werk (ohne nachträglichen Umbau) in Deutschland und natürlich auch bei uns keine Austauschbarkeit mit dem militärischen Vorbild des selben Herstellers hat.

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von yoda » Do 10. Jan 2019, 09:41

HS911 hat geschrieben:
SSG308 hat geschrieben:
woolf hat geschrieben:Eine Frage, die ich hier zur Anregung stellen möchte:
Auf welcher Rechtsgrundlage sollen ab dem 14.12.2019 HA, bei denen manche Teile mit VA kompatibel sind, als Kat. A eingestuft werden?

Die mMn. beste aller Fragen kann wohl niemand beantworten ;)


Hab ich auch schon gefragt. Antwort ist natürlich keine gekommen.
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Eigentlich zum Kotzen.
Dafür gibt es sehr wohl Rechtsgrundlagen, eine vollautomatische Kalaschnikow z.B.: ist lupenrein Kriegsmaterial, und die Bestimmungen des Waffengesetzes gelten auch für die einzelnen relevanten Teile (Verschluss, Lauf, Gehäuse sofern gasdruckbelastet) genauso wie für ganze Waffen. Wenn du jetzt also einen KM Lauf hast, hast du KM, auch wenn er in einem Halbautomaten verbaut ist. Das hättest du nicht fragen müssen, das ist klar definiert.

Was nicht klar definiert ist, ist ob Teile noch als Einzelteile betrachtet werden, obwohl sie fix mit einem lupenreinen Halbautomatengehäuse verbunden sind, durch einpressen von Stiften und eventuell sogar verschweißen dieser Stifte. Ein Freund hat deswegen schon angefragt, sobald es eine Antwort gibt kann ich diese hier in Auszügen posten.

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von fast12 » Do 10. Jan 2019, 09:56

Nach der Logik (wobei mir klar ist, dass solche Verfahren nicht immer ganz logisch sind) müsste doch theoretisch ein halbautomatischer R94 "durchzubringen" sein, oder?

Verschluss kann nicht ausgebaut werden (Bolzen)
Lauf ist fix verpresst

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von yoda » Do 10. Jan 2019, 10:30

fast12 hat geschrieben:Nach der Logik (wobei mir klar ist, dass solche Verfahren nicht immer ganz logisch sind) müsste doch theoretisch ein halbautomatischer R94 "durchzubringen" sein, oder?

Verschluss kann nicht ausgebaut werden (Bolzen)
Lauf ist fix verpresst
Die Anfrage meines Freundes hat sich eh auch darauf bezogen. Die Gasabnahme an der selbe Stelle zu belassen und dort das Loch für die Gastentnahme zu bohren/erodieren könnte aber kritisch sein, weil man dann eventuell einen AKM Lauf hat, je nachdem wie die das beurteilen. Aber grundsätzlich denke ich schon dass es Wege geben müsste sowas legal umzubauen, man wird sehen was die sagen. Eventuell kommt auch eine komplett absurde Antwort warum das alles überhaupt nicht geht.

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von martin » Do 10. Jan 2019, 10:48

Es gab schon vor ein paar Jahren bei einem Händler einen zivilen Selbstlader mit diesem System der auch die selben Kriterien erfüllt hat wie das auch beim OA15 Austria oder dem AUG-Z der Fall war. Die Einstufung wurde damals aber dann doch nicht beantragt. Ich gehe davon aus, dass diese Waffe in Zukunft ihren Weg in die Kategorie B finden wird. Aber wir können hier derzeit ohnehin nur abwarten. ;)

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von Promo » Do 10. Jan 2019, 15:29

Es gibt auch einen Bescheid des BMI wonach ein Vollautomat durch neuen Lauf und diversen Abfräsungen/Aufschweißen am originalen Verschluss/Gleitstück eine "Repetierwaffen mit einer "Geradezugrepetierfunktion" und daher als meldepflichtige Waffe der Kategorie C einzustufen [ist]".

Begründet ist es im Falle des Verschlusses/Gleitstück damit: "Aufgrund der durchgeführten Modifikationen ist sowohl der Verschluss als auch das Gleitstück und Lauf mit der voll- und halbautomatischen Version [..] in keiner Richtung kompatibel." (Anm.: bezieht sich auf eine ganz bestimmte Waffe mit ganz bestimmten Umbautmaßnahmen an diversen Teilen).
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von yoda » Do 10. Jan 2019, 15:33

Promo hat geschrieben:Es gibt auch einen Bescheid des BMI wonach ein Vollautomat durch neuen Lauf und diversen Abfräsungen/Aufschweißen am originalen Verschluss/Gleitstück eine "Repetierwaffen mit einer "Geradezugrepetierfunktion" und daher als meldepflichtige Waffe der Kategorie C einzustufen [ist]".

Begründet ist es im Falle des Verschlusses/Gleitstück damit: "Aufgrund der durchgeführten Modifikationen ist sowohl der Verschluss als auch das Gleitstück und Lauf mit der voll- und halbautomatischen Version [..] in keiner Richtung kompatibel." (Anm.: bezieht sich auf eine ganz bestimmte Waffe mit ganz bestimmten Umbautmaßnahmen an diversen Teilen).
Hast du Zugriff auf diesen Bescheid ? Bzw. weisst du auf welche Waffe er sich bezieht und wann er erstellt wurde ?

Die Aussage bei dem Vortrag der ARGE Sicherheit war, dass sich die Kategorie einer Waffe nicht in eine "positivere" Richtung verändern kann. Also aus C kann zwar B werden, aber aus B kann nie C werden, es zählt in welchem Zustand die Waffe die Fabrik verlassen hat. Aus B kann natürlich durchaus A werden, wenn man das Ding auf einen Vollautomaten umbaut...

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von Promo » Do 10. Jan 2019, 15:35

Das ist nach neuem WaffG so. Ist halt ein Bescheid der vor dem neuen WaffG erlassen wurde. Ich weiß auf welche Waffe er sich bezieht und wann er erstellt wurde und kenne den gesamten Bescheid, bin aber nicht der Empfänger des Bescheides und darf daher diesen nicht wiedergeben.
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von yoda » Do 10. Jan 2019, 15:41

Danke! Wird wahrscheinlich auch sehr stark vom Amtssachverständigen abhängen der solche Dinge beurteilt...

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von HS911 » Do 10. Jan 2019, 20:38

yoda hat geschrieben:
HS911 hat geschrieben:
SSG308 hat geschrieben:Die mMn. beste aller Fragen kann wohl niemand beantworten ;)


Hab ich auch schon gefragt. Antwort ist natürlich keine gekommen.
Momentan sind wir wieder in der Freiflug-Phase, wo einfach Reglen erfunden werden.
Eigentlich zum Kotzen.
Dafür gibt es sehr wohl Rechtsgrundlagen, eine vollautomatische Kalaschnikow z.B.: ist lupenrein Kriegsmaterial, und die Bestimmungen des Waffengesetzes gelten auch für die einzelnen relevanten Teile (Verschluss, Lauf, Gehäuse sofern gasdruckbelastet) genauso wie für ganze Waffen. Wenn du jetzt also einen KM Lauf hast, hast du KM, auch wenn er in einem Halbautomaten verbaut ist. Das hättest du nicht fragen müssen, das ist klar definiert.

Was nicht klar definiert ist, ist ob Teile noch als Einzelteile betrachtet werden, obwohl sie fix mit einem lupenreinen Halbautomatengehäuse verbunden sind, durch einpressen von Stiften und eventuell sogar verschweißen dieser Stifte. Ein Freund hat deswegen schon angefragt, sobald es eine Antwort gibt kann ich diese hier in Auszügen posten.


bitte paragraph, absatz und ziffer angeben.
weil ich find nur, dass "Rahmen & Gehäuse, sofern sie bei der Schussabgabe belastet ....".
Ich find nix von Läufen ...

also, bitte sag uns die Rechtsgrundlage; wenns geht einen gesetzestext, Freiflugtext hamma schon mehr als genug
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von yoda » Do 10. Jan 2019, 20:51

HS911 hat geschrieben:also, bitte sag uns die Rechtsgrundlage; wenns geht einen gesetzestext, Freiflugtext hamma schon mehr als genug
Bitte gerne ->

Es gibt die Kriegsmaterialverordnung §1 Abs.1 C die sagt das "Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b." auch Kriegsmaterial sind. Die Kriegsmaterialverordnung regelt zwar nur Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, aber trotzdem ist darin genau definiert was Kriegsmaterial ist und laut §18 des Waffengesetzes gilt immer noch "§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten."

Weiter steht im Waffengesetz:
nicht Kriegsmaterial sind...
Waffengesetz 1996 § 5. (1) 2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.

Was für mich auch klar heisst, das funktionsfähige Läufe und Verschlüsse auch im Waffengesetz glasklar als KM gesehen werden, sonst würde man nicht explizit hineinschreiben, dass sie es im deaktivierten Zustand lt. Waffengesetz nicht sind.

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage gehst du davon aus, dass sich das jetzt geändert haben soll ? Ich bin ehrlich gesagt gespannt, ob sich am Einstufungsschwachsinn überhaupt etwas ändert, man kann es nur hoffen...

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