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Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 21:16

yoda hat geschrieben:Ich bin ehrlich gesagt gespannt, ob sich am Einstufungsschwachsinn überhaupt etwas ändert, man kann es nur hoffen...


sie werden definitiv transparenter
damit ist schon einiges erreicht

anscheinden wird es aber die oesterreich abaenderungen weiterhin geben
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HS911
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von HS911 » Do 10. Jan 2019, 21:32

yoda hat geschrieben:
HS911 hat geschrieben:also, bitte sag uns die Rechtsgrundlage; wenns geht einen gesetzestext, Freiflugtext hamma schon mehr als genug
Bitte gerne ->

Es gibt die Kriegsmaterialverordnung §1 Abs.1 C die sagt das "Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b." auch Kriegsmaterial sind. Die Kriegsmaterialverordnung regelt zwar nur Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, aber trotzdem ist darin genau definiert was Kriegsmaterial ist und laut §18 des Waffengesetzes gilt immer noch "§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten."


Tja, und Kriegsmaterial nach Waffengesetz Neu ist folgend definiert:
17. §5 Abs.1 lautet:
„(1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie
2. Rahmen und Gehäuse des in Z1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß §1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.“


Also Läufe und Verschlüsse einmal definitiv nicht.

Weiter steht im Waffengesetz:
nicht Kriegsmaterial sind...
Waffengesetz 1996 § 5. (1) 2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.


so what? Wo steht das aktive Läufe und Verschlüsse KM im Sinne des WaffG sind?
Abgesehen davon ist das §5 (2) 2 und nicht §5 (1) 2.

Was für mich auch klar heisst, das funktionsfähige Läufe und Verschlüsse auch im Waffengesetz glasklar als KM gesehen werden, sonst würde man nicht explizit hineinschreiben, dass sie es im deaktivierten Zustand lt. Waffengesetz nicht sind.


Das ist Freiflug.
Wenn Läufe und Verschlüsse KM wären, da wären sie unter §5 (1) 2 gelistet.

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage gehst du davon aus, dass sich das jetzt geändert haben soll ? Ich bin ehrlich gesagt gespannt, ob sich am Einstufungsschwachsinn überhaupt etwas ändert, man kann es nur hoffen...


Aufgrund Bundesgesetzblatt 97/2018, ausgegeben am 22. Dezember 2018. Konkret auf den neuen (oben genannten) §5 Abs 1. Z2.
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von SSG308 » Do 10. Jan 2019, 21:47

@HS911
seh ich ganz genauso, es geht um KM im Sinne des WaffG

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von martin » Do 10. Jan 2019, 21:58

HS911 hat geschrieben:
Tja, und Kriegsmaterial nach Waffengesetz Neu ist folgend definiert:
17. §5 Abs.1 lautet:
„(1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie
2. Rahmen und Gehäuse des in Z1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß §1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.“


Also Läufe und Verschlüsse einmal definitiv nicht.


Im Waffengesetz wird auf die in der Kriegsmaterialveronrdnung aufgelisteten Gegenstände verwiesen, genau dort werden wie bereits geschrieben wurde auch Läufe und Verschlüsse aufgelistet. Nach deiner Interpretation wären Panzer oder Kanonen lt. WaffG auch kein Kriegsmaterial weil sie dort nicht explizit im §5 stehen, das stimmt aber nicht. Alles was in der KM-Verordnung aufgelistet wird ist lt. Waffengesetz Kriegsmaterial, zukünftig sind Rahmen und Gehäuse sofern gasdruckbelastet (stehen nicht in der KM-Verordnung) auch KM im Sinne des Waffengesetzes, dafür werden aber Halbautomaten explizit ausgenommen. (stehen in der KM-VO)

hier die Auflistung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12008980

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von yoda » Do 10. Jan 2019, 22:12

@HS911
Du musst genau lesen, Abs.1 hat sich geändert, aber Abs.2 (habe ich zitiert) ist nach wie vor unverändert vorhanden. In dem von dir zitierten Gesetzblatt stehen nur die Änderungen, somit Abs.2 nicht.

Den Rest hat Martin sehr gut nochmals erklärt, §1 Abs. 1 C der Kriegsmaterialverordnung ist Kriegsmaterial lt. Waffengesetz, und das sind Läufe und Verschlüsse, AUCH von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, also im Prinzip ändert sich an der Rechtslage wenig, außer dass vielleicht die Zuständigkeit bei den Einstufungen wieder wechseln könnte, was positiv wäre.

Der Herr von BMI hat auch gesagt, dass relevante KM Teile logischerweise weiterhin KM bleiben, auch wenn sie in einem Halbautomaten verbaut sind.

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von SSG308 » Do 10. Jan 2019, 22:36

wenn man den HA im WaffG extra ausnimmt, muss das mMn. für alle seine Teile gelten, sonst wäre der Verschluss während dem Putzen KM?
(weil Verschluss für HA laut KMVO)

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von HS911 » Do 10. Jan 2019, 22:47

yoda hat geschrieben:@HS911
Du musst genau lesen, Abs.1 hat sich geändert, aber Abs.2 (habe ich zitiert) ist nach wie vor unverändert vorhanden. In dem von dir zitierten Gesetzblatt stehen nur die Änderungen, somit Abs.2 nicht.

Den Rest hat Martin sehr gut nochmals erklärt, §1 Abs. 1 C der Kriegsmaterialverordnung ist Kriegsmaterial lt. Waffengesetz, und das sind Läufe und Verschlüsse, AUCH von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, also im Prinzip ändert sich an der Rechtslage wenig, außer dass vielleicht die Zuständigkeit bei den Einstufungen wieder wechseln könnte, was positiv wäre.

Der Herr von BMI hat auch gesagt, dass relevante KM Teile logischerweise weiterhin KM bleiben, auch wenn sie in einem Halbautomaten verbaut sind.


Abs. 2 ist vollkommen egal.

Das KMVO 1c in WaffG §5 Abs.1 Z1 reinfällt, das stimmt. Das habe ich bisher übersehen. Danke für die Aufklärung!

Stellt sich die Frage was man z.B. unter "Verschlüsse[n] [...] für Kriegsmaterial" versteht. Wenn das jeder Verschluss ist, der in einer Waffe der lit a funktioniert, dann hab ich ganz ganz schlechte Nachrichten für alle AR-Beseitzer in Österreich. Weil im allgemeinen 6-warzige Verschlüsse auch in Barrel-Extensions passen, die keinen Austria-Stift haben, tja ...
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 23:09

HS911 hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:@HS911
Du musst genau lesen, Abs.1 hat sich geändert, aber Abs.2 (habe ich zitiert) ist nach wie vor unverändert vorhanden. In dem von dir zitierten Gesetzblatt stehen nur die Änderungen, somit Abs.2 nicht.

Den Rest hat Martin sehr gut nochmals erklärt, §1 Abs. 1 C der Kriegsmaterialverordnung ist Kriegsmaterial lt. Waffengesetz, und das sind Läufe und Verschlüsse, AUCH von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, also im Prinzip ändert sich an der Rechtslage wenig, außer dass vielleicht die Zuständigkeit bei den Einstufungen wieder wechseln könnte, was positiv wäre.

Der Herr von BMI hat auch gesagt, dass relevante KM Teile logischerweise weiterhin KM bleiben, auch wenn sie in einem Halbautomaten verbaut sind.


Abs. 2 ist vollkommen egal.

Das KMVO 1c in WaffG §5 Abs.1 Z1 reinfällt, das stimmt. Das habe ich bisher übersehen. Danke für die Aufklärung!

Stellt sich die Frage was man z.B. unter "Verschlüsse[n] [...] für Kriegsmaterial" versteht. Wenn das jeder Verschluss ist, der in einer Waffe der lit a funktioniert, dann hab ich ganz ganz schlechte Nachrichten für alle AR-Beseitzer in Österreich. Weil im allgemeinen 6-warzige Verschlüsse auch in Barrel-Extensions passen, die keinen Austria-Stift haben, tja ...


Was offenbar deshalb egal ist weil genau die Ar Modelle welche vom bmi freigegeben wurden als „Sportwaffen“ anerkannt worden sind.
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von HS911 » Do 10. Jan 2019, 23:39

gewo hat geschrieben:
HS911 hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:@HS911
Du musst genau lesen, Abs.1 hat sich geändert, aber Abs.2 (habe ich zitiert) ist nach wie vor unverändert vorhanden. In dem von dir zitierten Gesetzblatt stehen nur die Änderungen, somit Abs.2 nicht.

Den Rest hat Martin sehr gut nochmals erklärt, §1 Abs. 1 C der Kriegsmaterialverordnung ist Kriegsmaterial lt. Waffengesetz, und das sind Läufe und Verschlüsse, AUCH von halbautomatischen Karabinern und Gewehren, also im Prinzip ändert sich an der Rechtslage wenig, außer dass vielleicht die Zuständigkeit bei den Einstufungen wieder wechseln könnte, was positiv wäre.

Der Herr von BMI hat auch gesagt, dass relevante KM Teile logischerweise weiterhin KM bleiben, auch wenn sie in einem Halbautomaten verbaut sind.


Abs. 2 ist vollkommen egal.

Das KMVO 1c in WaffG §5 Abs.1 Z1 reinfällt, das stimmt. Das habe ich bisher übersehen. Danke für die Aufklärung!

Stellt sich die Frage was man z.B. unter "Verschlüsse[n] [...] für Kriegsmaterial" versteht. Wenn das jeder Verschluss ist, der in einer Waffe der lit a funktioniert, dann hab ich ganz ganz schlechte Nachrichten für alle AR-Beseitzer in Österreich. Weil im allgemeinen 6-warzige Verschlüsse auch in Barrel-Extensions passen, die keinen Austria-Stift haben, tja ...


Was offenbar deshalb egal ist weil genau die Ar Modelle welche vom bmi freigegeben wurden als „Sportwaffen“ anerkannt worden sind.


Und was genau ist dann der Unterschied zu einem anderen Halbautomatischen Gewehr ab Dez. '19?
Beide Waffen sind Kategorie B, beide Verschlüsse würden aber auch in vollautomatischem Kriegsmaterial funktionieren. Das BMI kann per Bescheid weder das WaffG noch die KMVo aufheben.
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von SSG308 » Do 10. Jan 2019, 23:45

Laut Erläuterungen zu § 5 soll es ja ausdrücklich nicht auf "Sportwaffen" beschränkt sein.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... 722366.pdf

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von gewo » Do 10. Jan 2019, 23:48

wir koennen uns jetzt noch die ganze nacht gesetzestexte vorzitieren

es aendert nix daran dass im fall des falles der amtssachverstaendige vom gericht zugezogen wird und DER erklaert dann was sache ist.
das gericht wird NICHT pruefen ob der amtssachverstaendige seine einschaetzung auf basis geltenden gesetzes macht denn das muss er nicht, er ist kein jurist. die juristischen schluesse aus der stellungnahme das amtssachverstaendigen zieht dann das gericht, und es ist im rahmen der freien beweiswuerdigung nicht gezwungen die auslegung die es trifft mi5 allen denkmoeglichen verianten gegenzupruefen.

wenn es das waere dann gaebe es schon lange keine glock 17 mehr weil, die auf vielfache weise nei einer solchen pruefung durchfallen wuerde ...
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von HS911 » Fr 11. Jan 2019, 00:34

Ich würde doch hoffen, dass der Richter im Fall des Falles eine spezifischere Frage an den bestellten Gutachter richtet als "Ist Gegenstand XY Kriegsmaterial?".

Ich hab schon das eine oder andere gerichtliche Gutachten gelesen (zwar nicht zum Thema Waffen) und diese Gutachten haben sich ausschließlich mit der Beantwortung von mehreren sehr spezifischen Fragen beschäftigt. Auf unser Thema umgemünzt würda da vielleicht gefragt werden "Wurde der gegenständliche Verschluss für ein vollautomatisches Gewehr hergestellt?" oder vielleicht "Kann der gegenständliche Verschluss in einem vollautomatischen Gewehr verwendet werden?"

Gut möglich, dass das bei Waffenthemen ganz anders abläuft; ich hab nicht vor das je selbst herauszufinden. (Lieber 'konservativ', als Waffenverbot & Knast.) Trotzdem glaube bzw. hoffe ich nicht, dass ein Richter die Frage was "für" in diesem Zusammenhang heißt, so einfach vom Sachverständigen entscheiden lässt.

Die Glock (bzw. CZ75, Beretta 92 & eventuell Steyr SPP) wollte ich vorhin auch erwähnen, hab mich dann aber aus diversen Gründen dagegen entschieden.
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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von martin » Fr 11. Jan 2019, 09:46

HS911 hat geschrieben:Und was genau ist dann der Unterschied zu einem anderen Halbautomatischen Gewehr ab Dez. '19?
Beide Waffen sind Kategorie B, beide Verschlüsse würden aber auch in vollautomatischem Kriegsmaterial funktionieren. Das BMI kann per Bescheid weder das WaffG noch die KMVo aufheben.


Ein Kat. B Verschluss ist einer Kat. A Waffe ist nicht das Problem, die B Waffe wird dadurch nicht zur A Waffe. Ein A. Verschluss in einem Halbautomaten würde bei dem aber Kat. B ausschließen. So wurde und wird das von den BMI Juristen und Amtssachverständigen (BMI + BMLV) ausgelegt.

Im Parlament gab es ja mal eine Anfrage zu den "Sturmgewehren", in der Beantwortung auf Seite vier im ersten Absatz wurde zum OA15-Austria zusammengefasst was der damalige BMI Amtssachverständige festgestellt und den Juristen übermittelt hat. (der SV ist seit 2017 im BMLV)

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/AB/AB_03599/imfname_056178.pdf

„OA15 Austria:

Das OA15 Austria ist ein halbautomatisches Selbstladesportgewehr. Die Konstruktion basiert auf dem AR-15 von Eugene Stoner, ist aber nicht mit dieser Waffe kompatibel. Hersteller der Waffe ist die zivile Oberland Arms OHG/BRD. Das Griffstück der Waffe ist derart gestaltet, dass Reihenfeuerabzüge aus dem M16 nicht verwendet werden können. Hierzu wären materialabtragende Umbauarbeiten in Form von Fräsarbeiten am Gehäuse notwendig. Der Verschlussträger ist derart gestaltet, dass selbst bei einem manipulierten Unterbrecher keine Feuerstösse möglich sind. Sollte der Schlaghahn zusammen mit dem Verschluss vorlaufen, wie es bei dem M16 im Dauerfeuer der Fall ist, verklemmt sich beim OA Austria der Schlaghahn und die Waffe hemmt. Der Lauf und der Verschluss stammen aus ziviler Produktion und sind mit Lauf und Verschluss aus einer militärischen Waffe nicht tauschbar. Die Anzahl der Verriegelungswarzen ist mit dem militärischen Modell nicht ident.

Ein Umbau zur gleichwertigen Funktion eines militärischen AR-15 ist nur von einem versierten Fachmann mit einem Aufwand, der einer Neuanfertigung gleichkommt, möglich.
Zuletzt geändert von martin am Fr 11. Jan 2019, 10:26, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von martin » Fr 11. Jan 2019, 10:12

HS911 hat geschrieben:Die Glock (bzw. CZ75, Beretta 92 & eventuell Steyr SPP) wollte ich vorhin auch erwähnen, hab mich dann aber aus diversen Gründen dagegen entschieden.


Vor ein paar Jahren hat mir einer der Amtssachverständigen erklärt es kommt bei der Beurteilung auch auf die Vorgeschichte an, also wie die Waffe bzw. das System entstanden und auf den Markt gekommen ist.

Die Steyr SPP, die Glock 17, die CZ75, die Mauser C96, usw. wurden als halbautomatische Pistolen entwickelt, später wurden daraus vollautomatische Waffen abgeleitet und gebaut. Die vollautomatische Steyr TMP wurde erst nach der halbautomatischen SPP entwickelt und auf den Markt gebracht, daher wurde die SPP in den 90er Jahren als Pistole und nicht als KM (Maschinenpistole) eingeordnet.

Die Stetschkin APS wurde von Haus aus als Serienfeuerpistole entwickelt und auf den Markt gebracht, eine halbautomatische Version (späterer Umbau) dieser Pistole war daher bei uns immer Kategorie A (Maschinenpistole).

Es gibt diverse Youtube Videos wo z.B. der Ruger 10/22 zu einem Vollautomaten umgebaut worden ist, die nicht umgebaute Originalversion dieses Gewehres hat aber trotzdem keinen Kat. A Lauf/Verschluss drinnen und bleibt bei uns Kategorie B.

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Re: Neues Waffenrecht - mehr zugelassene Halbautoamten?

Beitrag von gewo » Fr 11. Jan 2019, 11:21

Eventuell auch interessant:

Falsche Informationen kursieren hinsichtlich der Kategorisierung bzw. Zuordnung.
Beachte: Diese Regelungen treten erst mit 14.12.2019 in Kraft.

Beispiele zukünftiger Zuordnung:
Halbautomatische Schusswaffe ohne Magazin -> Kategorie B
Halbautomatische Schusswaffe mit kleinem Magazin -> Kategorie B
Halbautomatische Schusswaffe mit eingebauten oder angestecktem großen Magazin -> § 17 WaffG (Kategorie A)
Halbautomatische Schusswaffe zu einer Salutwaffe -> keine Veränderung der Kategorie
Halbautomatische Schusswaffe zu einer ursprünglichen vollautomatischen Schusswaffe -> Kriegsmaterial
Halbautomatische Schusswaffe mit Teilen von Kriegsmaterial -> Kriegsmaterial
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