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Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Mi 10. Okt 2018, 23:10
von wolfgangf
Wenn im neuen Waffengesetz aus einer Kat.B-Waffe, also einem Halbautomaten mit großem Magazin eine Kat.A-Waffe wird und dafür eine Genehmigung erteilt wird, bekommen dann diese Besitzer damit einen Platz auf der WBK frei?

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Mi 10. Okt 2018, 23:15
von Maddin
wolfgangf hat geschrieben:Wenn im neuen Waffengesetz aus einer Kat.B-Waffe, also einem Halbautomaten mit großem Magazin eine Kat.A-Waffe wird und dafür eine Genehmigung erteilt wird, bekommen dann diese Besitzer damit einen Platz auf der WBK frei?


nein...

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Mi 10. Okt 2018, 23:16
von preisi
Nein.
Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Mi 10. Okt 2018, 23:41
von zeroflow
Weitere Detailfragen:

1) Wir das dann nur ein Kat A Platz für Waffe XY oder Kat A für HA + großes Magazin

2) Angenommen meine G17 + 33er Stangerl wird zu einem Kat. A Platz gewandelt wird, könnte das dann eine bürokratische Hürde werden auf diesen Platz stattdessen eine Kat. B Waffe zu haben?

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Mi 10. Okt 2018, 23:57
von mastercrash
zeroflow hat geschrieben:Weitere Detailfragen:

1) Wir das dann nur ein Kat A Platz für Waffe XY oder Kat A für HA + großes Magazin

2) Angenommen meine G17 + 33er Stangerl wird zu einem Kat. A Platz gewandelt wird, könnte das dann eine bürokratische Hürde werden auf diesen Platz stattdessen eine Kat. B Waffe zu haben?


1) Ähm, eigentlich direkt nichts von beidem...
Auf der WBK wird dann stehen:
1 Waffe nach § 17 Abs 1 Z 7 (oder 8) zu besitzen.

Im ZWR ist dann die Glock eingetragen als Kat A 7 und du darfst was man bisher herauslesen kann dann eben deine große Magazine die du schon hast dafür besitzen (ohne eigene Genehmigung für die Magazine nach Z 9 oder Z 10). Kaufen kannst neue ohne Sportschütze neu+++ zu sein (internationale Bewerbe, bei denen große Magazine unbedingt erforderlich sind) dann keine mehr.

Nur Magazine könnten anfangs nach § 17 Abs 1 Z 9 und Z 10 genehmigt werden. Laut erläuternde Bemerkungen sollen später da wohl keine Genehmigungen mehr nach diesen Ziffern erteilt werden.

Die Frage die sich mir da eher stellt ist: Ich kaufe mir jetzt ein Steyr AUG Magazin, ohne ein Steyr AUG noch zu besitzen. Für das Magazin bekomme ich die Z 10. Später kaufe ich mir ein Steyr AUG, das jedoch B ist. Logische Konsequenz für mich:
Ich darf das große Magazin zwar besitzen, dieses aber allenfalls auf behördlich genehmigten Schießstätten (wenn überhaupt, der Schießstätten-Paragraph wird bei Kriegsmaterial nicht genannt) anstecken, da ich ansonsten aus meinem Kat B Steyr AUG Z ein Kat A mache, obwohl ich nur eine Kat A Genehmigung für das Magazin besitze und nicht für die Waffe...

2) Eher nicht, wenn alle Magazine vernichtet werden, soll man die Waffe wieder als Kat B eintragen und auch ganz normal als solche auch verkaufen können. Das heißt ohne die Magazine zu zerstören (verkaufen ist nicht, höchstens an neue Berechtigte Sportschützen+++) wirst auf diesem Platz nie wieder was anderes haben, aber wenn dir das 33er Mag egal ist, sollte es kein Problem sein, auf die Kat A Geschichte zu verzichten und wieder eine Kat B Eintragung zu haben (wirst halt wieder 74€ für die neue Karte zahlen müssen).

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 08:38
von John Connor
mastercrash hat geschrieben:
zeroflow hat geschrieben:Die Frage die sich mir da eher stellt ist: Ich kaufe mir jetzt ein Steyr AUG Magazin, ohne ein Steyr AUG noch zu besitzen. Für das Magazin bekomme ich die Z 10. Später kaufe ich mir ein Steyr AUG, das jedoch B ist. Logische Konsequenz für mich:
Ich darf das große Magazin zwar besitzen, dieses aber allenfalls auf behördlich genehmigten Schießstätten (wenn überhaupt, der Schießstätten-Paragraph wird bei Kriegsmaterial nicht genannt) anstecken, da ich ansonsten aus meinem Kat B Steyr AUG Z ein Kat A mache, obwohl ich nur eine Kat A Genehmigung für das Magazin besitze und nicht für die Waffe...


Die Frage ist ganz klar beantwortbar. Wenn Du nur ein gr. Mag hast aber keinen HA dann bekommst Du nur die Ausnahme für das gr. Mag. Das darfst Du dann auch besitzen aber nicht anstecken wenn Du einen HA gekauft hast. Grund ist, dass derzeit Repitierer mit gr. Mags gibt. Auf einen Repitierer darfst es ja auch in Zukunft draufgeben nur eben keine neuen Mags erwerben

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 08:53
von mastercrash
Ja das ergibt natürlich Sinn.
Ich finde man könnte in den §§ 17, 18 schon den § 14 gelten lassen... wenn jemand legal verbotene Waffen oder Kriegsmaterial besitzt, warum um himmels Willen soll es da ein Problem sein, wenn diese Person ausschließlich auf dem Gelände behördlich genehmigter Schießstätten mal jemand anderes damit schießen lässt... ebenso ist es doch nicht das allergeringste Sicherheitsrisiko, wenn da auf diesem Gelände eine Person sein Repetierer-Rießenmagazin in seinen B Halbautomaten steckt. Ist doch Unsinn...

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 08:57
von Eichhörnchen
Wie kommt ihr eigentlich drauf, dass wer Altbestand hat, und eine Ausnahmegenehmigung für KAT-B plus großes Magazin bekommt, keine neuen großen Magazine erwerben darf?

Das ist doch klar im neuen §17 Abs3 geregelt:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.


Also darf man natürlich neue große Magazine erwerben.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 09:07
von mastercrash
Ja, stimmt, hatte es heute auch erst gelesen ;)
Eigentlich eine fast super Sache (außer dass ich noch kein Steyr AUG habe und dieses später nicht mehr als Z 8 eingetragen bekomme)

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 09:11
von eXo
Eichhörnchen hat geschrieben:Wie kommt ihr eigentlich drauf, dass wer Altbestand hat, und eine Ausnahmegenehmigung für KAT-B plus großes Magazin bekommt, keine neuen großen Magazine erwerben darf?

Das ist doch klar im neuen §17 Abs3 geregelt:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.


Also darf man natürlich neue große Magazine erwerben.


Super Danke!

Dennoch kafuen die leute gerade wie gestört Magazine weil sie angst haben das sie danach keine mehr Kaufen dürfen.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 09:12
von BigBen
eXo hat geschrieben:
Eichhörnchen hat geschrieben:Wie kommt ihr eigentlich drauf, dass wer Altbestand hat, und eine Ausnahmegenehmigung für KAT-B plus großes Magazin bekommt, keine neuen großen Magazine erwerben darf?

Das ist doch klar im neuen §17 Abs3 geregelt:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.


Also darf man natürlich neue große Magazine erwerben.


Super Danke!

Dennoch kafuen die leute gerade wie gestört Magazine weil sie angst haben das sie danach keine mehr Kaufen dürfen.

Was man hat, hat man und kann einem später nur sehr schwer wieder weggenommen werden.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 09:23
von eXo
BigBen hat geschrieben:
eXo hat geschrieben:
Eichhörnchen hat geschrieben:Wie kommt ihr eigentlich drauf, dass wer Altbestand hat, und eine Ausnahmegenehmigung für KAT-B plus großes Magazin bekommt, keine neuen großen Magazine erwerben darf?

Das ist doch klar im neuen §17 Abs3 geregelt:


Also darf man natürlich neue große Magazine erwerben.


Super Danke!

Dennoch kafuen die leute gerade wie gestört Magazine weil sie angst haben das sie danach keine mehr Kaufen dürfen.

Was man hat, hat man und kann einem später nur sehr schwer wieder weggenommen werden.


Da hast du natürlich recht reload-smile

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 10:08
von Eichhörnchen
eXo hat geschrieben:
Eichhörnchen hat geschrieben:Wie kommt ihr eigentlich drauf, dass wer Altbestand hat, und eine Ausnahmegenehmigung für KAT-B plus großes Magazin bekommt, keine neuen großen Magazine erwerben darf?

Das ist doch klar im neuen §17 Abs3 geregelt:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.


Also darf man natürlich neue große Magazine erwerben.


Super Danke!

Dennoch kafuen die leute gerade wie gestört Magazine weil sie angst haben das sie danach keine mehr Kaufen dürfen.


Wenn jemand bloß eine Kat C plus großem Magazin hat, dann verstehe ich das auch, dass der Vorrat aufgestockt wird. Weil der kann später kein großes Magazin mehr erwerben, weil er eben keine Ausnahmebewilling für Kat B (!) plus großes Magazin hat.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 10:52
von Bourne
Ist das jetzt sicher, dass man mit der Altbestand-Regelung nachher die selben Magazine weiterhin kaufen darf? :think:

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 11:26
von mastercrash
Noch ist gar nichts sicher...
Wenn wir Glück haben wird das Gesetz Ende November/Anfang Dezember erlassen, dann haben wir noch ~1 Monat wo wir wissen woran wir sind bevor es in Kraft tritt...