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Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 17:19
von Eichhörnchen
Das Gesetz ist glaube ich recht leicht zu durschauen in dem Punkt.

Der Gesetzgeber will Leuten die ein großes Magazin haben den Weiterbesitz ermöglichen, ohne aber sofort nur wegen des Besitzes den künftigen Erwerb zu ermöglichen. Immerhin will man die Magazine ja verbieten und somit die Anzahl im Umlauf reduzieren.

Hat aber jemand nicht nur ein große Magazin, sondern auch eine dazupassende Waffe(nkategorie), dann soll er künftig auch diese Magazine erwerben können.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 17:31
von mastercrash
marius_ hat geschrieben:Am Schießplatz wäre das Anstecken des Magazines dann kein Problem (§14WaffG).

Und genau der § 14 gilt laut Entwurf für Verbotene Waffen und Kriegsmaterial nicht... Das müsste dringend im Entwurf geändert werden...
Theoretisch darf man sonst nicht mal auf genehmigten Schießständen jemand anderen mit seinem Kat A nach § 17 Abs 1 Z 7 oder Z 8 schießen lassen...

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 18:06
von marius_
mastercrash hat geschrieben:
marius_ hat geschrieben:Am Schießplatz wäre das Anstecken des Magazines dann kein Problem (§14WaffG).

Und genau der § 14 gilt laut Entwurf für Verbotene Waffen und Kriegsmaterial nicht... Das müsste dringend im Entwurf geändert werden...
Theoretisch darf man sonst nicht mal auf genehmigten Schießständen jemand anderen mit seinem Kat A nach § 17 Abs 1 Z 7 oder Z 8 schießen lassen...


Wo kann man das im Entwurf finden?

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 18:10
von mastercrash
Dadurch, dass bei Kriegsmaterial (§ 18) die Anwendung des § 14 klar beschränkt ist auf "Waffen, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft befinden" (das Bundesheer darf also legal Zivilisten auf Schießstätten mit ihren Waffen schießen lassen) und im § 17 (Verbotene Waffen) unter Weiters gelten die § ... der § 14 nicht aufgelistet ist.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 18:34
von Tacticoll
Eine Frage die sich auch stellt: Kann/darf man Ersatzteile für große Magazine kaufen um diese fallweise reparieren zu können? Wenn ja welche? Allle? Oder ist irgendein Teil "waffenrechtlich relevant"?

Das ist natürlich auch relevant für die Anzahl der Magazine die man fallweise auf Vorrat kaufen sollte. Wenn man die Magazine uneingeschränkt reparieren oder sogar de-facto komplett ersetzen kann braucht man nicht so viele.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 19:18
von mastercrash
woolf hat geschrieben:Für den § 17 wurde auch im alten WaffG keine Einschränkung hinsichtlich anwendbarer §§ getroffen, folglich sind alle §§ - sofern zutreffend - anzuwenden. Dies ändert sich auch mit dem neuen Entwurf nicht.

Dachte ich auch immer, nur bauen sie die Anwendbarkeit des § 14 nun explizit unter Kriegsmaterial ein, mit der Beschränkung, dass dies nur für Waffen im Eigentum von Gebietskörperschaften gilt.

Das ergibt doch keinen Sinn, wenn er eh schon immer anwendbar ist?

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 19:24
von gewo
woolf hat geschrieben:Es entspricht auch der gelebten Praxis. Zitat aus dem Runderlass:
Auf behördlich genehmigten Schießstätten ist, unbeschadet der für die einzelnen
Schießstätten allenfalls geltenden Schießbetriebsverordnungen, die Benützung aller Arten
von Schusswaffen
jedermann (ausgenommen Personen, gegen die ein Waffenverbot nach §
12 oder § 13 erlassen worden ist) ohne altersmäßige Beschränkung erlaubt.


wenn du damit meinst dass die üeberlassung militaerischer waffen auf behoerdlich genehmigten schiesstaenden zulaessig ist, dann NEIN
frage einen haendler in OÖ der das mal angekuendigt hat und am tag vor dem "event" jede menge behoerden im geschaft stehen hatte und das ganze abgesagt hat

die ueberlassung verbotener waffen ist auf behoerdlich genehmigten schiesstaenden erlaubt
nicht jedoch die ueberlassung militaerischer waffen

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 20:12
von Eichhörnchen
Eine kleine, einfache Frage:

Eine Person hat eine WBK mit nur 1 Platz überhaupt (vielleicht hat die Person ja in Wien die WBK beantragt...). Diese Person besitzt aktuell eine Glock19 und 1 Magazin mit 15 Schuss, und 1 Magazin mit 33 Schuss. In der Glock19 befindet sich das 15er Magazin. Die Glock ist also nach altem und neuem Gesetz eine Kat B.

Nun geht unsere Person her und meldet das 33er Magazin und erhält dafür eine Genehmigung und auch eine Genehmigung zum Besitz einer Faustfeuerwaffe Kat A nach §17 Abs1 Z7. Die neue WBK enthält nun 1 Platz für die Kat A Faustfeuerwaffe und keinen Platz mehr für Kat B.

In der Glock19 ist aber immer noch das 15er Magazin drinnen, und diese ist somit Kat B. - Ist die Glock19 nun illegal?

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 20:51
von John Connor
mastercrash hat geschrieben:
woolf hat geschrieben:Für den § 17 wurde auch im alten WaffG keine Einschränkung hinsichtlich anwendbarer §§ getroffen, folglich sind alle §§ - sofern zutreffend - anzuwenden. Dies ändert sich auch mit dem neuen Entwurf nicht.

Dachte ich auch immer, nur bauen sie die Anwendbarkeit des § 14 nun explizit unter Kriegsmaterial ein, mit der Beschränkung, dass dies nur für Waffen im Eigentum von Gebietskörperschaften gilt.

Das ergibt doch keinen Sinn, wenn er eh schon immer anwendbar ist?

Das kann ich mir nicht vorstellen. Da müsste man ja auch wenn man zB einen HA mit gr. Mag verkauft und sich einen Revolver anschafft die WBK auf B „zurückschreiben“ lassen. Das wird man sicher nicht müssen. Das kann niemand administrieren.
Gehe davon aus, dass man auf dem „A Platz“ A haben kann, aber auch B. Die Waffe wechselt ja, je nach angestecktem Magazin die Kategorie. Sonst bräuchte man ja 2 Plätze :tipphead:
Das kann nicht so ausgelegt werden.

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 22:29
von bino71
HA mit großen Magazin kannst nicht verkaufen (um genau zu sein Altbestand HA mit großen Magazinen, da Kat A, nur die HA ohne Magazine)

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Fr 12. Okt 2018, 06:41
von BigBen
bino71 hat geschrieben:HA mit großen Magazin kannst nicht verkaufen (um genau zu sein Altbestand HA mit großen Magazinen, da Kat A, nur die HA ohne Magazine)

warum soll ich einen HA mit normal großem Magazin nicht einem Sportschützen verkaufen dürfen?

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Fr 12. Okt 2018, 07:21
von Lindenwirt
BigBen hat geschrieben:warum soll ich einen HA mit normal großem Magazin nicht einem Sportschützen verkaufen dürfen?

Tausche ein "normal" gegen "kastriert", "unwürdig" oder "EU gemäß". :D

Re: Wenn aus Kat.B Kat.A wird

Verfasst: Fr 12. Okt 2018, 07:30
von wetabi_old
Und wie schaut es mit der Mitnahme von Kat A und großen Magazinen mit Europäischen Feuerwaffenpass, ins benachbarte Ausland aus?
Z.b Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei?

Gruß