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Nachfolger des §23 2b

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Spiky
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Nachfolger des §23 2b

Beitrag von Spiky » Mi 10. Okt 2018, 23:21

Irgendwie blick' ich da nicht mehr /noch nicht durch...

Was hat sich bez. Erweiterung nach 2b geändert?
Macht es Sinn noch heuer einzureichen oder besser erst nächstes Jahr?

fragt sich - Spiky

mastercrash
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von mastercrash » Mi 10. Okt 2018, 23:33

Eigentlich doch nur, dass die erste Erweiterung ohne besondere Rechtfertigung dann von 2 auf 5 geht (23/2) statt wie bisher von 2 auf 4 und dass nach 23/2b nach 5 Waffen nicht Schluss ist sondern "erst" bei 10 (nach 20 Jahren WBK-Inhaberhschaft).
Andere Erweiterungen mit Bewerben dürften sich nicht ändern...
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von gewo » Do 11. Okt 2018, 00:21

mastercrash hat geschrieben:Eigentlich doch nur, dass die erste Erweiterung ohne besondere Rechtfertigung dann von 2 auf 5 geht (23/2) statt wie bisher von 2 auf 4 und dass nach 23/2b nach 5 Waffen nicht Schluss ist sondern "erst" bei 10 (nach 20 Jahren WBK-Inhaberhschaft).
Andere Erweiterungen mit Bewerben dürften sich nicht ändern...


ob die verwaltungspraxis dann noch weiter nach par 23 erweitert ist die frage

und nach neu brauchst ja ab fuenf stueck bis 10 stk bei par 23.2b eine rechtfertigung
und wenn die rechtfertigung schiessport ist dann ist die frage welche definition?
die neu+++ ?

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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von mastercrash » Do 11. Okt 2018, 00:29

gewo hat geschrieben:
mastercrash hat geschrieben:Eigentlich doch nur, dass die erste Erweiterung ohne besondere Rechtfertigung dann von 2 auf 5 geht (23/2) statt wie bisher von 2 auf 4 und dass nach 23/2b nach 5 Waffen nicht Schluss ist sondern "erst" bei 10 (nach 20 Jahren WBK-Inhaberhschaft).
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ob die verwaltungspraxis dann noch weiter nach par 23 erweitert ist die frage

und nach neu brauchst ja ab fuenf stueck bis 10 stk bei par 23.2b eine rechtfertigung
und wenn die rechtfertigung schiessport ist dann ist die frage welche definition?
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Warum musst du alles schwarz sehen ;)

Erstens beantrage ich, nach welchem § ich erweitern will. Es kann nicht sein, dass ich klar einen Antrag stelle nach 23/2 zu erweitern und die Behörde erweitert nach 23/2b. Ansonsten gibt es da Rechtsmittel.
Auch steht zum Beispiel ganz klar in den erläuternden Bemerkungen zu 23/2:
"nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen"

Das heißt, wenn ich in 2 Jahren meinen Antrag stelle, bekomme ich ne schöne 5 bzw. 4 + 1 Kat A auf meine Karte gedruckt. Basta! :P

Und zu den 10 Stück, wo ließt etwas von Rechtfertigung?
Eigentlich haben sie den 23/2b noch vereinfacht. Statt "zur Ausübung des Schießsports" braucht man einfach nur noch Mitglied in einem Sportschützenverein zu sein.

Wo ließt da etwas von Rechtfertigung? Mitgliedsausweis reicht... Die unklare Rechtfertigung mit dem "zur Ausübung des Schießsports" wurde gegen eine schöne klare und nicht wegdiskutierbare Mitgliedschaft getauscht...
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von gewo » Do 11. Okt 2018, 00:37

mastercrash hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
mastercrash hat geschrieben:Eigentlich doch nur, dass die erste Erweiterung ohne besondere Rechtfertigung dann von 2 auf 5 geht (23/2) statt wie bisher von 2 auf 4 und dass nach 23/2b nach 5 Waffen nicht Schluss ist sondern "erst" bei 10 (nach 20 Jahren WBK-Inhaberhschaft).
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ob die verwaltungspraxis dann noch weiter nach par 23 erweitert ist die frage

und nach neu brauchst ja ab fuenf stueck bis 10 stk bei par 23.2b eine rechtfertigung
und wenn die rechtfertigung schiessport ist dann ist die frage welche definition?
die neu+++ ?

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Erstens beantrage ich, nach welchem § ich erweitern will. Es kann nicht sein, dass ich klar einen Antrag stelle nach 23/2 zu erweitern und die Behörde erweitert nach 23/2b. Ansonsten gibt es da Rechtsmittel.
Auch steht zum Beispiel ganz klar in den erläuternden Bemerkungen zu 23/2:
"nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen"

Das heißt, wenn ich in 2 Jahren meinen Antrag stelle, bekomme ich ne schöne 5 bzw. 4 + 1 Kat A auf meine Karte gedruckt. Basta! :P

Und zu den 10 Stück, wo ließt etwas von Rechtfertigung?
Eigentlich haben sie den 23/2b noch vereinfacht. Statt "zur Ausübung des Schießsports" braucht man einfach nur noch Mitglied in einem Sportschützenverein zu sein.

Wo ließt da etwas von Rechtfertigung? Mitgliedsausweis reicht... Die unklare Rechtfertigung mit dem "zur Ausübung des Schießsports" wurde gegen eine schöne klare und nicht wegdiskutierbare Mitgliedschaft getauscht...


in dem sauhaufen findet man nix mehr ... aber ein kollege hat einen text gepostet bei der bei genauem lesen nur bis zu 5 quasi frei nur mit schuetzenverein ( vermutluch die neue variante mit 100+?) sind und danach mit rechtfertigung ...
finde den text leider nimmer
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von mastercrash » Do 11. Okt 2018, 00:45

Naja, ich lese den Gesetzesentwurf, die Erläuternden Bemerkungen und alles was sonst noch offizielles herumschwirrt und sowohl der 23/2, als auch 23/2b hat sich ja tatsächlich laut Entwurf nur zu unserem Vorteil entwickelt.
Tatsächlich sollen ja nur noch Vereine mit 100+ Mitgliedern als solche gelten (und in diesem Zusammenhang auch die Erweiterungen nur dann, wenn man Mitglied in einem solchen Verein ist), was schon leicht hoch ist. Ich selbst bin aktuell in zwei solchen Vereinen, die diese Anforderung erfüllen, aber verstehe, dass sich da welche auf dem Land schwerer tun könnten.

Vielleicht mal anschreiben und den Vorschlag machen, diese Zahl auf 25 Mitglieder zu reduzieren. Damit wäre ja immer noch sichergestellt, dass nicht jeder Hinz und Kunz ihren eigenen Verein gründen und dann erweitern wie die Weltmeister.
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von BigBen » Do 11. Okt 2018, 08:42

Was die Vereinsthematik angeht: vergesset nicht, das ein Verein mehrere Standorte haben kann. Damit können sich z.B. 4 kleine Vereine ohne Probleme zu einem großen Zusammenschließen. Haupthürde: Vereinsmeierei.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von karl255 » Do 11. Okt 2018, 09:00

mastercrash hat geschrieben:Naja, ich lese den Gesetzesentwurf, die Erläuternden Bemerkungen und alles was sonst noch offizielles herumschwirrt und sowohl der 23/2, als auch 23/2b hat sich ja tatsächlich laut Entwurf nur zu unserem Vorteil entwickelt.
Tatsächlich sollen ja nur noch Vereine mit 100+ Mitgliedern als solche gelten (und in diesem Zusammenhang auch die Erweiterungen nur dann, wenn man Mitglied in einem solchen Verein ist), was schon leicht hoch ist. Ich selbst bin aktuell in zwei solchen Vereinen, die diese Anforderung erfüllen, aber verstehe, dass sich da welche auf dem Land schwerer tun könnten.

Vielleicht mal anschreiben und den Vorschlag machen, diese Zahl auf 25 Mitglieder zu reduzieren. Damit wäre ja immer noch sichergestellt, dass nicht jeder Hinz und Kunz ihren eigenen Verein gründen und dann erweitern wie die Weltmeister.


Welchen Vorteil siehst du, wenn die Stückzahl Kat. B für Sportschützen auf 10 beschränkt wird, statt der bisher gängigen Praxis von 15 Stk. ohne BKA?

Das erschließt sich mir leider nicht.

Die Frage wird auch sein, was passiert wenn du jetzt schon 11 Plätze hast, dann einen HA auf Kat. A machen lässt und diesen HA dann irgendwann verkaufst, da werdens dir dann auch sagen, "sie haben eh schon 10 Plätze mehr gibts net".

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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von mastercrash » Do 11. Okt 2018, 09:03

Bisher war die höchste Stückzahl im 23/2b auf 5 begrenzt, nun soll sie auf 10 erhöht werden. An der Erweiterung nach 23/2 mit Nachweisen des Bedarfs (Bewerbslisten) soll sich ja nicht ändern. Ganz im Gegenteil, nach 5 Jahren kann man sogar nach 23/2 ohne Rechtfertigung direkt auf 5 statt wie bisher nach 2b auf 4 erweitern können. Wo siehst du da einen Nachteil?
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von cas81 » Do 11. Okt 2018, 09:31

23 2b vormals:
Erweiterung für den Schießsport nach 5 Jahren maximal +2 Stück = gesamt 4 Stück. Begrenzung Gesamtzahl mit 5 Stück. Je nach vorangegangener Anzahl der bewilligten Waffen also weitere 5 Jahre später mindestens noch ein mal erweitern -> Nach frühestens 10 Jahren hat man somit 5 Waffen. Nachweis für Ausübung des Schießsportes: Mitglied im Schützenverein seit 6 Monaten (gängige Praxis) und ggf was auch immer die BH zur Glaubhaftmachung will.

23 2b ab 01.01.2019:
Erweiterung für den Schießsport alle 5 Jahre +2 Stück bis zur Gesamtzahl 10 Stück.

Dank dem 23 2 (OHNE b) erübrigt sich der alte 23 2b (MIT b). Denn iRd 23 2 (OHNE b) bekommt jeder WBK- Inhaber nach 5 Jahren höchstens 5 Waffen -> Damit herrscht bezüglich der Gesamtzahl Gleichstand und bezüglich Wartezeit hat man jedenfalls einen Vorteil von mindestens 5 Jahren, um diese Gesamtzahl zu erreichen (sofern "höchstens" nicht willkürlich ausgelegt wird) und es genügt bereits eine WBK ohne irgendeine sonstige Begründung. Der 23 2b (MIT b) knüpft dann an diese Regelung an und gestattet unter der Voraussetzung der der Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein 10 Waffen. Problematisch könnte die denkbare Anknüpfung an die neue Definition des Sportschützenvereins werden: Sportschützenverein -> Sportschütze. Dann wäre faktisch für die meisten Leute bei 5 Stück Schluss. Schlussendlich aber immer noch besser als vorher, da ja der 23 2 (OHNE b) gilt, dessen Vorteile bereits genannt wurden. Der Rest des 23 2 (OHNE b) bezüglich mehr als 5 Waffen ist wieder an die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Waffen gebunden -> ermessen -> wie bisher, allerdings mit der Erschwernis der neuen Sportschützendefinition.

Ergebnis: der neue 23 2 (OHNE b) substituiert den alten 23 2b (MIT b). Der neue 23 2b (MIT b) öffnet eine zusätzliche Türe. Der Rest des neuen 23 2 (OHNE b) wird in gewissen Fällen eine grosse Hürde darstellen, in anderen Fällen ändert sich "gefühlt" nichts.
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von gewo » Do 11. Okt 2018, 09:38

BigBen hat geschrieben:Was die Vereinsthematik angeht: vergesset nicht, das ein Verein mehrere Standorte haben kann. Damit können sich z.B. 4 kleine Vereine ohne Probleme zu einem großen Zusammenschließen. Haupthürde: Vereinsmeierei.


es gab nie einen grund fuer eine vereinsdefinition
auch im zuge der EU richtline wurde das versucht zu implementieren und man hat es auf EU ebene fallen gelassen
weil alle anforderungen aif den waffenbesitzer abgestellt werden sollen und nicht auf einen verein ...

und jetzt plated man gold und wills in oesterreich trotzdem machen
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von BigBen » Do 11. Okt 2018, 09:52

gewo hat geschrieben:
BigBen hat geschrieben:Was die Vereinsthematik angeht: vergesset nicht, das ein Verein mehrere Standorte haben kann. Damit können sich z.B. 4 kleine Vereine ohne Probleme zu einem großen Zusammenschließen. Haupthürde: Vereinsmeierei.


es gab nie einen grund fuer eine vereinsdefinition
auch im zuge der EU richtline wurde das versucht zu implementieren und man hat es auf EU ebene fallen gelassen
weil alle anforderungen aif den waffenbesitzer abgestellt werden sollen und nicht auf einen verein ...

und jetzt plated man gold und wills in oesterreich trotzdem machen


Bedank dich dafür bei der ÖVP - was man so hört waren die alles andere als kooperativ in der Hinsicht. Das ist der Preis der für die minimalen Verbesserungen zu bezahlen war - anders gehts in einer Koalition nunmal nicht.
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von Jo_Kux » Do 11. Okt 2018, 10:01

Ich schreibs halt wieder mal so wie ich mes mir denke.

WO ist das Problem mit Vereinsmitgliedschaften? Ich muss doch im Verein nicht tätig sein?
Na dann bin ich halt am Papier Mitglied.... na und?
Wir geben im Jahr sehr viel Geld für unser hobby aus und dann bricht die Welt wegen 35€ Mitgliedsgebühr zusammen?
Ich brauch die Vereinsmeiererei auch nicht, aber wer zwingt mich denn dabei mit zu machen?
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von Glock1768 » Do 11. Okt 2018, 10:10

Es ist halt wieder ein Punkt mehr ... Und bald kommt noch einer dazu ... Und so weiter, und so weiter ...

Darum geht's
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Re: Nachfolger des §23 2b

Beitrag von Bourne » Do 11. Okt 2018, 10:49

Jo_Kux hat geschrieben:Ich schreibs halt wieder mal so wie ich mes mir denke.

WO ist das Problem mit Vereinsmitgliedschaften? Ich muss doch im Verein nicht tätig sein?
Na dann bin ich halt am Papier Mitglied.... na und?
Wir geben im Jahr sehr viel Geld für unser hobby aus und dann bricht die Welt wegen 35€ Mitgliedsgebühr zusammen?
Ich brauch die Vereinsmeiererei auch nicht, aber wer zwingt mich denn dabei mit zu machen?

Was ist, wenn der Verein aber 200 € Mitgliedsbeitrag verlangt, von Dir erwartet, dass Du regelmäßig trainierst und gerne hätte, dass Du bei Veranstaltungen mithilfst? Das bei zwei Vereinen zu machen, dafür hat halt nicht jeder die Zeit ...
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