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Griffstücke, Waffengesetz neu

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Simon80
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Simon80 » So 12. Jul 2020, 18:10

Vermutlich stürmt die Cobra gleich nach dem Urteil bei allen x hundert/tausend Wechselsystem Besitzern die Wohnungen und Häuser um alle WS und Griffstücke/Lower zu Beschlagnahmen...... :roll:

Lexman1
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Lexman1 » So 12. Jul 2020, 18:43

Und wer sonst keine Probleme hat, sucht sich halt jetzt krampfhaft welche :headslap:

Nochmals, es ist ERLAUBT, solange die gesetzlichen Auflagen des NICHT zusammengesetzten Verwahrens eingehalten werden und das WS NUR am Stand zusammengesetzt wird!

An dieser Regelung hat sich nichts geändert, außer dass nun mehr WS erhältlich sind. Ebenso sind grundsätzlich mehr HA erhältlich. Mehr als wir uns vor 1 Jahr, hätten erträumen lassen. Ob ich nun zwecks Platzmangel einen HA als WS erwerbe und diesen NUR am Stand zusammensetze ändert nichts an meinen legal besessen Kat B Waffen. Es eröffnet nur die vereinfachte Trainingsmöglichkeit mit mehreren verschiedenen Systemen, ohne jedes mal zur BH zu laufen und/ oder zwingerndermaßen die Basis Waffe hierzu zu haben.

Ich bin aber davon überzeugt, dass die Mehrheit der WS Besitzer ohnehin eine Basiswaffe zum WS besitzt, nur nun nichtmehr jeden Antrag einzeln zur BH bringen muss. Insofern ist die Grundthematik unverändert, nur der bürokratische Aufwand ist gefallen.

Erfreuen wir uns dieses Umstands und fallen nicht selbst wieder in einen unnötigen uns selbst auferlegten Verbotszwang und sehen in den Erleichterungen gleich einen Fehler oder ein Verbrechen nach dem Anderen, da wir hiermit nur unnötigerweise unseren Gegnern in die Karten spielen.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Promo » So 12. Jul 2020, 18:48

Einigen wir uns darauf: es ist erlaubt, doppelt so viel Zubehör wie Plätze zu besitzen. Es ist nicht erlaubt, mehr Schusswaffen zu besitzen, als die WBK Plätze hat.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von m_a_d » So 12. Jul 2020, 18:52

Promo hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 18:48
Einigen wir uns darauf: es ist erlaubt, doppelt so viel Zubehör wie Plätze zu besitzen. Es ist nicht erlaubt, mehr Schusswaffen zu besitzen, als die WBK Plätze hat.
:text-goodpost:
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von combatmiles » So 12. Jul 2020, 18:53

Dann halt 1Platz frei lassen und man ist safe..
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Nostromo » So 12. Jul 2020, 20:50

also je mehr hier darüber diskutiert wird, desto unerlaubter kommt es einem vor. Obwohl doch genau das Gegenteil der Fall ist...
I'd rather be judged by 12 than carried by 6


Patronensammler: Wer seltene Kaliber besitzt, bitte melden. (vorrangig Kurzwaffenkaliber)

Emil
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Emil » So 12. Jul 2020, 20:55

Promo hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 18:48
Einigen wir uns darauf: es ist erlaubt, doppelt so viel Zubehör wie Plätze zu besitzen. Es ist nicht erlaubt, mehr Schusswaffen zu besitzen, als die WBK Plätze hat.
Klingt gut, nur das weiß jeder, steht so im Gesetz, hilft aber hier nicht weiter weil es beantwortet die entscheidende Frage nicht: WANN besitzt jemand i.S.d. WaffG mehr Schusswaffen als er WBK/WP Plätze hat? Schon sobald er passende Griffstücke hat? Wenn das übrig gebliebene Griffstück vom Ehepartner - auf das er Zugriff hat - zufällig zu einem seiner Wechselsysteme passt? Oder nur wenn er Wechselsysteme mit Griffstücken schnell griffbereit zusammen verwahrt hat? ect.

Nur als Vergleich: Ein zivil gefertigtes halbautomatisches Gewehr, das Pistolenmagazine aufnimmt ist grundsätzlich Kat B (das ist wohl unstrittig) Jemand mit einer WBK für 2 Stück Kat B kann sich zwei solcher Halbautomaten kaufen. (wohl auch unstrittig) Der Erwerb von Pistolenmagazinen mit nicht mehr als 20 Schuss Kapazität ist grundsätzlich frei. (auch unstrittig)
Ab wann beginnt nach dem 2019er Runderlass das Problem? Dann, wenn derjenige die Magazine mit mehr als 10 Schuss an das halbautomatische Gewehr ANSTECKT ohne dafür eine entsprechende Genehmigung (17/1/8) zu haben, genau dann macht er etwas verbotenes. Es steht sogar drinnen, dass es nichts macht, wenn sein Glock 17 Magazin zufällig auch in seinen Halbautomaten passt, solange er es nicht ansteckt. (Ich gehe die Seite vom Runderlass später suchen, falls einer sie vorher findet bin ich ihm auch dankbar)

Warum sollte das mit dem Besitz bei den frei erwerbbaren Griffstücken anders sein...?

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von combatmiles » So 12. Jul 2020, 21:04

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Yukon » So 12. Jul 2020, 21:39

Emil hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 20:55
Klingt gut, nur das weiß jeder, steht so im Gesetz, hilft aber hier nicht weiter weil es beantwortet die entscheidende Frage nicht: WANN besitzt jemand i.S.d. WaffG mehr Schusswaffen als er WBK/WP Plätze hat? Schon sobald er passende Griffstücke hat? Wenn das übrig gebliebene Griffstück vom Ehepartner - auf das er Zugriff hat - zufällig zu einem seiner Wechselsysteme passt? Oder nur wenn er Wechselsysteme mit Griffstücken schnell griffbereit zusammen verwahrt hat? ect.
Meines Erachtens gibt das WaffG diesbezüglich weitgehend eindeutige Antworten:
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können....
Ich folgere daraus, dass ein Wechselsystem nicht als Schusswaffe gilt (obgleich weitere Bestimmungen des WaffG auch für Wechselsysteme anzuwenden sind), da das Wechselsystem alleine nicht schussfähig ist, bzw. der § 23(3) als lex specialis betreffend Wechselsystemen die weiteren diesbezüglichen Bestimmungen des § 2 als lex generalis aussticht. Selbst wenn ich das passende Griffstück/Lower zu dem Wechselsystem besitze, ist das Wechselsystem noch immer keine Schusswaffe, da nicht schussfähig, sofern das Wechselsystem und das Griffstück/Lower nicht zusammengesetzt werden.
Erst nach dem Zusammensetzen des Wechselsystems mit dem Griffstück/Lower wird das Wechselsystem zur Schusswaffe und die bewilligte Stückzahl, bzw., die Überschreitung derselben schlagend, dabei befindet man sich hoffentlich am behördlich genehmigten Schießstand oder im Verkaufslokal eines Händlers.
Emil hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 20:55
Nur als Vergleich: Ein zivil gefertigtes halbautomatisches Gewehr, das Pistolenmagazine aufnimmt ist grundsätzlich Kat B (das ist wohl unstrittig) Jemand mit einer WBK für 2 Stück Kat B kann sich zwei solcher Halbautomaten kaufen. (wohl auch unstrittig) Der Erwerb von Pistolenmagazinen mit nicht mehr als 20 Schuss Kapazität ist grundsätzlich frei. (auch unstrittig)
Ab wann beginnt nach dem 2019er Runderlass das Problem? Dann, wenn derjenige die Magazine mit mehr als 10 Schuss an das halbautomatische Gewehr ANSTECKT ohne dafür eine entsprechende Genehmigung (17/1/8) zu haben, genau dann macht er etwas verbotenes. Es steht sogar drinnen, dass es nichts macht, wenn sein Glock 17 Magazin zufällig auch in seinen Halbautomaten passt, solange er es nicht ansteckt. (Ich gehe die Seite vom Runderlass später suchen, falls einer sie vorher findet bin ich ihm auch dankbar)

Warum sollte das mit dem Besitz bei den frei erwerbbaren Griffstücken anders sein...?
Ich kann dir nur absolut beipflichten.
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von m_a_d » So 12. Jul 2020, 22:31

m_a_d hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 18:52
Promo hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 18:48
Einigen wir uns darauf: es ist erlaubt, doppelt so viel Zubehör wie Plätze zu besitzen. Es ist nicht erlaubt, mehr Schusswaffen zu besitzen, als die WBK Plätze hat.
:text-goodpost:
Es wurde hier gefühlte zwölfunddreissig Seiten darüber spekuliert, was wäre wenn oder auch hättiwari oder .... Fakt ist was im WaffG steht, alles andere ist Spekulation. Ob man im Fall der Fälle eine Entscheidung gem. dem Buchstaben des WaffG oder dem interpretierten Inhalt bekommt, sei dem geneigtem LWB im Selbststudium überlassen (das Kosten/Nutzen-Risiko muss man halt abschätzen). Der Thread hier führt nur dazu, die eine oder andere Partei/Seite/Idee zu Dummheiten zu verleiten.

ps: damit bin ich hier raus
pps: gibt es eine Möglichkeit einen Thread auf ignored zu setzen?
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Steelman » Mo 13. Jul 2020, 00:12

m_a_d hat geschrieben:
So 12. Jul 2020, 22:31

Der Thread hier führt nur dazu, die eine oder andere Partei/Seite/Idee zu Dummheiten zu verleiten.
100% Zustimmung!
Mangelnde Vorbereitung ist die Vorbereitung auf das Versagen

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Steyrer » Di 14. Jul 2020, 06:54

Meiner Meinung nach führen einem Wechselsysteme nur in eine Sackgasse. Jedes Wechselsystem behindert einem bei einer zukünftigen Erweiterung nach §23 2b, da man damit ja den sportlichen Bedarf abdecken kann.
Bei der letzten Erweiterung habe ich ein RRA 9mm Wechselsystem zu einem Chiappa M4 aufgelöst (alte Rechtslage mit Zuordnung zur Basiswaffe) und einen neuen Platz begründet.
Schriftlich mit der Begründung, dass bzgl. Zuverlässigkeit eine Ruger 10/22 Referenz ist und ich Störungen minimieren will. Bei der Abgabe des Antrags habe ich zusätzlich damit argumentiert, dass 9mm AR15 Adapter die Zuverlässigkeit einschränken und deshalb ein dedicated Lower benötigt wird. Und genau die Diskussionen dass für die Grundwaffe und das Wechselsystem die Teile für 2 vollständige Waffen im Hause sind möchte ich in Zukunft nicht mit ihr führen müssen, deshalb benötige ich einen zusätzlichen Platz für das RRA. Die Kombination der beiden Argumente war erfolgreich. Hier war jedoch sicher auch hilfreich, dass ich für beide, den KK-HA und 9mm-HA, doch einige Bewerbslisten vorweisen konnte.

Technisch gesehen ist ein Wechselsystem mMn ohnehin ein Krampf. Bei einer Pistole läuft sich der Verschluss mit den Griffstückführungen zusammen und vergrößert damit den Traganteil, der Verschleiß wird immer weniger. Wenn 2 Verschlüsse verwendet werden können sich die Führungen nie zusammenpassen.
Bei einm AR passe ich das Gewicht vom Buffer an die Munition an. Bei 2 Upper und 1 Lower kann das nicht funktionieren.
Mir als Maschinenbauer stehen die Haare zu Berge.
Eine SIG P210 mit dem originalen 22lr Wechselsystem ist da eine ganz andere Geschichte, das hat seinen sammeltechnischen Wert. Falls wer sowas rumliegen hat...

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von burner » Di 14. Jul 2020, 09:31

Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 06:54
Meiner Meinung nach führen einem Wechselsysteme nur in eine Sackgasse. Jedes Wechselsystem behindert einem bei einer zukünftigen Erweiterung nach §23 2b, da man damit ja den sportlichen Bedarf abdecken kann.
Bei der letzten Erweiterung habe ich ein RRA 9mm Wechselsystem zu einem Chiappa M4 aufgelöst (alte Rechtslage mit Zuordnung zur Basiswaffe) und einen neuen Platz begründet.
Schriftlich mit der Begründung, dass bzgl. Zuverlässigkeit eine Ruger 10/22 Referenz ist und ich Störungen minimieren will. Bei der Abgabe des Antrags habe ich zusätzlich damit argumentiert, dass 9mm AR15 Adapter die Zuverlässigkeit einschränken und deshalb ein dedicated Lower benötigt wird. Und genau die Diskussionen dass für die Grundwaffe und das Wechselsystem die Teile für 2 vollständige Waffen im Hause sind möchte ich in Zukunft nicht mit ihr führen müssen, deshalb benötige ich einen zusätzlichen Platz für das RRA. Die Kombination der beiden Argumente war erfolgreich. Hier war jedoch sicher auch hilfreich, dass ich für beide, den KK-HA und 9mm-HA, doch einige Bewerbslisten vorweisen konnte.

Technisch gesehen ist ein Wechselsystem mMn ohnehin ein Krampf. Bei einer Pistole läuft sich der Verschluss mit den Griffstückführungen zusammen und vergrößert damit den Traganteil, der Verschleiß wird immer weniger. Wenn 2 Verschlüsse verwendet werden können sich die Führungen nie zusammenpassen.
Bei einm AR passe ich das Gewicht vom Buffer an die Munition an. Bei 2 Upper und 1 Lower kann das nicht funktionieren.
Mir als Maschinenbauer stehen die Haare zu Berge.
Eine SIG P210 mit dem originalen 22lr Wechselsystem ist da eine ganz andere Geschichte, das hat seinen sammeltechnischen Wert. Falls wer sowas rumliegen hat...
Guter Punkt!! Sowohl von technischer als auch argumentativer Seite hinsichtlich Erweiterung.
Will keiner hören: "Is jo eh leer..."
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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von gewo » Di 14. Jul 2020, 10:51

burner hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 09:31
Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 06:54
Meiner Meinung nach führen einem Wechselsysteme nur in eine Sackgasse. Jedes Wechselsystem behindert einem bei einer zukünftigen Erweiterung nach §23 2b, da man damit ja den sportlichen Bedarf abdecken kann.
Bei der letzten Erweiterung habe ich ein RRA 9mm Wechselsystem zu einem Chiappa M4 aufgelöst (alte Rechtslage mit Zuordnung zur Basiswaffe) und einen neuen Platz begründet.
Schriftlich mit der Begründung, dass bzgl. Zuverlässigkeit eine Ruger 10/22 Referenz ist und ich Störungen minimieren will. Bei der Abgabe des Antrags habe ich zusätzlich damit argumentiert, dass 9mm AR15 Adapter die Zuverlässigkeit einschränken und deshalb ein dedicated Lower benötigt wird. Und genau die Diskussionen dass für die Grundwaffe und das Wechselsystem die Teile für 2 vollständige Waffen im Hause sind möchte ich in Zukunft nicht mit ihr führen müssen, deshalb benötige ich einen zusätzlichen Platz für das RRA. Die Kombination der beiden Argumente war erfolgreich. Hier war jedoch sicher auch hilfreich, dass ich für beide, den KK-HA und 9mm-HA, doch einige Bewerbslisten vorweisen konnte.

Technisch gesehen ist ein Wechselsystem mMn ohnehin ein Krampf. Bei einer Pistole läuft sich der Verschluss mit den Griffstückführungen zusammen und vergrößert damit den Traganteil, der Verschleiß wird immer weniger. Wenn 2 Verschlüsse verwendet werden können sich die Führungen nie zusammenpassen.
Bei einm AR passe ich das Gewicht vom Buffer an die Munition an. Bei 2 Upper und 1 Lower kann das nicht funktionieren.
Mir als Maschinenbauer stehen die Haare zu Berge.
Eine SIG P210 mit dem originalen 22lr Wechselsystem ist da eine ganz andere Geschichte, das hat seinen sammeltechnischen Wert. Falls wer sowas rumliegen hat...
Guter Punkt!! Sowohl von technischer als auch argumentativer Seite hinsichtlich Erweiterung.
dass heisst 30 waffen sind nicht genug?

du bekommst nach dzt Rechtslage OHNE irgendeine Argumentation bei deiner behoerde, nur durch das Faktum des "Wollens" mit den stufen 2 -> 5-> 7 -> 9 -> 10 innerhalb von 20 jahren 10 plaetze (+20 Wechselsysteme)
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Griffstücke, Waffengesetz neu

Beitrag von Yukon » Di 14. Jul 2020, 11:07

Steyrer hat geschrieben:
Di 14. Jul 2020, 06:54
Meiner Meinung nach führen einem Wechselsysteme nur in eine Sackgasse. Jedes Wechselsystem behindert einem bei einer zukünftigen Erweiterung nach §23 2b, da man damit ja den sportlichen Bedarf abdecken kann.
Bei der letzten Erweiterung habe ich ein RRA 9mm Wechselsystem zu einem Chiappa M4 aufgelöst (alte Rechtslage mit Zuordnung zur Basiswaffe) und einen neuen Platz begründet.
Schriftlich mit der Begründung, dass bzgl. Zuverlässigkeit eine Ruger 10/22 Referenz ist und ich Störungen minimieren will. Bei der Abgabe des Antrags habe ich zusätzlich damit argumentiert, dass 9mm AR15 Adapter die Zuverlässigkeit einschränken und deshalb ein dedicated Lower benötigt wird. Und genau die Diskussionen dass für die Grundwaffe und das Wechselsystem die Teile für 2 vollständige Waffen im Hause sind möchte ich in Zukunft nicht mit ihr führen müssen, deshalb benötige ich einen zusätzlichen Platz für das RRA. Die Kombination der beiden Argumente war erfolgreich. Hier war jedoch sicher auch hilfreich, dass ich für beide, den KK-HA und 9mm-HA, doch einige Bewerbslisten vorweisen konnte.

Technisch gesehen ist ein Wechselsystem mMn ohnehin ein Krampf. Bei einer Pistole läuft sich der Verschluss mit den Griffstückführungen zusammen und vergrößert damit den Traganteil, der Verschleiß wird immer weniger. Wenn 2 Verschlüsse verwendet werden können sich die Führungen nie zusammenpassen.
Bei einm AR passe ich das Gewicht vom Buffer an die Munition an. Bei 2 Upper und 1 Lower kann das nicht funktionieren.
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Eine SIG P210 mit dem originalen 22lr Wechselsystem ist da eine ganz andere Geschichte, das hat seinen sammeltechnischen Wert. Falls wer sowas rumliegen hat...
Ich muss gewo recht geben.
Nach bereits 5 Jahren WBK ist man derzeit dazu berechtigt 15 Waffen zu besitzen, davon 10 als Wechselsystem. Dadurch relativiert sich die Notwendigkeit von Erweiterungen.
Und nachdem Griffstücke/Lower waffenrechtlich irrelevant sind, spricht doch nichts dagegen, jedem Wechselsystem ein eigenes zugedachten Griffstück/Lower zu spendieren, damit ist auch das von dir angesprochene Problem des Einlaufens gelöst.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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