BigBen hat geschrieben:Gemäß der aktuellen Definition sind Griffstücke und AR Lower keine Gehäuse bzw. Rahmen.
Auf welche Definition beziehst du dich hier? Im Gesetz selber hab ich keine gefunden. Da ist lediglich die Rede von
"Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen", also noch weiter gefasst als Rahmen und Gehäuse weil auch andere diesen entsprechenden Teile umfasst sind, aber eben ohne genau Definition.
In den Erläuterungen ist eine Definition:
"Der Rahmen bzw. das Gehäuse dient der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss bzw. der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss."Meine persönliche Interpretation:
- Ein AR Upper wird wohl der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss dienen.
- Ein Glock Griffstück könnte der Aufnahme von Lauf und Verschluss dienen, da hier der Verschluss in direktem Kontakt mit dem Griffstück ist.
- Beim einem AR Lower allerdings sehe ich beides nicht, weil weder direkter Kontakt mit Lauf noch Verschluss.
Das wäre dann so wie in Deutschland wo Glock Griffstücke waffenrelevant sind, AR Lower aber nicht.