Seite 1 von 5

Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 00:30
von rhodium
Ich weiß die Chancen auf weitere Verbesserungen sind gering, trotzdem würde mich interessieren was ihr persönlich für Wünsche im neuen WaffG umgesetzt haben möchtet. Vielleicht lesen hier ja Entscheider mit und denken sich doch mal "Warum eigentlich nicht, da kein Sicherheitsrisiko"

Interessant finde ich vor allem Ansätze, die zu keinen nur schwer argumentierbaren Freigaben wie z.B. "WP oder full-auto für Alle" führen. Kleinigkeiten mit großer Wirkung also.

Ich mach mal den Anhang:

Jeder WBK-Besitzer kann einen KK-HA ohne einen Platz zu belegen auf die Karte nehmen. "Plinking für alle" und ein neues "Leben" für Tausende Ladenhüter.

Thread gegebenenfalls in die Trash-Abteilung verschieben.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 00:47
von Chesta
Vorderschaftrepetierflinten legalisieren

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 01:16
von Tacticoll
Zwei gute Punkte wurden schon angesprochen...

Weitere Ausnahmen vom WBK-Platzverbrauch wären jedenfalls nett. Neben der genannten wäre eine weitere offensichtliche Möglichkeit die "vor 1900-Regel" auch auf Waffen anwendbar zu machen die vor 1900 lediglich konstruiert (und nicht gefertigt) wurden.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 02:19
von mastercrash
Naja, es gäbe einige Punkte die ich im WaffG ändern würde, ohne gleich einen WP für alle einzubauen...

Den Transport auch auf Umwegen erlauben (solange Waffe entladen und in geschlossenem Behältnis). Das wäre ja ein Luxus. Mein Fitnessstudio liegt zwischen Schießstand und Zuhause und es gibt dort Schränke wo man ein eigenes mitgebrachtes Vorhängeschloss anbringen kann (die auch immer frei sind, weil alle lieber die "digitalen" NFC-Schlösser benutzen)... Würde mich bislang so wie es jetzt im WaffG 7/3 steht aber nie trauen dort auf dem Heimweg vom Schießstand einzukehren. Schon allein schnell in ein Restaurant was zu essen, wenn der Magen knurrt, weil man wieder mal länger auf dem Schießstand war als geplant, ist immer so ein ungutes Gefühl bislang.

Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).


Endlich die blöden Austria Modifikationen abschaffen, aber das soll ja eh endlich passieren. Eine Warze beim Verschluss abfräßen und an der Stelle in der Barrel Extension einen Klumpen reinschweißen :tipphead: und standardmäßig Halbautomaten als Kat A klassifizieren :tipphead: Ich schreibe einfach mal was ich bislang schon davon gehalten habe.


Naja, und weniger "Ermessen" der einzelnen Behörden bei den Erweiterungen und allgemein leichter die Möglichkeit zum Erweitern. Es kann nicht sein, dass man bei einer BH mit ein paar Listen problemlos erweitern kann und man bei einer anderen BH für die selbe Erweiterung mit einem ganzen Ordner voller Listen ankommen muss. Wenn man die Auflagen erfüllt "Sportschütze neu" und wirklich da nachweislich 12 mal im Jahr trainiert, 3 Bewerbe im Jahr, dann sollte man auch einfach mehr bekommen als insgesamt 5 Waffen nach 5 Jahren, 7 Waffen nach 10 Jahren, 9 Waffen nach 15 Jahren. Das ist doch ein Scherz? 15 Jahre! Das ist eine Ewigkeit! 20 Jahre für 10 Waffen! :snooty:

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 08:07
von John Connor
mastercrash hat geschrieben: Wenn man die Auflagen erfüllt "Sportschütze neu" und wirklich da nachweislich 12 mal im Jahr trainiert, 3 Bewerbe im Jahr, dann sollte man auch einfach mehr bekommen als insgesamt 5 Waffen nach 5 Jahren, 7 Waffen nach 10 Jahren, 9 Waffen nach 15 Jahren. Das ist doch ein Scherz? 15 Jahre! Das ist eine Ewigkeit! 20 Jahre für 10 Waffen! :snooty:


Da gebe ich Dir vollkommen recht. Die Verwaltungspraxis bei Erweiterungen muss vereinheitlicht werden.

Was aber viele missverstehen:
11b Abs 1 sagt "Ausübung des Schießsports als Sportschütze" (kann daher also auch anders ausgeübt werden)
§ 23 Abs 2 spricht davon, dass eine größere Anzahl (als 5) nur erlaubt werden darf, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.
§ 23 Abs 2b sagt, dass "dem Mitglied eines Sportschützenvereins eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen,ist.

Die Sportschützendefinition des § 11b samt Schießsportverein ist daher de facto nur für die HigCap Mags relevant.

Ganz eindeutig sind die Erläuterungen zur jetzigen Novelle:
"Mit der Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl.I Nr.161/2013, wollte –wie sich aus der Begründung des Ausschussberichts (BlgNR 2547 24.GP) ergibt der Gesetzgeber „sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung [tragen], als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen. [....] Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.“ Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Verwaltungsvereinfachung mit der damals geschaffenen Regelung nicht im vollen Umfang erreicht wurde, da neben der Mitgliedschaft in einem Verein noch andere Nachweise verlangt wurden, die mit der beabsichtigten Intention der Vereinfachung nicht in Einklang zu bringen sind. Aus diesem Grund soll nun bereits auf Gesetzesebene auf die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein abgestellt werden"

Bei der Erweiterung um 2 Plätze nach 5 Jahren (wenn Du dann schon 5 Plätze hast) musst du nicht in einem Schießsportverein sein, sondern „nur“ in einem Sportschützenverein sein. Das ist ein Verein, der als Vereinszweck Schießsport hat und gut ists. :dance:

D.h. jeder Schießsportverein (100 Mitglieder usw) ist ein Sportschützenverein aber nicht umgekehrt!

Über den § 23 Abs 2 2. Fall kannst immer erweitern wann und soviel Du willst, wenn du den Bedarf glaubhaft machen kannst. Auch vor Ablauf von 5 Jahren! Also mit Listen, Schießen mit Leihwaffen wo möglich usw.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 09:08
von Roliboli
rhodium hat geschrieben:Ich weiß die Chancen auf weitere Verbesserungen sind gering, trotzdem würde mich interessieren was ihr persönlich für Wünsche im neuen WaffG umgesetzt haben möchtet. Vielleicht lesen hier ja Entscheider mit und denken sich doch mal "Warum eigentlich nicht, da kein Sicherheitsrisiko"

Interessant finde ich vor allem Ansätze, die zu keinen nur schwer argumentierbaren Freigaben wie z.B. "WP oder full-auto für Alle" führen. Kleinigkeiten mit großer Wirkung also.

Ich mach mal den Anhang:

Jeder WBK-Besitzer kann einen KK-HA ohne einen Platz zu belegen auf die Karte nehmen. "Plinking für alle" und ein neues "Leben" für Tausende Ladenhüter.

Thread gegebenenfalls in die Trash-Abteilung verschieben.


.22/KK egal was belegt keinen Platz :D träum...

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 10:06
von Eichhörnchen
Eine Regelung für ehem. Kriegsmaterial wie Vollautomaten, das im Zeitraum 2012 bis 8.4.2016 deaktiviert wurde. Das wird nämlich im neuen WaffG nicht geregelt.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 10:08
von eXistenZ
FFW Munition sollte frei sein. Am besten auch TMHS, aber zumindest jene die man jetzt schon mit registrierten Kat. C Waffen besitzen darf. Das man heute jemanden eine Kat. C Waffe für FFW-Kaliber angreifen lassen darf, aber die Munition dafür "zu böse" ist, ist keine gute Regelung.

Büchsen-FMJ-Munition sollte frei sein. Davon geht keine Gefahr aus.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 10:11
von Eichhörnchen
Neufassung §7 Abs3:
Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis bei sich hat.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 10:21
von Musashi
John Connor hat geschrieben:Die Sportschützendefinition des § 11b samt Schießsportverein ist daher de facto nur für die HigCap Mags relevant.


Täusch dich da mal nicht. Diese gesetzliche Definition wird ganz rasch auf allen Ebenen der Verwaltung und Rechtssprechung Einzug halten. Danke, Verein.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 11:25
von brausi
War zuerst auch mein Irrglaube. Fängt bei den "normalen" Erweiterungen jetzt dann schon an und wird dort nicht halt machen.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 11:28
von John Connor
Musashi hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:Die Sportschützendefinition des § 11b samt Schießsportverein ist daher de facto nur für die HigCap Mags relevant.


Täusch dich da mal nicht. Diese gesetzliche Definition wird ganz rasch auf allen Ebenen der Verwaltung und Rechtssprechung Einzug halten. Danke, Verein.


Zwischen Sportschützenverein und Schießsportverein ist aber definitiv ein Unterschied.
Das ist auch explizit vom BMI so gewollt, wie aus den Erläuterungen klar hervorgeht.
Gehe davon aus, dass in Zukunft auch darauf geachtet werden wird, dass die BHs und LPTs nicht mehr einfach machen was sie wollen. :whistle:

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 11:30
von brausi
Vorderschaftrepetierer dorthin wo sie hingehören. Kategorie B.
Keine Stückzahlbegrenzung.
Objektive Regelungen für den WP.
Absoluter Wunsch, Alternative Geschichte und ganz grundsätzlich aber: Österreichisches Waffengesetz 1986 idF vor 1995(VSRF Verbot) mit der Änderung bei den Stückzahlbegrenzungen (nämlich keine) und mit allen HA verfügbar indem die ganz grundsätzlich, ohne Jagd-und Sportwaffenausnahme aus der KMVO raus sind.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 11:55
von rhodium
In Gegenwart des Eigentümers dürfen ungeladene Kat. A, B ... von nicht berechtigten angefasst werden.

LG-schießen unter Aufsicht auch unter 18 Jahren daheim ermöglichen.

Re: Wunschkonzert - Was wäre schön im neuen WaffG

Verfasst: Sa 13. Okt 2018, 12:56
von Bell
rhodium hat geschrieben:In Gegenwart des Eigentümers dürfen ungeladene Kat. A, B ... von nicht berechtigten angefasst werden.

wollt ich auch grad schreiben!!