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33er Glock Magazine

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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33er Glock Magazine

Beitrag von Fiete » Mi 17. Okt 2018, 15:55

Weiß man schon wie es im Zukunft mit den 33er Magazinen aussieht? Grundsätzlich sind die ja dann verboten, muss man die dann bei der Polizei abgeben oder wie wird das gehandhabt?

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Incite » Mi 17. Okt 2018, 16:07

Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist weiß man noch gar nichts.

lg
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Bdave » Mi 17. Okt 2018, 17:06

Nach derzeitiger Lesart kannst du deinen Altbestand innerhalb von 2 Jahren bei der Behörde melden und bekommst dann eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz dieser Magazine. Neue darfst du dann aber nicht mehr kaufen.
Diese Magazine gelten lt. neuem Gesetz als verbotene Waffe nach Kat. A.

Wenn du eine Glock dazu hast, bleibt die prinzipiell Kat. B. Außer du steckst das Kat. A Magazin an. Dann wird die Waffe auch Kat. A.
Für diesen Fall solltest du auch eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Wie die Meldung der Magazine aussehen muss bzw. wie das gehandhabt wird, sehen wir dann erst nach dem das Ganze beschlossen worden ist.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Maddin » Mi 17. Okt 2018, 21:42

Bdave hat geschrieben:Nach derzeitiger Lesart kannst du deinen Altbestand innerhalb von 2 Jahren bei der Behörde melden und bekommst dann eine Ausnahmegenehmigung zum Besitz dieser Magazine. Neue darfst du dann aber nicht mehr kaufen.
Diese Magazine gelten lt. neuem Gesetz als verbotene Waffe nach Kat. A.

Wenn du eine Glock dazu hast, bleibt die prinzipiell Kat. B. Außer du steckst das Kat. A Magazin an. Dann wird die Waffe auch Kat. A.
Für diesen Fall solltest du auch eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Wie die Meldung der Magazine aussehen muss bzw. wie das gehandhabt wird, sehen wir dann erst nach dem das Ganze beschlossen worden ist.


Bezüglich Neuerwerb sprechen die Erläuterungen etwas anderes.

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Bdave » Mi 17. Okt 2018, 22:54

Stimmt, aber irgendwie passt das nicht zusammen:

Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins ausgestellt werden. Sofern in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf eine Bewilligung für diese Schusswaffe, diesen wesentlichen Bestandteil oder dieses Magazin Bezug genommen wird, gilt sie nur für diesen konkreten Gegenstand. Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Burgenlandy » Mi 17. Okt 2018, 23:11

-----------------------
Zuletzt geändert von Burgenlandy am Mi 16. Sep 2020, 12:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von mastercrash » Mi 17. Okt 2018, 23:20

Burgenlandy hat geschrieben:Könnte somit auch bedeuten wer hicap mags hat aber Waffe noch nicht, erhält nicht automaisch die Bewilligung diese Magazine zu nutzen

Jedenfalls nicht in Kat B Waffen ohne diese Sonderbewilligung Z 7 oder Z 8... In Kat C schon...
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Maddin » Do 18. Okt 2018, 10:03

Bdave hat geschrieben:Stimmt, aber irgendwie passt das nicht zusammen:

Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins ausgestellt werden. Sofern in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich auf eine Bewilligung für diese Schusswaffe, diesen wesentlichen Bestandteil oder dieses Magazin Bezug genommen wird, gilt sie nur für diesen konkreten Gegenstand. Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.


Kann mir nur vorstellen, dass mit vergleichbar ein hi cap Magazin einer anderen Waffe gemeint ist. ZB. wenn ich AUG Magazine haben und auch erwerben darf, dann darf ich aber kein AR 15 Magazin erwerben, soweit ich dafür nicht auch eine Berechtigung habe.

Sonst würde nämlich der erste Satz überhaupt keinen Sinn ergeben. Da steht ja ausdrücklich der Erwerb drin. Wie soll ich ein von mir gemeldetes Magazin neu erwerben ? Oder bekommt jetzt jedes Magazin eine Seriennummer und ich darf mir dann auf waffengebraucht meine Seriennummer raussuchen ? :headslap:

edit: Und wieso ich einen HA in Kat. B neu erwerben darf, aber einen potentiellen A7 nicht mehr frage ich mich ebenfalls. Jetzt hat man zwei AUG's und darf die Magazine nur in einem von beiden verwenden ? Aber am behördlich genehmigten Schießstand gehts dann wieder doch ? Absofort getrennte Lagerung von Kat. A und B ? :tipphead:

siehst eh schon welche "Probleme" man sich damit wieder künstlich schafft...

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Bdave » Fr 19. Okt 2018, 00:09

Ah ok, guter Punkt!

Dh ich hab eine Genehmigung für Aug 30er, darf aber keine AR 30er kaufen weil vergleichbar.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von mastercrash » Fr 19. Okt 2018, 01:39

Maddin hat geschrieben:edit: Und wieso ich einen HA in Kat. B neu erwerben darf, aber einen potentiellen A7 nicht mehr frage ich mich ebenfalls. Jetzt hat man zwei AUG's und darf die Magazine nur in einem von beiden verwenden ? Aber am behördlich genehmigten Schießstand gehts dann wieder doch ? Absofort getrennte Lagerung von Kat. A und B ? :tipphead:

Auf wessen Rechtsgrundlage man die im Entwurf Kat B Waffen mit großen Magazinen auf behördlich genehmigten Schießstätten verwenden darf, soll mir mal einer zeigen. Dort steht bei verbotenen Waffen zumindest nichts vom § 14 weit und breit. Und bei den militärischen Waffen muss der auch extra genannt werden, wird dort aber auf behördliche Waffen beschränkt.

Aber eines ist so, zwei Steyr AUGs, eines Kat A nach Z 8 das andere Kat B, dann darfst deine 10+ nur im Kat A davon anstecken, ansonsten machst dich streng strafbar... Und ich dachte schon das aktuelle WaffG wäre sinnfrei.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von RcL » Fr 19. Okt 2018, 02:01

Burgenlandy hat geschrieben:Für Meldung Bestand erhältst du eine Bewilligung. Wirds kaputt kannst dir keinen Ersatz auf Basis dieser Bewilligung holen.

Das steht in den Erläuterungen definitiv anders drin:
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1 Z7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.

Wieso du die Bewilligung hast, ist wurscht. Wenn du sie hast, kannst du Mags nachkaufen.

Der zitierte Text da oben heißt imho (!), dass du z.B. als AR-15 Besitzer kein AUG-Mag kaufen darfst.

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Yukon » Fr 19. Okt 2018, 07:34

mastercrash hat geschrieben:Auf wessen Rechtsgrundlage man die im Entwurf Kat B Waffen mit großen Magazinen auf behördlich genehmigten Schießstätten verwenden darf, soll mir mal einer zeigen. Dort steht bei verbotenen Waffen zumindest nichts vom § 14 weit und breit.

Ich lese es folgendermaßen:
Der §14 hält fest, dass alle Bestimmungen betreffend "das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen/Munition" nicht zur Anwendung kommen, außer es besteht ein aufrechtes Waffenverbot.
Im §17 erster Satz heisst es: "Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen", folglich ist der §17 eine Bestimmung, die das Überlassen, den Besitz und das Führen gemäß §14 zum Inhalt hat und laut §14 eben nicht zur Anwendung kommt.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von mastercrash » Fr 19. Okt 2018, 07:45

Yukon hat geschrieben:
mastercrash hat geschrieben:Auf wessen Rechtsgrundlage man die im Entwurf Kat B Waffen mit großen Magazinen auf behördlich genehmigten Schießstätten verwenden darf, soll mir mal einer zeigen. Dort steht bei verbotenen Waffen zumindest nichts vom § 14 weit und breit.

Ich lese es folgendermaßen:
Der §14 hält fest, dass alle Bestimmungen betreffend "das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen/Munition" nicht zur Anwendung kommen, außer es besteht ein aufrechtes Waffenverbot.
Im §17 erster Satz heisst es: "Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen", folglich ist der §17 eine Bestimmung, die das Überlassen, den Besitz und das Führen gemäß §14 zum Inhalt hat und laut §14 eben nicht zur Anwendung kommt.

Hatte ich auch gedacht, aber dem widerspricht, dass der § 18 trotzdem gilt und nun durch den Entwurf der § 14 dort nur für Kriegsmaterial im Eigentum einer Gebietskörperschaft zur Anwendung kommt.
Denn wenn der § 14 für alle Bestimmungen betreffend der Besitz und das Führen gälte, dann wäre das was die Herren jetzt einbauen für Kriegsmaterial im Eigentum einer Gebietskörperschaft ja völliger Unsinn.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Yukon » Fr 19. Okt 2018, 08:27

mastercrash hat geschrieben:Hatte ich auch gedacht, aber dem widerspricht, dass der § 18 trotzdem gilt und nun durch den Entwurf der § 14 dort nur für Kriegsmaterial im Eigentum einer Gebietskörperschaft zur Anwendung kommt.
Denn wenn der § 14 für alle Bestimmungen betreffend der Besitz und das Führen gälte, dann wäre das was die Herren jetzt einbauen für Kriegsmaterial im Eigentum einer Gebietskörperschaft ja völliger Unsinn.

Leider gibt es zu den Änderungen des §18 keine erläuternden Bemerkungen, aber ich sehe da keinen Widerspruch oder einen Unsinn.
Der heute geltende §18 kennt die Anwendung des §14 nicht, das heisst für mich grundsätzlich, dass es für Kriegsmaterial kein Schießstättenprivileg gibt. Weder der Herr XY mit Ausnahmegenehmigung, noch der Oberleutnant dürften Dir auf einer behördlich genehmigten Schießstätte ein StG77 in die Hand drücken.
Im zukünftig geltenden §18 ist aber das Schießstättenprivileg gemäß §14 sehr wohl enthalten, vorausgesetzt es handelt sich dabei um Kriegsmaterial, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht. Daraus ergibt sich für mich, dass Dir der Herr XY mit Ausnahmegenehmigung Dir sein privat besessenes Stg77 noch immer nicht in die Hand drücken darf, weil es ja privat besessen wird. Der Herr Oberleutnant darf das jedoch schon, weil das StG77 vom Herrn Oberleutnant im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, das Handeln des Herrn Oberleutnant ist also zukünftig rechtlich einwandfrei gedeckt.

Insofern sehe ich da keinen Widerspruch zu einem Schießstättenprivileg nach §14 für zukünftig verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z.7 bis Z.10.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von mastercrash » Fr 19. Okt 2018, 08:31

Yukon hat geschrieben:Der heute geltende §18 kennt die Anwendung des §14 nicht, das heisst für mich grundsätzlich, dass es für Kriegsmaterial kein Schießstättenprivileg gibt.

Aber der heute geltende § 17 kennt die Anwendung des § 14 doch genauso wenig... Ich meine in beiden §§ wird der § 14 nicht genannt. Wie kommt man also dazu zu sagen, für den § 17 gilt § 14 heute, für den § 18 nicht... Auch im § 14 selbst wird weder Bezug auf Verbotene Waffen noch Kriegsmaterial genommen. Der § 14 müsste doch heute daher entweder für beide Arten (§17 und § 18) oder eben für keine gelten?
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