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33er Glock Magazine

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Burgenlandy
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Burgenlandy » Fr 19. Okt 2018, 08:55

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Yukon
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Yukon » Fr 19. Okt 2018, 09:03

mastercrash hat geschrieben:Aber der heute geltende § 17 kennt die Anwendung des § 14 doch genauso wenig... Ich meine in beiden §§ wird der § 14 nicht genannt. Wie kommt man also dazu zu sagen, für den § 17 gilt § 14 heute, für den § 18 nicht... Auch im § 14 selbst wird weder Bezug auf Verbotene Waffen noch Kriegsmaterial genommen. Der § 14 müsste doch heute daher entweder für beide Arten (§17 und § 18) oder eben für keine gelten?

Der §17 muss ja den §14 nicht "kennen", es reicht ja wenn es umgekehrt ist und der §14 den §17 kennt. Und das tut er über die Formulierung "sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen/Munition....nicht anzuwenden", denn der §17 hat ja genau das, nämlich die "Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von verbotenen Waffen" zum Inhalt.
Der heutige §18 bestimmt welche §§ des heutigen WaffG für Kriegsmaterial zur Anwendung kommen und da ist das Schießstättenprivileg des §14 leider nicht dabei. Der zukünftige §18 kennt das Schießstättenprivileg aber schon, eingeschränkt auf Kriegsmaterial im Eigentum von Gebietskörperschaften; Kriegsmaterial im Eigentum von zB Privatpersonen ist davon aber weiterhin ausgenommen.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Maddin » Fr 19. Okt 2018, 12:01

Yukon hat geschrieben:
mastercrash hat geschrieben:Hatte ich auch gedacht, aber dem widerspricht, dass der § 18 trotzdem gilt und nun durch den Entwurf der § 14 dort nur für Kriegsmaterial im Eigentum einer Gebietskörperschaft zur Anwendung kommt.
Denn wenn der § 14 für alle Bestimmungen betreffend der Besitz und das Führen gälte, dann wäre das was die Herren jetzt einbauen für Kriegsmaterial im Eigentum einer Gebietskörperschaft ja völliger Unsinn.

Leider gibt es zu den Änderungen des §18 keine erläuternden Bemerkungen, aber ich sehe da keinen Widerspruch oder einen Unsinn.
Der heute geltende §18 kennt die Anwendung des §14 nicht, das heisst für mich grundsätzlich, dass es für Kriegsmaterial kein Schießstättenprivileg gibt. Weder der Herr XY mit Ausnahmegenehmigung, noch der Oberleutnant dürften Dir auf einer behördlich genehmigten Schießstätte ein StG77 in die Hand drücken.
Im zukünftig geltenden §18 ist aber das Schießstättenprivileg gemäß §14 sehr wohl enthalten, vorausgesetzt es handelt sich dabei um Kriegsmaterial, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht. Daraus ergibt sich für mich, dass Dir der Herr XY mit Ausnahmegenehmigung Dir sein privat besessenes Stg77 noch immer nicht in die Hand drücken darf, weil es ja privat besessen wird. Der Herr Oberleutnant darf das jedoch schon, weil das StG77 vom Herrn Oberleutnant im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, das Handeln des Herrn Oberleutnant ist also zukünftig rechtlich einwandfrei gedeckt.

Insofern sehe ich da keinen Widerspruch zu einem Schießstättenprivileg nach §14 für zukünftig verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z.7 bis Z.10.


Diese Bestimmung wurde geschaffen um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit dem Schießen auf Bundesheeranlagen bei Veranstaltungen für die Öffentlichkeit ergeben haben. Es war rechtlich nicht ausdrücklich erlaubt, dass Private mit dem Stg77 schießen dürfen, das wurde mit der Novelle jetzt klargestellt.

Das war sogar irgendwann man in den Medien zu lesen/hören.

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Yukon » Fr 19. Okt 2018, 12:48

Maddin hat geschrieben:Diese Bestimmung wurde geschaffen um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, die sich in der Vergangenheit in Zusammenhang mit dem Schießen auf Bundesheeranlagen bei Veranstaltungen für die Öffentlichkeit ergeben haben. Es war rechtlich nicht ausdrücklich erlaubt, dass Private mit dem Stg77 schießen dürfen, das wurde mit der Novelle jetzt klargestellt.

Das war sogar irgendwann man in den Medien zu lesen/hören.

Absolut richtig, und das ist auch mit dem "neuen" §18 geschehen.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Maddin » Fr 19. Okt 2018, 22:21

Ich verstehe ja auch ehrlich gesagt nicht ganz wieso überhaupt eine Meldung innerhalb von zweit Jahren für die Magazine her muss. Das können auch nur finanzielle Erwägungen sein die den Gesetzgeber dazu bewegt haben. Ansonsten stellst für jeden Altbesitz die neue Bewilligung aus und fertig. Man hätte ja sogar mit einer etwas kreativen Umsetzung die jetzige Kat. B WBK erhalten können.

Man wird ja seine Kat. A ohne die entsprechenden Magazine (dann wieder Kat. B) wohl veräußern/vererben usw. können. Oder denk ich da zu liberal ?

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von RcL » Fr 19. Okt 2018, 23:06

Maddin hat geschrieben:Ich verstehe ja auch ehrlich gesagt nicht ganz wieso überhaupt eine Meldung innerhalb von zweit Jahren für die Magazine her muss. Das können auch nur finanzielle Erwägungen sein die den Gesetzgeber dazu bewegt haben. Ansonsten stellst für jeden Altbesitz die neue Bewilligung aus und fertig. Man hätte ja sogar mit einer etwas kreativen Umsetzung die jetzige Kat. B WBK erhalten können.

Man wird ja seine Kat. A ohne die entsprechenden Magazine (dann wieder Kat. B) wohl veräußern/vererben usw. können. Oder denk ich da zu liberal ?

Ist so schon korrekt, wenn du die Mags vernichtest, ists wieder Kat B.

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Schmidl » Mo 22. Okt 2018, 00:02

Die Waffe war nie A! Wie kommt man auf sowas?
Erst mit eingesetztem langen Magazin wird die Waffe zur verbotenen...
Also kannst verkaufen und vererben wie du grad lustig bist.
Lange Magazine darf man nur noch für die Waffen besitzen, kaufen, überlassen, für die ich konkret die Ausnahmebewilligung habe...
Steht doch alles klipp und klar drin! Hab selten so eindeutige Formulierungen gesehen. ;-)

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Eichhörnchen » Mo 22. Okt 2018, 07:39

Schmidl hat geschrieben:Lange Magazine darf man nur noch für die Waffen besitzen, kaufen, überlassen, für die ich konkret die Ausnahmebewilligung habe...

zur Präzisierung: Ich darf alle langen Magazine kaufen, für deren KLASSE (Langwaffe, Kurzwaffe) ich die Ausnahmebewilligung habe. Die konkret besessene Waffe spielt dabei keine Rolle. Wenn ich also eine Glock + 33er Staberl habe, darf ich auch große Magazine für andere Faustfeuerwaffen erwerben, nicht nur die Glock.

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Bdave » Mo 22. Okt 2018, 07:50

Bist du dir da sicher? Ich zitiere nochmal aus der Erläuterung:

Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Eichhörnchen » Mo 22. Okt 2018, 08:37

Bdave hat geschrieben:Bist du dir da sicher? Ich zitiere nochmal aus der Erläuterung:

Der Erwerb einer vergleichbaren Schusswaffe sowie eines vergleichbaren wesentlichen Bestandteils oder Magazins soll demnach aufgrund dieser Bewilligung nicht zulässig sein.

Nein, jetzt bin ich mir nicht mehr sicher.

Weil den Satz "Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung." kann man so oder so interpretieren.

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Bdave » Mo 22. Okt 2018, 08:45

Richtig, haben wir eh auf der vorigen Seite kurz diskutiert. Vermutlich ist es so, dass du zB eine Genehmigung für 30er AUG Magazine hast, aber kein AR 30er kaufen darfst.

Gleiches bei Pistole. 33er Glock mit Genehmigung, über 20 Schuss Magazin für andere Pistole, njet.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Eichhörnchen » Mo 22. Okt 2018, 09:38

OK, Beispiel:
Ich besitze eine G19 Gen4 mit 33er Magazin. Wenn ich mir für die die Ausnahmebewilligung hole, dann darf ich weitere große Magazine dafür erwerben und sie anstecken.

Wenn ich aber diese G19 durch eine G19 Gen5 ersetze, dann darf ich weder große Magazine dafür kaufen, noch mein bereits bessesenes 33er anstecken.

Richtig?

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Bdave » Mo 22. Okt 2018, 09:49

Prinzipiell ja. Nur kommt es meiner Meinung nach darauf an, wie streng sie es auslegen bzw. wie genau registriert wird.
Um bei deinem Beispiel zu bleiben:

Ausnahmegenehmigung Kat. A für Glock Pistole + großes Magazin -> Wechsel von Gen4 auf Gen5 oder auf z.B. eine 17er müsste gehen.
Ebenso Erwerb von 24er, 33er etc.

Ausnahmegenehmigung Kat. A für Glock 19 Gen 4 Nr. XXXXxxx + 1 Stück 33 Schuss Magazin -> Wechsel nicht möglich oder nur mit neuer Sportschützenregelung.

So stell ich es mir zumindest nach derzeitigem Wissensstand vor.
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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von burggraben » Mo 22. Okt 2018, 10:33

Grundsätzlich kann man glaube ich sagen dass das Gesetz verschiedene Auslegungen zulässt, insbesondere welche Magazine man nachkaufen darf. Man kann sich unter der aktuelle Regierung vermutlich eine vernünftige Interpretation erwarten, langfristig gibt es aber die Gefahr dass mit den Magazinen das alte Verschärfungsspiel gespielt werden kann. Zuerst wird die Verwaltung strenger, dann kommen die ersten Fälle vor Gericht, es kommen passende Erkenntnisse welche argumentieren dass dem WaffG ein "grundsätzlich restriktiver Charakter zuzuschreiben ist" und alles strengstmöglichst auszulegen ist, die Verwaltung setzt das dann um, und das dreht sich dann mehrmals so im Kreis bis man nur mehr genau den Typ von Magazin, von genau dem Hersteller, von genau dem Modell, in genau der Kapazität nachkaufen darf den man bereits hat. Ich seh schon den Fall vor Gericht wo jemand ein 30er hat und ein 40er nachkaufen will und die Frage geklärt werden muss ob er das darf.

Ich hoffe ich liege falsch, oder wir haben längerfristig dem Legalwaffenbesitz nicht abgeneigte Regierungskonstellationen.

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Re: 33er Glock Magazine

Beitrag von Bdave » Mo 22. Okt 2018, 11:24

Jap, da stimme ich zu
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