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Angemessene Entschädigung kat B §43

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Markus_H
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Angemessene Entschädigung kat B §43

Beitrag von Markus_H » Fr 19. Okt 2018, 10:46

Waffengesetz hat geschrieben:Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
.........
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Mein Freund hat 2 FFW geerbt aber keine WBK beantragt, die Polizei will jetzt die Waffen einkassieren.
Hat jemand von euch Erfahrung wie die angemessene Entschädigung etwa berechnet wird? Alteisen/Marktwert/fix10er pro stk?

waffzick
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Re: Angemessene Entschädigung

Beitrag von waffzick » Fr 19. Okt 2018, 10:55

VwGH 03 0099/2005 = ZfV 2010/227

4.a) Die angemessene Entschädigung für verfallene Waffen ist nach dem objektiven Verkehrswert festzusetzen, sodass der ortsübliche Marktwert, zusammengesetzt aus dem Preis für eine Neubeschaffung, vermindert um den Wertverlust durch Abnützung, veraltete Technik uÄ, maßgeblich ist.

Der Wert der besonderen Vorliebe iSd § 305 zweiter Halbsatz ABGB ist nicht zu berücksichtigen (ErläutRV zu § 12 WaffenG 1986, 457 BlgNR 20. GP, abgedruckt bei Grosinger/Szirba/Szymanski, Das österr Waffenrecht3 [2005] 75, sowie das insofern auch für die geltende Rechtslage maßgebliche Erk des VwGH vom 21. 4. 1970, 1862/69).

b) Die Ermittlung der Entschädigung hat regelmäßig auf Grundlage eines Schätzgutachtens über den objektiven Verkehrswert der verfallenen Gegenstände zu erfolgen. Das GA muss schlüssig und nachvollziehbar sein. Aufhebung wegen Mangelhaftigkeit des GA.


Ich würde aber versuchen, die Waffen an eine andere berechtigte Person ausfolgen zu lassen (§ 43 Abs 5 WaffG). Da wird sich wohl jemand finden lassen.

edit: Korrektur der Norm, ist der Abs 5
Zuletzt geändert von waffzick am Fr 19. Okt 2018, 11:02, insgesamt 2-mal geändert.

eriochromcyanin
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Re: Angemessene Entschädigung kat B §43

Beitrag von eriochromcyanin » Fr 19. Okt 2018, 10:56

Oder das, was beim dorotheum erzielt wird?
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gewo
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Re: Angemessene Entschädigung kat B §43

Beitrag von gewo » Fr 19. Okt 2018, 11:27

Markus_H hat geschrieben:
Waffengesetz hat geschrieben:Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
.........
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Mein Freund hat 2 FFW geerbt aber keine WBK beantragt, die Polizei will jetzt die Waffen einkassieren.
Hat jemand von euch Erfahrung wie die angemessene Entschädigung etwa berechnet wird? Alteisen/Marktwert/fix10er pro stk?


er solls doch einfach mal bei einem händler auf depot legen
kostet die zwr meldung von was weiss ich 10,- bis 15,- euro und a paar euro im jahr
und dann kann er sich ueberlegen was er weiter tut
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Re: Angemessene Entschädigung kat B §43

Beitrag von johnbond01 » Fr 19. Okt 2018, 11:34

Um was gehts dabei? Will haben? Reich wird er sicher nicht wenn er sie abgibt...

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Markus_H
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Re: Angemessene Entschädigung kat B §43

Beitrag von Markus_H » Fr 19. Okt 2018, 13:01

Danke für die hilfreichen Meldungen! Ich mach ihm jetzt Stress er möge die Dinger auf Depot legen bzw nehm sie selbst wenn es noch nicht zu spät ist. Soweit ich weiß ists nichts besonders, 38 snub und irgendeine 9mm, 0815 Tresorwächter also.

mastercrash
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Re: Angemessene Entschädigung kat B §43

Beitrag von mastercrash » Fr 19. Okt 2018, 17:38

Die werden doch ansonsten versteigert und er erhält das Geld aus der Versteigerung...
Das ist dann auch die "angemessene Entschädigung", weil davon ausgegangen wird, dass bei der Versteigerung der übliche Marktwert rauskommt...
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
Beretta 92 S @ 9x19
AR-15 M4 @ 5.56x45
Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

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