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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 20:31
von bino71
Glaubt Ihr wirklich auf der WBK bzw im ZWR wird nicht bei Altbestand stehen: AR15 ... Seriennummer xxxxx Kat A stehen
und genau mit dieser Waffe wirst die +10 Magazine verwenden?
Wenn man nachher eine andere AR15 kaufst, wirst die 10+ nicht verwenden dürfen (weil ja nicht der Seriennummer entspricht, Ausnahme wenn Sportschütze)
Alles andere wäre unlogisch. Ist halt auch nur Glaskugelschauen. Wir wissen es bald.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 21:11
von burggraben
John Connor hat geschrieben:Nein, warum? Wennst eine Ausnahmegenehmigung für „Langwaffe Kat A“

Wie kommst du da drauf dass es Langwaffen / Kurzwaffen KatA Plätze gibt die nicht an eine bestimmte (Altbestand-)Waffe gebunden sind?

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 21:19
von burggraben
bino71 hat geschrieben:Glaubt Ihr wirklich auf der WBK bzw im ZWR wird nicht bei Altbestand stehen: AR15 ... Seriennummer xxxxx Kat A stehen
und genau mit dieser Waffe wirst die +10 Magazine verwenden?
Wenn man nachher eine andere AR15 kaufst, wirst die 10+ nicht verwenden dürfen (weil ja nicht der Seriennummer entspricht, Ausnahme wenn Sportschütze)
Alles andere wäre unlogisch. Ist halt auch nur Glaskugelschauen. Wir wissen es bald.

Wenn es widerum so kommt, dann ist die Frage was mit legal besessenen freien AR15 Teilen passiert welche waffenrechtlich relevant werden. Sollten zb Lower relevant werden - was offen scheint - wird das dann KatA Zubehör?

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 21:41
von TrkA
bino71 hat geschrieben:Glaubt Ihr wirklich auf der WBK bzw im ZWR wird nicht bei Altbestand stehen: AR15 ... Seriennummer xxxxx Kat A stehen
und genau mit dieser Waffe wirst die +10 Magazine verwenden?
Wenn man nachher eine andere AR15 kaufst, wirst die 10+ nicht verwenden dürfen (weil ja nicht der Seriennummer entspricht, Ausnahme wenn Sportschütze)
Alles andere wäre unlogisch. Ist halt auch nur Glaskugelschauen. Wir wissen es bald.


Ich befürchte, dass es so kommen wird - wie wurde das damals bei den Pumpguns gehandhabt (war da der Platz an die Seriennummer gebunden)?

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 21:51
von Burgenlandy
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Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 21:54
von John Connor
Martin P hat geschrieben:Bist du dir sicher? Nur als Diskussionsbeitrag:

Bei deinem Beispiel ist das M4 Altbestand und fällt damit unter § 58 Abs. 13 des Entwurfes. Laut dem ersten Satz der Bestimmung ist der Besitz dieser Waffe(n) weiterhin zulässig (rechtzeitige Meldung vorausgesetzt). Das kann man meiner Meinung nach auch so lesen, dass du eben nicht eine Ausnahmebewilligung für eine Waffengruppe bekommst, sondern eine auf genau die besessene Waffe eingeschränkte Erlaubnis. Das wäre dann so, wie aktuell eine § 18-Bewilligung für eine MP40 - da kannst du auch nicht statt dessen einfach eine PPsh41 draufsetzen.

Nein, das heißt, dass der Besitz der von Dir besessenen konkreten Waffe zunächst einmal legal ist,wennst Du sie innerhalb von2 Jahren meldest. Sonst heißt das nix.

Martin P hat geschrieben: Das Ergebnis wäre, dass du mitnichten aus deiner Altbestandsbewilligung heraus ein großes Magazin an einen nach Inkrafttreten der Novelle gekauften HA anstecken darfst ....
Ich weiß, für dein Ergebnis spricht die allgemein gehaltene Formulierung im dritten Satz (arg.: "... solche Waffen ...") ...



bino71 hat geschrieben:Glaubt Ihr wirklich auf der WBK bzw im ZWR wird nicht bei Altbestand stehen: AR15 ... Seriennummer xxxxx Kat A stehen
und genau mit dieser Waffe wirst die +10 Magazine verwenden?
Wenn man nachher eine andere AR15 kaufst, wirst die 10+ nicht verwenden dürfen (weil ja nicht der Seriennummer entspricht, Ausnahme wenn Sportschütze)
Alles andere wäre unlogisch. Ist halt auch nur Glaskugelschauen. Wir wissen es bald.
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burggraben hat geschrieben:Wie kommst du da drauf dass es Langwaffen / Kurzwaffen KatA Plätze gibt die nicht an eine bestimmte (Altbestand-)Waffe gebunden sind?


TrkA hat geschrieben:Sorry, meinte es anders herum - so wie ich die Richtlinie lese, darf ich mit der Ausnahmegenehmigung auch weiterhin Magazine kaufen ( §17 (3) bezüglich Erwerb von Magazinen und §58 (13)) nur ist mir nicht klar ob dies nur für z.B.: ein AUG gilt, da in §58 von "solchen Magazinen" die Rede ist, oder dies allgemein für große Magazine für Langwaffen gilt!


Dazu muss man nur in den § 58 Abs 13 schauen.
Während die Leute, die zB einen Repitierer mit passendem grroßen Ar15 Magazin keine weiteren Magazine kaufen werden dürfen, siehts bei den Leuten die einen HA mit passendem Magazin haben anders aus.

Laut § 58 Abs 13 ht für verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z7, 8 und 11 die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen.

@ martin P, bino71 & burggraben: Laut Erläuterungen bezeichnet "diese" den konkreten Gegenstand. Wird nicht "diese" sondern "solche" verwendet, wird daher nicht der konkrete Gegenstand sondern die Gattung (LW/KW) bezeichnet. Das scheint mir offenkundig.

@TrkA: Ja, wie gesagt, bei den Magazinen steht im §58 Abs 13 nix von Kauf. Das "solche" halte ich daher für einen Redaktionsirrtum.
Bei den HA schauts schon anders aus. Da ist eine Berechtigung für solche Waffen auszustellen.

Nun sagt der § 17 Abs 3, dass der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs.1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, keiner gesonderten Bewilligung
bedarf.

Eine Schusswaffe besitzt man aber nur dann aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11, wenn sie Kat A ist.
Man benötigt daher am Stichtag zumindest ein großes Magazin für die neiche Puffn, die man auch nach dem Stichtag kaufen kann.
Da man eine Kategorie Ausnahmegenehmigung hat, kann man das Magazin dann an die neue Waffe anstecken. Vorher muss man an der alten Puffen das Magazin aber abziehen, um sie auf KAT B zu bringen, damit man nicht zu viele KAT A auf einmal hat.

Wenn man den § 17 wohlwollend liest, besitzt man die neuche Waffe dann aufgrund einer Ausnahme vom Verbot nach §17 Abs. 1 Z 7 oder 8 und kann sich weitere große Magazine kaufen. So würde ich es zumindest argumentieren, wenngleich ich derzeit auf das Gelingen keine größere Summe verwetten täte.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 22:02
von John Connor
Burgenlandy hat geschrieben: Bspw ar15 lower geht für ar15 ha oder ar15 repetierer. Wenn er A ist kannst in für den kat C repetierer auch nutzen. .


Ein Lower ist kein wesentlicher Bestandteil iS §23, weil er bei AR Systemen nicht zur mechanischen Verbindung von
Lauf mit Verschluss bzw. der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss. dient. Er ist daher kein Rahmen bzw. Gehäuse im Sinne § 2 Abs 2 neue Fassung.

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 22:24
von Martin P
John Connor hat geschrieben:Laut § 58 Abs 13 ht für verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z7, 8 und 11 die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen.

@ martin P, bino71 & burggraben: Laut Erläuterungen bezeichnet "diese" den konkreten Gegenstand. Wird nicht "diese" sondern "solche" verwendet, wird daher nicht der konkrete Gegenstand sondern die Gattung (LW/KW) bezeichnet. Das scheint mir offenkundig.


Wie ich eh schon oben geschrieben habe, könnte man es mit eben diesem Argument allenfalls so begründen. Andererseits, wozu dann die gewählte Formulierung im ersten Satz des § 58 Abs. 13? Vor allem lässt du im dritten Satz die Wortfolge entsprechend der bisherigen Berechtigung unter den Tisch fallen. Lies das im Zusammenhang mit dem ersten Satz ...

Re: Stellungnahme Novelle - § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8

Verfasst: Mo 5. Nov 2018, 22:40
von John Connor
Martin P hat geschrieben:
John Connor hat geschrieben:Laut § 58 Abs 13 ht für verbotene Waffen gemäß §17 Abs.1 Z7, 8 und 11 die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen.

@ martin P, bino71 & burggraben: Laut Erläuterungen bezeichnet "diese" den konkreten Gegenstand. Wird nicht "diese" sondern "solche" verwendet, wird daher nicht der konkrete Gegenstand sondern die Gattung (LW/KW) bezeichnet. Das scheint mir offenkundig.


Wie ich eh schon oben geschrieben habe, könnte man es mit eben diesem Argument allenfalls so begründen. Andererseits, wozu dann die gewählte Formulierung im ersten Satz des § 58 Abs. 13? Vor allem lässt du im dritten Satz die Wortfolge entsprechend der bisherigen Berechtigung unter den Tisch fallen. Lies das im Zusammenhang mit dem ersten Satz ...


Hab ich, keine Angst.
Den ersten Satz brauchst deshalb weil Du für den besessenen HA eine legale Grundlage brauchst bist ihn gemeldet hast, Dafür hast 2 Jahre Zeit.