eXistenZ hat geschrieben:Wenn Vorsatz zur Tötung besteht ist es keine Notwehr. Dann ist es Mord.
Eine Schusswaffe ist ein anerkanntes Mittel zur legalen Selbstverteidigung, darum gilt Selbstverteidigung auch als Rechtfertigungsgrund einer WBK. Der Gebrauch einer Schusswaffe zur SV führt nicht mit Sicherheit zum Tod des Angreifers. Wenn kein Vorsatz zur Tötung besteht, kann es kein Mord sein.
Und genau das ist ebenfalls einfach völlig falsch.
Vorsatz und EVENTUALvorsatz sind eben zwei Paar Schuhe. Ich muss es nicht geradezu auf die Tötung abgesehen haben, sondern es reicht einfach, sich im Fall der Fälle damit abzufinden.
In dem Moment, in dem ich einen Schuss auf einen Menschen abgebe, weiß ich, dass ich ihn damit möglicherweise töte kann und habe mich damit abgefunden, ansonsten hätte ich nicht gefeuert. Und genau DAS ist Eventualvorsatz.
Die Notwehr kommt bei der Prüfung des Sachverhalts erst dann ins Spiel, wenn zuvor ein prinzipiell strafbares Verhalten gesetzt wurde. Sie ist ein Rechtfertigungsgrund, der dem erfüllten Delikt seine Strafbarkeit nimmt.
Und weil du gemeint hast, "so sehe ich das"... dann siehst du es offenbar anders, als die gängigen Grundlehrbücher (!) zum österreichischen Strafrecht. Das sei dir zugestanden, sollte dich aber zumindest eindringlich zum Nachdenken anregen.
Was die Diskussion betrifft: ich stelle keine Behauptungen auf, sondern zitiere Grundlagenwissen, das sich an anderer Stelle erwerben lässt. Das ist nicht einmal ein Diskussionsbeitrag meinerseits und damit auch nicht diskussionswürdig.