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Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von gewo » Fr 9. Nov 2018, 22:52

Steelman hat geschrieben:[quote="gewo"
- mit dem ausdruecklichen verbot des transportes vorgeladener magazine in einem raeumlichen naheverhaeltnis zur waffe (das ergibt sich eh jetzt auch schon aus der rechtsliteratur, steht dzt aber im gegensatz zum gesetzestext, daher unklar) und



Die Idee mit nicht vorgeladenen Magazine kann nur einer kommen, der noch nie bei einem Bewerb war, bei dem keine Zeit mehr ist so ca. 120-150 Patronen in die lereren Magazine zu stopfen.

Mir selbst schon mehrmals passiert.

OK, und das es nicht zu sehr OT wird:

Bitte was genau ist das räumliche Verhältnis?
Ein Rangebag mit getrennten Fächern?
Ein zweites Rangebag?
Vielleicht noch mit Vorhangschloss drauf? (wie in .de)
Verschweisster Tresor im Kofferraum?
Oder gleich einen 2 PKW hinten nachschicken?

Wo ist der Unterschied ob die Patronen in `ner Schachtel od. Sackerl sind, od. in einer Stahl/Plastikbox mit Feder drinn?

LG Steelman[/quote][/quote]

bitte sag das den entscheidungstraegern die den praxisekommentar schreiben, und ned mir ...
Zuletzt geändert von gewo am Sa 10. Nov 2018, 11:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von silverstar » Sa 10. Nov 2018, 06:54

Macht so und so Jeder wie er es für richtig und Gesetzeskonform erachtet ! Diese Schulmeisterei in allen Bereichen erscheint mir müssig ! Jeder von uns hier ist für seine Taten alleine verantwortlich ! Ich halte mich an den Runderlass ! Einige hier scheinen wirklich Deutsche Verhätnisse herbei zu wünschen !
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Martin P
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von Martin P » Sa 10. Nov 2018, 08:28

Norander hat geschrieben:Das Waffen nur zum töten hergestellt werden ist reine AWN Propaganda.


Noch einmal genau lesen, Norander, das habe ich in dieser Allgemeinheit auch nicht behauptet, sondern: Wer eine Schusswaffe zur Selbstverteidigung führt (bitte diese Einleitung genau beachten, darauf kommt es nämlich an), hat einen Gegenstand eingesteckt, der im äußersten Fall dazu dienen kann, einen Angreifer zu töten.

Und ebenso noch einmal, obwohl schon mehrfach betont: Ich sage das ohne Wertung. Diese Handlung kann ja gerechtfertigt sein.

Zu der von mir oben zitierten Judikatur des OGH zum Führen: niemand kann verlässlich sagen, was "leicht schussbereit zu machen" in der Praxis bedeutet. Volles Magazin neben der Pistole im Rucksack? Kann, wenn du einen ungute Richter hast, möglicherweise schon zu viel sein ...

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Jo_Kux
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von Jo_Kux » Sa 10. Nov 2018, 09:13

Ihr müsst ja auf der Strasse echt oft von der Polizei angehalten und durchsucht werden, da kann ich mir schon erklären, warum man sich absichern will.
Mir ist es in den letzten 50 Jahren zum Glück nie passiert, dass mich die Polizei auf offener Strasse angehalten und "zerlegt" hat. gut, vielleicht einfach nur Glück gehabt.
Worüber diskutiert ihr hier bitte?
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von gewo » Sa 10. Nov 2018, 11:26

Jo_Kux hat geschrieben:Ihr müsst ja auf der Strasse echt oft von der Polizei angehalten und durchsucht werden, da kann ich mir schon erklären, warum man sich absichern will.
Mir ist es in den letzten 50 Jahren zum Glück nie passiert, dass mich die Polizei auf offener Strasse angehalten und "zerlegt" hat. gut, vielleicht einfach nur Glück gehabt.
Worüber diskutiert ihr hier bitte?


wir diskutieren hier uber ein - was den wenigsten klar sein duerfte - STRAFRECHTLICHES vorsatzdelikt.

das fuehrt nicht nur zum entzug der waffendokumente sondern auch zu einer gerichtlichen vorstrafe.
du bist dann vorbestraft mit saemtlichen konsequenzen die tw je nach situation bis zur verlust des jobs fuehren

aber andererseits, ja klar
wer nix zu verlieren hat der wird die diskussion hier nicht verstehen ....
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von gewo » Sa 10. Nov 2018, 11:30

und generell erstaunt mich, dass eine sache die auch hier im forum schon a halbes dutzend mal vorgekommen ist und die ihre basis im praxiskommentar hat so kontrovers diskutiert wird

welchen der juristischen inhate des praixkommentars "verwerfen" wir denn sonst noch so weil er unbequem im taeglichen leben ist?
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von eXistenZ » Sa 10. Nov 2018, 12:45

cas81 hat geschrieben:Genau genommen ist Notwehr mit Todesfolge bloß gerechtfertigt Mord. Nicht immer, aber idR. Fakt.

Notwehr mit Todesfolge ist bloß Notwehr mit Todesfolge. Fakt.
"Gerechtfertigtem Mord" gibt es laut Gesetz nicht und auf eine solche unsinnige Wortschöpfung um das Wort "Mord" unterzubringen sollte
man besser verzichten.
idR ist es, wenn es eine Straftat ist, eine fahrlässige Tötung. Fakt.
Deshalb wird im § 3 StGB Notwehr extra auch die Fahrlässigkeit erwähnt.

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cas81
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von cas81 » Sa 10. Nov 2018, 13:41

eXistenZ hat geschrieben:Deshalb wird im § 3 StGB Notwehr extra auch die Fahrlässigkeit erwähnt.
Die Fahrlässigkeit in Abs 2 bezieht sich auf den Exzess iVm asthetischem Affekt. Mord ist ein Vorsatzdelikt, Eventualvorsatz genügt demnach, der wird beim Gebrauch einer Schusswaffe vorausgesetzt. Lediglich das Motiv ist ein anderes. Untermauert wird das von einem subjektiven Element, nämlich der Kenntnis der Notwehrsituation (nicht so in der Rsp). Salopp und zu Illustrationszwecken passt die rechtlich unkorrekte Formulierung schon ganz gut.

Wir können von mir aus an anderer Stelle eine Grundsatzdiskussion führen (sofern du kein Laie bist, anders tue ich mir nicht mehr an). Aber dafür gibt's bereits einen anderen Thread.
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von Balistix » Sa 10. Nov 2018, 13:52

Das Töten eines Menschen unter Vorsatz (und dazu reicht Eventualvorsatz, das ist ein die Todesfolge der Handlung ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden) erfüllt den Tatbestand des Mordes.

Dass dieser Mord nachgelagert als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und daher nicht bestraft wird, ändert nichts daran, dass das gesetzte Verhalten tatbestandsmäßig ist.

Vereinfacht gesagt: Somit begehe ich zunächst einen Mord, wenn ich einen Einbrecher erschieße, werde aber nicht dafür bestraft.

Wer es nicht glaubt, liest bei Fuchs oder Höpfel das Prüfungsschema für Vorsatzdelikte nach. Findet sich sicher auch im Netz.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von eXistenZ » Sa 10. Nov 2018, 13:53

Du hast hier etwas behauptet das offensichtlich falsch ist und das möchte ich hier nicht so unkommentiert stehen lassen.

cas81 hat geschrieben:
eXistenZ hat geschrieben:Deshalb wird im § 3 StGB Notwehr extra auch die Fahrlässigkeit erwähnt.
Die Fahrlässigkeit in Abs 2 bezieht sich auf den Exzess iVm asthetischem Affekt.

Ja klar, weil nur eine Notwehrexzess eine mögliche strafbare Handlung beinhalten kann. Eine Notwehr ohne Exzess ist nicht strafbar.

cas81 hat geschrieben:Mord ist ein Vorsatzdelikt,

Richtig.

cas81 hat geschrieben:Eventualvorsatz genügt demnach, der wird beim Gebrauch einer Schusswaffe vorausgesetzt.

Eventualvorsatz genügt = Richtig

der wird beim Gebrauch einer Schusswaffe vorausgesetzt = FALSCH, das machst nur du und es ist schlicht nicht richtig

Wenn Vorsatz zur Tötung besteht ist es keine Notwehr. Dann ist es Mord.
Eine Schusswaffe ist ein anerkanntes Mittel zur legalen Selbstverteidigung, darum gilt Selbstverteidigung auch als Rechtfertigungsgrund einer WBK. Der Gebrauch einer Schusswaffe zur SV führt nicht mit Sicherheit zum Tod des Angreifers. Wenn kein Vorsatz zur Tötung besteht, kann es kein Mord sein.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von cas81 » Sa 10. Nov 2018, 13:57

Balistix hat geschrieben:Das Töten eines Menschen unter Vorsatz (und dazu reicht Eventualvorsatz, das ist ein die Todesfolge der Handlung ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden) erfüllt den Tatbestand des Mordes.

Dass dieser Mord nachgelagert als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und daher nicht bestraft wird, ändert nichts daran, dass das gesetzte Verhalten tatbestandsmäßig ist.

Vereinfacht gesagt: Somit begehe ich zunächst einen Mord, wenn ich einen Einbrecher erschieße, werde aber nicht dafür bestraft.

Wer es nicht glaubt, liest bei Fuchs oder Höpfel das Prüfungsschema für Vorsatzdelikte nach. Findet sich sicher auch im Netz.

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So siehts aus. Die Notwehr lässt den Handlungsunwert entfallen und damit die Rechtswidrigkeit. Nicht aber objektiven oder subjektiven Tatbestand. It's that simple.
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von eXistenZ » Sa 10. Nov 2018, 14:03

Ich halte eure Ausführung für falsch und eine Behauptung aufzustellen und danach eine Diskussion für beendet zu erklären ist ein sehr schlechter Stil. Ich habe weiter oben erklärt wie ich das sehe und warum ich eure Sicht für falsch erachte.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von Balistix » Sa 10. Nov 2018, 14:27

gewo hat geschrieben:und generell erstaunt mich, dass eine sache die auch hier im forum schon a halbes dutzend mal vorgekommen ist und die ihre basis im praxiskommentar hat so kontrovers diskutiert wird

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Auch bzw gerade in der Juristerei gibt es Meinungen.

Ein Kommentar ist keine Bibel, sondern erst einmal "nur" eine Meinungsäußerung des Autors. Dass diese natürlich ein entsprechendes Gewicht hat und von anderen aufgegriffen wird (ua auch von den Gerichten), steht natürlich ebenfalls außer Frage.

Im konkreten Fall gibt Keplinger sicher die herrschende Meinung wider, du hast also schon (großteils) Recht damit, was du sagst. In dem Sinne, dass man sich diese Meinung zu Gemüte führen sollte und tendenziell auf der sicheren Seite ist, wenn man sie als Handlungsmaxime hernimmt.

Das heißt aber nicht, dass man diese Meinung nicht diskutieren kann und ggf aus guten Gründen anderer Meinung sein. Sonst bräuchten wir den Begriff "Mindermeinung" ja nicht. Und es kommt auch letzten Endes gar nicht mal so selten vor, dass sich die herrschende Meinung ändert.

"Keplinger sagt das und darum ist das so, diskussionslos und aus." ist ein wenig kurz gegriffen.
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von cas81 » Sa 10. Nov 2018, 14:30

eXistenZ hat geschrieben:Ich halte eure Ausführung für falsch und eine Behauptung aufzustellen und danach eine Diskussion für beendet zu erklären ist ein sehr schlechter Stil. Ich habe weiter oben erklärt wie ich das sehe und warum ich eure Sicht für falsch erachte.

Die Diskussion ist deshalb beendet, weil sie

1. nicht hierher gehört und auch ich selbst schon genug OT war und

2. weil das eine dogmatische Diskussion ist, zu der man gewisse Voraussetzungen mitbringen muss. Nicht umsonst verbringt man zumindest ein Semester mit dem ersten Teil von Strafrecht. Wenn diese Voraussetzungen fehlen ist eine Diskussion sinnlos und daher auch endlos. Sieht man ja. Die Schlüsselworte wurden genannt und darauf läuft es nun mal hinaus, auch wenn es dir nicht gefällt. Das ist halt nix, das mit geschwinder Google- Suche und Erklärungen zwischen Tür und Angel erledigt ist. Ist nicht ungut gemeint.
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von Maddin » Sa 10. Nov 2018, 14:32

eXistenZ hat geschrieben:Ich halte eure Ausführung für falsch und eine Behauptung aufzustellen und danach eine Diskussion für beendet zu erklären ist ein sehr schlechter Stil. Ich habe weiter oben erklärt wie ich das sehe und warum ich eure Sicht für falsch erachte.


Welche Behauptung ist falsch ?

Dass die Notwehr erst auf der 2. Prüfungsebene der Rechtfertigung zum Tragen kommt und nicht auf der 1. Ebene des Tatbestands ist jedem Jus-Studenten im Anfangssemester klar.

Der Tatbestand des Mord gem. § 75 StGB muss sowohl hinsichtlich des objektiven (Tatbild), als auch des subjektiven (Vorsatz) Tatbestands erfüllt sein, bevor man überhaupt zur Prüfung kommt ob Notwehr vorliegt oder nicht.

Wenn die Tat wegen Notwehr gerechtfertigt ist dann bin ich nicht wegen Mord zu bestrafen, weil ich nicht rechtswidrig gehandelt habe (sehrwohl aber tatbestandsmäßig).

Die Fahrlässigkeit im Notwehr-§ bezieht sich auf die Notwehrüberschreitung. Passiert diese aufgrund von Angst, ist der Täter nach dem entsprechendem Fahrlässigkeitsdelikt (zB. fahrlässige Tötung) zu bestrafen.

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