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Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von eXistenZ » Sa 10. Nov 2018, 15:52

Balistix hat geschrieben:Bewusste Fahrlässigkeit: ich will ihn nicht töten und bin mir sehr sicher, dass ich ihn nur verletzen werde.

Ich bin von dieser Definition ausgegangen:
Eine bewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Täter den Erfolg seiner Tat für möglich halten konnte. Dabei hofft er allerdings, dass dieser Taterfolg nicht eintreten wird.
https://www.juraforum.de/lexikon/fahrla ... t-bewusste

Ja, ich hoffe das und gehe demnach davon aus.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von Balistix » Sa 10. Nov 2018, 15:58

eXistenZ hat geschrieben:
Balistix hat geschrieben:Bewusste Fahrlässigkeit: ich will ihn nicht töten und bin mir sehr sicher, dass ich ihn nur verletzen werde.

Ich bin von dieser Definition ausgegangen:
Eine bewusste Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Täter den Erfolg seiner Tat für möglich halten konnte. Dabei hofft er allerdings, dass dieser Taterfolg nicht eintreten wird.
https://www.juraforum.de/lexikon/fahrla ... t-bewusste

Ja, ich hoffe das und gehe demnach davon aus.


Ist ein schmaler Grat, keine Frage.

https://www.iurastudent.de/definition/b ... lässigkeit

Diese Definition gefällt mir besser, weil sie konkreter ist.
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von eXistenZ » Sa 10. Nov 2018, 16:12

cas81 hat geschrieben:Wenn du nun DIESES Posting Revue passieren lässt: Wo liegt das Problem?

Ausgangspunkt war die Behauptung eines Users das alle Schusswaffen eigentlich Mordwaffen sind und ich mag
es nicht wenn jemand meine Waffen so bezeichnet. Selbst Schusswaffen die zur SV Zwecken produziert werden
verdienen diese Bezeichnung m. E. nicht. Schockierend war das diese Aussage von einem Waffenbesitzer in einem
Waffenforum getroffen wurde. So etwas ist eigentlich eine Aussage die man von Anti-Waffen-Fanatikern kennt und
diese verwenden gerne eine solche Bezeichnung, weil sie den Begriff Waffe mit einem zutiefst negativ bewertenden Begriff
wie Mord in Verbindung bringt.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von preisi » Sa 10. Nov 2018, 16:15

gewo hat geschrieben:
Steelman hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:- mit dem ausdruecklichen verbot des transportes vorgeladener magazine in einem raeumlichen naheverhaeltnis zur waffe (das ergibt sich eh jetzt auch schon aus der rechtsliteratur, steht dzt aber im gegensatz zum gesetzestext, daher unklar) und



Die Idee mit nicht vorgeladenen Magazine kann nur einer kommen, der noch nie bei einem Bewerb war, bei dem keine Zeit mehr ist so ca. 120-150 Patronen in die lereren Magazine zu stopfen.

Mir selbst schon mehrmals passiert.

OK, und das es nicht zu sehr OT wird:

Bitte was genau ist das räumliche Verhältnis?
Ein Rangebag mit getrennten Fächern?
Ein zweites Rangebag?
Vielleicht noch mit Vorhangschloss drauf? (wie in .de)
Verschweisster Tresor im Kofferraum?
Oder gleich einen 2 PKW hinten nachschicken?

Wo ist der Unterschied ob die Patronen in `ner Schachtel od. Sackerl sind, od. in einer Stahl/Plastikbox mit Feder drinn?

LG Steelman


bitte sag das den entscheidungstraegern die den praxisekommentar schreiben, und ned mir ...

Das bedeutet, wenn ich vorgeladene Magazine in dem Magazinfach (Außenfach) meines Rangebags transportiere, und die ungeladene Waffe sich im Innenfach des Rangebags befindet, dann kann mir das als führen der Waffe im Sinne des Waffengesetzes ausgelegt werden, obwohl folgendes eingehalten wird: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport). ??

Wie geht das zusammen?
Ist das tatsächlich führen oder nicht?
Kennt hier jemand diesbezügliche Rechtsprechung oder hat andere praktische Erfahrungen mit dem Thema?

Papa Bär
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von Papa Bär » Sa 10. Nov 2018, 16:43

Und selbst wenn es zu einem Fall ein Urteil gäbe, es hilft dir nicht, denn ein anderer richter wird in der selben situation eventuell anders entscheiden.
Und genau das ist unser Problem, denn es ist juristisch nicht eindeutig.
Deswegen ist die Diskussion hier auf völlig sinnlos, denn der Gesetzestext liegt am Tisch, die Interpretation obligt aber dem jeweiligen Richter wenn der Fall eintritt.
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von gewo » Sa 10. Nov 2018, 17:00

preisi hat geschrieben:Das bedeutet, wenn ich vorgeladene Magazine in dem Magazinfach (Außenfach) meines Rangebags transportiere, und die ungeladene Waffe sich im Innenfach des Rangebags befindet, dann kann mir das als führen der Waffe im Sinne des Waffengesetzes ausgelegt werden, obwohl folgendes eingehalten wird: Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport). ??

Wie geht das zusammen?
Ist das tatsächlich führen oder nicht?
Kennt hier jemand diesbezügliche Rechtsprechung oder hat andere praktische Erfahrungen mit dem Thema?


das bedeutet dass personen die nicht beruflich oder aus einem eigenen anlass mit rechtsmaterie und der rechtsprechung dazu zu tun haben ein falsches oder unvollstaendiges verstandnis zum thema rechtssprechung haben

ein gesetz alleine ist mit den inhalten fuer dich als buerger fast unbedeutend
den anhand des gesetzes kannst du nicht feststellen an welche gesetzesnormen du gebunden bist

auch die ans gesetz angehaengten verordnungen sind dazu kaum ausreichend

wenn erlaesse bekannt sind dann hast du als buerger schon etwas bessere karten weil du erfaehrst was die "chefs" in der verwaltung glauben was richtg und falsch ist. nichts desto trotz haben erlaesse keinerlei rechtswirkung nach aussen, und das steht auch fast immer dabei

das woran du dich als buerger ganz gut halten kannst sind OGH/ VFGH entscheide, und zwar dann wenn sie nicht all zu alt und MEHR ALS ZWEI MAL in der selben weise getroffen worden sind.

erst dann gehen die paradebuerokraten in den aemtern von einer "fortgesetzen rechtssprechung" aus

einzelentscheidungen einer verwaltung
urteile eines bezirksgerichtes
urteile eines landesverwaltungsgerichtes
einzelne urteile eines hoechstgerichtes
enwickeln in der praxis keine oder kaum rechtswirkung auf gleichartige verfahren die an anderen behoerden anfallen.

eigentlich haette der gesetzgeber dem buerger gegenueber ein determinierungsgebot
er muss ihm auf gut deutsch sagen was darfst du und was darfst du nicht

in gang ganz vielen gesetzesbereichen wird dem wenig nachgekommen
im waffenwesen - vor allem auffgrund der seitens der politik oder hardlinern in der verwaltung ueber die jahrzehnte fast unvollziehbaren gesetzesteile - ist es allerdings nach aussen gut zu sehen

fazit:
niemand kann dir sagen ob DU bei entscheidung durch DEINE behoerde mit vorgeladenen magazinen in der aussentasche des rangebags in dem die waffe steckt ein strafrechtliches delikt (unerlauftes fuehren eine schusswaffe) begehst oder nicht

fakt ist aber auch:
mit den vorgeladenen magazinen in der aussentasche hast vermutlich bessere karten als mit den vorgeladenen magazinen direkt bei der waffe
und wenn die waffe dann nicht nur nackig im rangebag liegt sondern sie noch im originalkoffer oder einen geschlossenen (aber nicht notwendigerweise VERschlossenen) futteral steckt dann ist es noch besser

ist das ganze jetzt ein "buckeln nach oben das uns am ende in deutsche verhaeltnisse fuehrt"?

mit nichten

das ganze leben besteht aus riskoabwaegung
immer

wenn ich weiss dass ein hoher richter eines berufungsgerichtes und der ranghoechste beamte im BMI der mit waffen zu tun hat "privat" eine meinung vertreten die man aufgrund der gesetzesformulierung in zwei richtungen auslegten koennte, dann werde ich doch den teufel tun mich fuer die "andere" auslegung zu entscheiden, wenn mir dadurch kein nachteil erwaechst ....

das ist nicht kriechertum
das ist intelligenz
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von mspaetauf » Sa 10. Nov 2018, 20:23

eXistenZ hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben:Wenn du nun DIESES Posting Revue passieren lässt: Wo liegt das Problem?

Ausgangspunkt war die Behauptung eines Users das alle Schusswaffen eigentlich Mordwaffen sind und ich mag
es nicht wenn jemand meine Waffen so bezeichnet.


Ich gebe zu diese Formulierung war unglücklich von mir und drückt auch nicht mein Empfinden aus.

Was ich eigentlich sagen wollte ist, dass Schusswaffen Geräte sind, die dazu entwickelt wurden, möglichst effektiv und ohne viel eigenes Risiko zu töten.

Wie gesagt ich habe da kein Problem damit, die Menschheit hat dahingehend eine lange Geschichte. Aber ich bin es mir bewusst und respektiere es und für mich spiegelt sich das auch im Umgang wieder.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von burggraben » Do 15. Nov 2018, 04:05

mastercrash hat geschrieben:Einfach Waffe einpacken, im Fitnessstudio in den Kasten mit selbst mitgebrachtem Schloss sperren

Das spielt es nicht, weil das keine sichere Verwahrung ist. WP entzogen, vom VwGH bestätigt. Siehe dieses Erkenntnis.

Zitat aus dem Erkenntnis:
Der Beschwerdeführer habe am 21. Juli 1994 aus privaten Gründen das S-Bad in W aufgesucht. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine Pistole bei sich gehabt. Er habe sich entschlossen, die Waffe während seines Aufenthaltes im Bad nicht im Auto zu lassen, sondern im Badekästchen aufzubewahren, weil ihm dieser Ort aufgrund der Beaufsichtigung und Überwachung des Bades "als verläßlicher" erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe selbst bei der Diebstahlsanzeige angegeben, daß er, als er aus dem Badekästchen Geld geholt habe, von zwei Personen ausländischen Aussehens beobachtet worden sei. Während seines Aufenthaltes im Bad sei in der Zeit zwischen 13.00 und 16.00 Uhr das Badekästchen von unbekannten Tätern aufgebrochen und die Pistole samt Magazin mit acht Schuß Munition sowie einigen anderen Gegenständen gestohlen worden.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von burggraben » Do 15. Nov 2018, 04:21

gewo hat geschrieben:trotzdem findest du im praxiskommentar von gartner/kepplinger ich glaub die ausgabe 2008 (?) die formuliereung dass man fuer den fall das eine ungeladene faustfeuerwaffe in einem raeumlichen naheverhaeltnis mit einem geladenen magazin transportiert wird wohl der praxis entsprechend regelmaessig davon auszugehen ist dass es sich um ein fuehren dieser waffe handelt ...

Ich hab vor ein paar Monaten mal ein Zeit lang im Keplinger gesucht wo das steht, weil du das an anderer Stelle im Forum schonmal geschrieben hast. Ich kann das aber in der 6. Ausgabe 2017 nicht finden. Auf Seite 40 steht zum Transport dass die Schusswaffe ungeladen sein muss und es wird geladen definiert als Patrone im Patronenlager oder wenn in dem in der Waffe eingeführten Magazin ein oder mehrere Patronen sind. Ob die Waffe gesichert ist oder nicht ändert (verständlicherweise) nichts daran ob sie geladen ist oder nicht.

Von nicht eingeführten, vorgeladenen Magazine finde ich im Praxiskommentar nix. gewo kannst du bitte nochmal nachschauen wo du das gelesen hast? Falls es im 2008er steht bitte ich um die Seitenzahl und den Kapitel- und Unterkapitelnamen damit ich das mit der 2017er Version so gut wie möglich abgleichen kann ob das rausgeflogen ist.

Hat das irgend jemand hier in der 6. Auflage Keplinger gefunden?

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von gewo » Do 15. Nov 2018, 09:16

burggraben hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:trotzdem findest du im praxiskommentar von gartner/kepplinger ich glaub die ausgabe 2008 (?) die formuliereung dass man fuer den fall das eine ungeladene faustfeuerwaffe in einem raeumlichen naheverhaeltnis mit einem geladenen magazin transportiert wird wohl der praxis entsprechend regelmaessig davon auszugehen ist dass es sich um ein fuehren dieser waffe handelt ...

Ich hab vor ein paar Monaten mal ein Zeit lang im Keplinger gesucht wo das steht, weil du das an anderer Stelle im Forum schonmal geschrieben hast. Ich kann das aber in der 6. Ausgabe 2017 nicht finden. Auf Seite 40 steht zum Transport dass die Schusswaffe ungeladen sein muss und es wird geladen definiert als Patrone im Patronenlager oder wenn in dem in der Waffe eingeführten Magazin ein oder mehrere Patronen sind. Ob die Waffe gesichert ist oder nicht ändert (verständlicherweise) nichts daran ob sie geladen ist oder nicht.

Von nicht eingeführten, vorgeladenen Magazine finde ich im Praxiskommentar nix. gewo kannst du bitte nochmal nachschauen wo du das gelesen hast? Falls es im 2008er steht bitte ich um die Seitenzahl und den Kapitel- und Unterkapitelnamen damit ich das mit der 2017er Version so gut wie möglich abgleichen kann ob das rausgeflogen ist.

Hat das irgend jemand hier in der 6. Auflage Keplinger gefunden?


wenn die suchfunktion hier im forum besser waere ginge das blitzschnell

ein kollege hat es vor ca drei jahren hier gepostet
mit quelle und textzitat

ich wusste es vorher auch ned und bin damals vom gegenteil ausgegangen
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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von Jo_Kux » Do 15. Nov 2018, 09:21

Ich dachte wirklich im Waffengesetzunterforum müsste man Behauptungen mit den entsprechenden Gesetzestexten hinterlegen... Padauz ;-)
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von burggraben » Do 29. Nov 2018, 20:34

gewo hat geschrieben:ein kollege hat es vor ca drei jahren hier gepostet
mit quelle und textzitat

ich wusste es vorher auch ned und bin damals vom gegenteil ausgegangen


Edit: Posting in eigenen Thread verschoben weil es hier um den Waffenpass geht und das Thema auch grade in anderen Thread gleichzeitig diskutiert wird: viewtopic.php?f=20&t=43808

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von burggraben » Fr 7. Dez 2018, 13:02

Von dem Ereignissen im Anschluss des Bankraub vor kurzem gibts ein Video: https://kurier.at/chronik/wien/video-ze ... /400346470

So wie es sich auch dem Video darstellt hatte der Sicherheitsmann keinen WP und war dem Räuber wehrlos ausgeliefert.

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von aragorn » Fr 7. Dez 2018, 17:41

Bekommen nun alle milizler den WP oder sonstige Goodies?

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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Beitrag von burggraben » Fr 7. Dez 2018, 18:06

Nein, das Gesetz wurde diesbezüglich nicht geändert .

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