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Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 11:12
von Evilcannibal79
Was diskutierts hier eigentlich rum?
Sollte nach Tschechischem Vorbild laufen und gut ist.....wo ist da Problem?
Wem von euch steht es denn zu, zu beurteilen, der darf und der nicht?
Gleiches Recht für alle würd ich sagen........da gibts dann keinen Interpretationsspielraum mehr.
Wer ne WBK + Zusatzschulung o.ä. hat darf führen.

Persönliche befindlichkeiten oder sogar Ängste hätten bei so einer Entscheidungsfindung absolut nix verloren
da die Ängste meist irrational und völlig überzogen sind.
Weil Compton oder die Bronx gibts ned bei uns, und jeder der was anderes behauptet hat offensichtlich ein Problem mit seiner Wahrnehmung.

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 11:16
von Bourne
silverstar hat geschrieben:Mit diesem Lösungsvorschlag kann man sicher Leben ! Nur sind das eben Denkanstösse ! Wer solls Umsetzen ?

Wenn, dann hätte man es im Zuge des neuen WaffG ändern müssen. Aber das war anscheinend für niemanden wichtig. Jetzt ist es sowieso zu spät. Mich hat's - wie bereits gesagt - nur gewundert, dass das nie wirklich ein Thema war ...

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 11:45
von silverstar
nur gewundert, dass das nie wirklich ein Thema war ?

Na die Zeit und der Einfluss wurde ja von diversen IV mit pochen auf Definition des Sportschützen "Neu" und drängen auf kostenpflichtige Nachschulungen verpfiffen ! Um Dinge die der breiten Masse aller zu Gute kommen blieb der "IV aller LGW " verständlicherweise keine zeit !

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 11:47
von gewo
silverstar hat geschrieben:mit dem ausdruecklichen Verbot des transportes vorgeladener magazine in einem raeumlichen naheverhaeltnis zur waffe ?


ist bereits jetzt verboten
lies den praxiskommentar vom kepplinger .....

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 12:00
von Maddin
Bourne hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Bourne hat geschrieben:Da stimme ich Dir zu Gewo. Ich habe das bei der IV "für alle legalen Waffenbesitzer" damals auch angeregt, darauf aber nie eine Rückmeldung bekommen. Mich wundert es eigentlich, dass das nicht öfter kommt. Es würde nämlich einiges erleichtern und wäre sicher um vieles leichter umzusetzen als der WP. :think:


Was genau wird denn damit erleichtert ? :think:

Ich weiß nicht wie ihr den Transport handhabt, aber was "einfacheres" als eine Tasche, Rucksack oder einen Koffer wo Waffe, Munition, Gehörschutz usw. in einem verstaut sind gibt es doch nicht. Es wird doch gerade zu komplizierter, wenn die genannten Komponenten getrennt verstaut werden. Ja das Risiko eines Verlust ist damit etwas höher, aber bequemer ? Und wenn man mit dem Auto fährt ist auch das Verlustrisiko nahezu null. Bei Langwaffen fällt die Option ja sowieso weg...

Ich fände es in manchen Situationen einfacher und sicherer, wenn man die Waffe auch (zusätzlich zur aktuellen Regelung) am Mann tragen könnte. Wenn ich noch schnell was zu essen holen will oder wenn ich zu einem Unfall dazukomme. Letzteres wird natürlich die Ausnahme sein, aber man weiß ja nie ...

Früher war das anscheinend so und es wurde von denen, die ich kenne, als einfacher empfunden. Man muss ja nicht, wenn man nicht will.

Ich trage die Waffe nach dem Schießen (wenn ich im Aufenthaltsraum sitze) auch lieber am Mann als sie in der Tasche zu verstauen.


Ich denk mal, dass sich "Essen holen" auf diese gewünschte Erleichterung eh nicht auswirken wird. Der kleine Einkauf nach dem Schießstandbesuch wird genauso wie zB. das Tanken auch dann eine Grauzone bleiben. Beim Unfall ist es ja logisch. Unfallstelle absichern, danach Auto abschließen und helfen. Du musst beim Unfall ja helfen, auch wenn die Kat. B Waffen unbeaufsichtigt im Auto bleiben. Anders geht es nicht.

Schwierig wird es in der Tat wenn man nicht mit dem Auto fährt. Aber auch dann stellt sich die Frage wohin mit der Munition, Kat. A Magazinen usw. Besteht ja bis auf die Registrierung schon fast kein Unterschied mehr zu Waffe selbst.


Aber ich spreche mich natürlich nicht gegen Erleichterungen aus. Wer es machen will soll freilich auch die Möglichkeit dazu bekommen.

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 12:39
von Jo_Kux
silverstar hat geschrieben:...Um Dinge die der breiten Masse aller zu Gute kommen blieb der "IV aller LGW " verständlicherweise keine zeit !

Breite Masse aller? Breit im Sinne von betrunken, oder wie meinst das sonst? Wer soll die breite Masse aller sein? :headslap:

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 12:57
von Glock1768
gewo hat geschrieben:
silverstar hat geschrieben:mit dem ausdruecklichen Verbot des transportes vorgeladener magazine in einem raeumlichen naheverhaeltnis zur waffe ?


ist bereits jetzt verboten
lies den praxiskommentar vom kepplinger .....


Wie bitte???? Im Runderlass ist genau definiert, was Geladenn bedeutet ...

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 13:31
von Norander
Nein es ist keine Henne-Ei Diskussion da der rechtswidrige Angriff zuerst erfolgt und der Zweck der Gegenwehr auf die Beendigung des Angriffs abzielt.

Würde es Phaser geben die man auf Betäubung stellen kann, würde ich einen solchen verwenden, die gibt es jedoch nicht. Das Waffen nur zum töten hergestellt werden ist reine AWN Propaganda.

Das Projektile jagen ist mir auch neu, meines Wissens nach dringen sie lediglich ein.

@ Cas81 der bedingte Vorsatz ist mir bekannt. Ändert jedoch nichts bei vorliegen der Notwehr. Selbst die Abwehr eines Angriffs mittels Faustschlag kann als bedingter Vorsatz gewertet werden.

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 14:35
von gewo
Glock1768 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
silverstar hat geschrieben:mit dem ausdruecklichen Verbot des transportes vorgeladener magazine in einem raeumlichen naheverhaeltnis zur waffe ?


ist bereits jetzt verboten
lies den praxiskommentar vom kepplinger .....


Wie bitte???? Im Runderlass ist genau definiert, was Geladenn bedeutet ...


ein runderlass definiert KEINERLEI rechtsiwrkung nach aussen
daher bedeutungslos

aber wennst genau nachliest .. es steht sogar direkt im gesetz was eine geladene waffe ist

trotzdem findest du im praxiskommentar von gartner/kepplinger ich glaub die ausgabe 2008 (?) die formuliereung dass man fuer den fall das eine ungeladene faustfeuerwaffe in einem raeumlichen naheverhaeltnis mit einem geladenen magazin transportiert wird wohl der praxis entsprechend regelmaessig davon auszugehen ist dass es sich um ein fuehren dieser waffe handelt ...

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 14:47
von Glock1768
gewo hat geschrieben:
Glock1768 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
ist bereits jetzt verboten
lies den praxiskommentar vom kepplinger .....


Wie bitte???? Im Runderlass ist genau definiert, was Geladenn bedeutet ...


ein runderlass definiert KEINERLEI rechtsiwrkung nach aussen
daher bedeutungslos

aber wennst genau nachliest .. es steht sogar direkt im gesetz was eine geladene waffe ist

trotzdem findest du im praxiskommentar von gartner/kepplinger ich glaub die ausgabe 2008 (?) die formuliereung dass man fuer den fall das eine ungeladene faustfeuerwaffe in einem raeumlichen naheverhaeltnis mit einem geladenen magazin transportiert wird wohl der praxis entsprechend regelmaessig davon auszugehen ist dass es sich um ein fuehren dieser waffe handelt ...


also ich kenne nichts im aktuellen WaffG, was genau definiert, was geladen exakt bedeutet ... im Runderlass ist es jedoch genau beschrieben und damit darf ein geladenes Magazin NEBEN einer Waffe im gleichen geschlossenen Behältnis transportiert werden ... ist halt jetzt meine "Rechtsmeinung" dazu

Wofür bitte gibt es einen Runderlass, wenn der "für die Fisch is ..."

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 14:48
von BigBen
Ein Runderlass hat mindestens soviel Rechwirkung wie ein Praxiskommentar von jemandem. Im Gesetz steht keine wirklich brauchbare Definition wann eine Waffe als geladen bzw. ungeladen anzusehen ist. Der Runderlass definiert hingegen, bezugnehmend auf die relevanten Paragraphen im Waffengesetz genau was geladen bedeutet:

Zum Begriff „geladen“
Eine Schusswaffe gilt als geladen, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe
eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden.


Alles andere ist UNGELADEN.

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 14:52
von gewo
BigBen hat geschrieben:Ein Runderlass hat mindestens soviel Rechwirkung wie ein Praxiskommentar von jemandem. Im Gesetz steht keine wirklich brauchbare Definition wann eine Waffe als geladen bzw. ungeladen anzusehen ist. Der Runderlass definiert hingegen, bezugnehmend auf die relevanten Paragraphen im Waffengesetz genau was geladen bedeutet:

Zum Begriff „geladen“
Eine Schusswaffe gilt als geladen, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe
eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden.


Alles andere ist UNGELADEN.



du hast recht, diese definition ist die aus dem runderlass

wie gesagt
der runderlass ist unverbidnlich und entwickelt keine rechtskraft nach aussen

und der praxiskommentar wird - wenn auch als privatpersonen - vom obersten leiter der III/3 im BMI und einem auf waffenrechtsfragen spezialisiertem richter verfasst

wie gesagt
ihr koennt es ja gerne probieren

postet halt bitte rein was rausgekommen ist ....

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 14:54
von gewo
Glock1768 hat geschrieben:Wofür bitte gibt es einen Runderlass, wenn der "für die Fisch is ..."


er ist nicht fuer die fisch

a runderlass ist eine arbeitsanweisung fuer mitarbeiter
es gibt sie in allen berechen

und normal sind sie streng vertraulich

im waffenrecht gelangen sie allerdings traditionell schnell und nachhaltig an die oberflaeche
was gut ist

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 19:31
von Martin P
Glock1768 hat geschrieben:Wie bitte???? Im Runderlass ist genau definiert, was Geladenn bedeutet ...


Das ist einfach zu erklären: das unbefugte Führen einer Kat. B-Waffe ist eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 50 Abs. 1 Z. 1 WaffG 1996). Der Erlass ist für die Gerichte nicht bindend (nur für Verwaltungsbehörden).

Der Oberste Gerichtshof hat sich zu dieser Frage schon geäußert: "Das Führen einer Schußwaffe setzt (weiterhin) voraus, daß der Täter sie im schußbereiten Zustand oder unter Umständen, unter denen sie doch leicht schußbereit gemacht werden kann, bei sich trägt."

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 200000_001

Re: Waffenpass für Berufs- UND Milizsoldaten

Verfasst: Fr 9. Nov 2018, 22:44
von Steelman
[quote="gewo"
- mit dem ausdruecklichen verbot des transportes vorgeladener magazine in einem raeumlichen naheverhaeltnis zur waffe (das ergibt sich eh jetzt auch schon aus der rechtsliteratur, steht dzt aber im gegensatz zum gesetzestext, daher unklar) und

[/quote]

Die Idee mit nicht vorgeladenen Magazine kann nur einer kommen, der noch nie bei einem Bewerb war, bei dem keine Zeit mehr ist so ca. 120-150 Patronen in die lereren Magazine zu stopfen.

Mir selbst schon mehrmals passiert.

OK, und das es nicht zu sehr OT wird:

Bitte was genau ist das räumliche Verhältnis?
Ein Rangebag mit getrennten Fächern?
Ein zweites Rangebag?
Vielleicht noch mit Vorhangschloss drauf? (wie in .de)
Verschweisster Tresor im Kofferraum?
Oder gleich einen 2 PKW hinten nachschicken?

Wo ist der Unterschied ob die Patronen in `ner Schachtel od. Sackerl sind, od. in einer Stahl/Plastikbox mit Feder drinn?

LG Steelman