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Verwahrung §41

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Burgenlandy
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Verwahrung §41

Beitrag von Burgenlandy » Sa 10. Nov 2018, 12:50

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Maddin
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Re: Verwahrung §41

Beitrag von Maddin » Sa 10. Nov 2018, 12:57

Du stellst einfach alles in einen oder mehrere Safes und fertig. Wieso solltest du einen großen Raum mit Panzertür benötigen ?

gewo
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Re: Verwahrung §41

Beitrag von gewo » Sa 10. Nov 2018, 17:08

Burgenlandy hat geschrieben:Hallo zusammen

§41 beschreibt ja die nötige Meldung und Genehmigung bei Verwahrung von 20 Schusswaffen oder mehr.

Im neuen Gesetz gibts da keine Änderung. Ausnahme Händler (Bestellmengen)

+


wo steht denn da was?
beim groben drueberlesen hab ich nix gesehen ..

ich wollt mir das gesetz erst in der endfassung im detail durchgehen damit mir ned spaeter sachen im hirn rumspuken die eh nie gesetz geworden sind
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rupi
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Re: Verwahrung §41

Beitrag von rupi » Sa 10. Nov 2018, 17:39

das mit den verdächtig großen Mengen einkaufen steht drin
member the old PD design ? oh I member

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Re: Verwahrung §41

Beitrag von Burgenlandy » Sa 10. Nov 2018, 18:28

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Re: Verwahrung §41

Beitrag von gewo » Sa 10. Nov 2018, 18:36

Ah danke

Große VERkaufsmengen

Alles klar

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mastercrash
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Re: Verwahrung §41

Beitrag von mastercrash » So 11. Nov 2018, 02:06

1. Der § 41 spricht klar von Schusswaffen, während in anderen §§ von Schusswaffen und waffenrelevanten Teilen die Rede ist.
Demnach würde ich es so interpretieren, dass Zubehör nicht dazu zählt.

2. Musst aber alle waffenrelevanten Teile sowieso sicher verwahren. Das heißt Kat B Lauf und Verschluss dort lagern wo Nicht-Berechtigte Zugriff darauf haben ist eh nicht.

3. Auch wenn das Zubehör dann als "Schusswaffe" iSd § 41 interpretiert wird, machst halt die Meldung wenn drüber bist. Sicher lagern musst die Teile sowieso und wenn alles sicher im Tresor Platz hast werden sie da kaum extra Spezial-Auflagen wegen ein paar Läufen und Verschlüssen erteilen.
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Re: Verwahrung §41

Beitrag von Burgenlandy » So 11. Nov 2018, 08:59

mastercrash hat geschrieben:1. Der § 41 spricht klar von Schusswaffen, während in anderen §§ von Schusswaffen und waffenrelevanten Teilen die Rede ist.
Demnach würde ich es so interpretieren, dass Zubehör nicht dazu zählt.

2. Musst aber alle waffenrelevanten Teile sowieso sicher verwahren. Das heißt Kat B Lauf und Verschluss dort lagern wo Nicht-Berechtigte Zugriff darauf haben ist eh nicht.

3. Auch wenn das Zubehör dann als "Schusswaffe" iSd § 41 interpretiert wird, machst halt die Meldung wenn drüber bist. Sicher lagern musst die Teile sowieso und wenn alles sicher im Tresor Platz hast werden sie da kaum extra Spezial-Auflagen wegen ein paar Läufen und Verschlüssen erteilen.



OK. Danke, also warens/sinds unberechtigte Sorgen.

Habe bereits alles in Tresoren gelagert, natürlich jene Teile wo Pflicht besteht sowie auch jene wo es (noch) nicht relevat ist. Bspw Zündhütchen.

Daher auch die Anzahl Schränke/Tresore, will da nix zu voll haben und umschlichten müssen, aufmachen reingreifen, fertig
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Nordi
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Re: Verwahrung §41

Beitrag von Nordi » Di 20. Nov 2018, 10:56

Ich entere mal kurz den Beitrag hier um eine kurze Frage zu stellen :

MUSS der Waffenschrank mit der Wand / Boden verschraubt sein oder irgendwie angekettet?

Ein Bekannter hatte vor kurzem eine Polizekontrolle und da wurde er hingewiesen das der Schrank mit der Wand verschraubt sein muss ( er lagert seine AR darin ). Sollte der Schrank beim nächsten mal noch immer nicht angeschraubt sein würden das Probleme bedeuten...

Bullshit oder berechtigte Kritik?

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Re: Verwahrung §41

Beitrag von Burgenlandy » Di 20. Nov 2018, 11:09

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Re: Verwahrung §41

Beitrag von Nordi » Di 20. Nov 2018, 11:11

Danke dir Burgenlandy :) Damit hat sich das geklärt.

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burggraben
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Re: Verwahrung §41

Beitrag von burggraben » Do 22. Nov 2018, 03:06

Am besten das Zeug immer anschrauben dann gibts keine Diskussionen.

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