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Update der Waffenrechts Novelle

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Evilcannibal79
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Evilcannibal79 » Do 22. Nov 2018, 13:08

Das Problem ist, das mit dem neuen Gesetz ein "Sportschützenstatus" geschaffen wurde der eigentlich gar nicht nötig wäre.
Es kann halt dann gut sein das dieser "Sportschützenstatus" dann für alles weitere herangezogen wird in Zukunft.
Allerdings, wer möchte kann sich diesen Status relativ einfach sichern, 3 Bewerbe im Jahr sind ja wirklich ned viel und für Erweiterungen
hat man ja immer schon Listen etc. gebraucht.

Nonaned, EU Vorgabe ist zu erfüllen, da kommen wir nicht drumrum und JA ich sehe es auch nicht so eng, vor allem weils auch
einige Verbesserungen für uns gibt.
KAT D geht mir vollkommen am Allerwertesten vorbei, hat mich eh gewundert das diese Lücke nicht schon lange geschlossen wurde.
Weil ausser de alte Schrotspritze vom Opa hat man ja eh schon alles registrieren lassen müssen, so what ?
Und wenns so weit kommen sollte das der Staat alle registrierten Waffen einsammeln kommt ist es eh schon zu spät, was will ich dann noch mit
einer Altbestands Flinte?
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "

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Glock1768
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Glock1768 » Do 22. Nov 2018, 13:45

Naja, die Flinte wäre dann noch immer besser als gar nichts zu haben
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Coolhand1980 » Do 22. Nov 2018, 13:46

§23/2 3. Satz.

Bitte was heißt das?
"Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden wenn..."

Na wird's jetzt erlaubt, nachdem eine Bewilligung ausgestellt wurde? Die Bewilligung ist ja der Schrieb, der etwas erlaubt.
Wie ist das gemeint? Das sind ja keine 2 Rechtsakte.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Evilcannibal79 » Do 22. Nov 2018, 14:05

Glock1768 hat geschrieben:Naja, die Flinte wäre dann noch immer besser als gar nichts zu haben


naja, wers jetzt noch nicht gemeldet hat wirds auch in Zukunft nicht melden.
da brauchts keine Kat D dafür
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von jagawirth » Do 22. Nov 2018, 14:10

Evilcannibal79 hat geschrieben:
Glock1768 hat geschrieben:Naja, die Flinte wäre dann noch immer besser als gar nichts zu haben


naja, wers jetzt noch nicht gemeldet hat wirds auch in Zukunft nicht melden.
da brauchts keine Kat D dafür

Naja, ich habe meine Jagdflinten (Altbestand) natürlich nicht gemeldet, muss ich jetzt aber und macht mir keine Freude.

lg
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Hane » Do 22. Nov 2018, 14:40

Gibt es irgendeine Änderung für Signalpistolen?
Weiterhin frei erhältlich oder Einschränkungen?

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von eXistenZ » Do 22. Nov 2018, 14:54

Evilcannibal79 hat geschrieben:
Glock1768 hat geschrieben:Naja, die Flinte wäre dann noch immer besser als gar nichts zu haben


naja, wers jetzt noch nicht gemeldet hat wirds auch in Zukunft nicht melden.
da brauchts keine Kat D dafür

Altbestand jetzt nicht gemeldet = legal
Danach illegal.
Da werden noch sehr viele Flinten gemeldet werden.
Interessant wird dann die nächste Waffenrechtsänderung der EU, denn die ist dann die erste wo bereits alles registriert ist (außer minderwirksame Waffen). Ich kann nicht so recht glauben das es wichtig ist Doppelflinten zu registrieren um mich von Terroristen zu beschützen. Da halte ich andere Ideen dahinter für wahrscheinlicher.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Glock1768 » Do 22. Nov 2018, 15:01

Du sprichst mir aus der Seele
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von yoda » Do 22. Nov 2018, 15:11

Was ist an dem Waffengesetz bitte besser, alles is schwieriger und wieder sind einige Dinge verboten worden, und die angeblichen Verbesserungen z.B. für Jäger sind vollkommen praxisfremd.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von ratpack » Do 22. Nov 2018, 15:29

Coolhand1980 hat geschrieben:§23/2 3. Satz.

Bitte was heißt das?
"Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden wenn..."

Na wird's jetzt erlaubt, nachdem eine Bewilligung ausgestellt wurde? Die Bewilligung ist ja der Schrieb, der etwas erlaubt.
Wie ist das gemeint? Das sind ja keine 2 Rechtsakte.


ich bin der Meinung, gelten tut das nur dann wenn du einen der 3 Rechfertigungsgründe hast...
du hast zwar seit Ausstellung deiner WBK (2 Plätze) 5 Jahre bewiesen, dass du braver LWB bist,
- brauchst aber die Mitgliedschaft in einem Schützenverrein, wo dir bestätigt wird, dass du braver Sportschütze bist..
- brauchst als Jäger zu deinen 2 FFW auf der WBK noch den einen oder anderen Halbautomaten jagdlich
- oder hast es geschafft als Sammler durch das Kreuzfeuer der Gutachter gekommen zu sein..
ansonsten sense.. nix.. niente.. keine Plätze mehr...

warum komm ich dazu... lesen wir die Erläuterungen zu § 23 Abs. 2:

[... Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist jedoch nur dann zulässig, sofern dieser dafür eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe glaubhaft macht. Im Unterschied zu § 22 Abs. 1 (Selbstverteidigung, Jagd, Sportschießen, Sammeln) reicht die bloße Erklärung, dass der Betroffene mehr Schusswaffen haben möchte, nicht aus, sondern muss der Grund, aus welchem man eine höhere Anzahl von Schusswaffen benötigt, glaubhaft gemacht werden. ...]

jemand, der
keine Vereinsmitgliedschaft hat
nicht Sportschütze,Jäger oder Sammler ist
sondern nur 5 Jahre WBK hat.. der kriegt keine 5 Plätze...

egal welcher Satz nach 23 zählt.. in Zusammenschau von Entwurf und Erläuterungen kommen ich zu diesem Schluss...

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Evilcannibal79 » Do 22. Nov 2018, 16:43

bezgl. der WBK Plätze,
Ich verstehe es so das nach 5 Jahren auf max 5 Stk. erweitert werden kann aber dann ist für NICHT Sportschützen Schluss.
Bis jetzt wars ja auch so das man mit Listen und Schreiben und was weis ich alles kommen musste um eine Erweiterung zu bekommen.
Hat der SB nicht mitgespielt, Pech gehabt, ode hab ich da was falsch verstanden?

dieses Thema betrifft mich nicht direkt aber das jetzt deaktivierter Metallschrott Kat C werden soll ist doch der grösste Humbug überhaupt
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von gewo » Do 22. Nov 2018, 16:58

ratpack hat geschrieben:jemand, der
keine Vereinsmitgliedschaft hat
nicht Sportschütze,Jäger oder Sammler ist
sondern nur 5 Jahre WBK hat.. der kriegt keine 5 Plätze...
...


ist falsch
wurde im anderen thread schon erklaert
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Atheki » Do 22. Nov 2018, 20:53

ratpack hat geschrieben:jemand, der
keine Vereinsmitgliedschaft hat
nicht Sportschütze,Jäger oder Sammler ist
sondern nur 5 Jahre WBK hat.. der kriegt keine 5 Plätze...


Evilcannibal79 hat geschrieben:bezgl. der WBK Plätze,
Ich verstehe es so das nach 5 Jahren auf max 5 Stk. erweitert werden kann aber dann ist für NICHT Sportschützen Schluss.
Bis jetzt wars ja auch so das man mit Listen und Schreiben und was weis ich alles kommen musste um eine Erweiterung zu bekommen.
Hat der SB nicht mitgespielt, Pech gehabt, ode hab ich da was falsch verstanden?

dieses Thema betrifft mich nicht direkt aber das jetzt deaktivierter Metallschrott Kat C werden soll ist doch der grösste Humbug überhaupt


§ 23. (2)
Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.


WBK ansuchen --> 2 Plätze
nach 5 Jahren als WBK Besitzer (ohne weitere Auflagen, außer daß du dir nichts zu Schulden hast kommen lassen) --> Antrag auf Erweiterung auf 5 Plätze --> muß gegeben werden

Ab hier ist es für den vereinslosen Schützen Schluß mit der Erweiterung ohne etwas leisten zu müssen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde
.


nach 10 Jahren (bzw. 5 Jahre nach der Erweiterung auf 5 Plätze) (Punkt 1:passt) brav und verantwortungsvoll sein (Punkt 2: passt) und einem Schrank der Platz genug für die gewünschte Anzahl an Kat. B Waffen hat (Punkt 3: passt), kann der Schütze falls er Mitglied in einem Schießsportverein (nach §3 VerG, keine weiteren Auflagen zum Verein) um weitere 2 Plätze erweitern --> muß gegeben werden

Somit hat der Schütze im Schießsportverein nun 7 Plätze nach 10 Jahren ohne etwas leisten zu müssen außer Mitglied in einem Schießsportverein zu sein.

Nun wiederholt man das Ganze nach weiteren 5 Jahren (siehe Punkt 1) um wieder 2 Plätze --> erneut muß gegeben werden
Und der Schütze im Schießsportverein hat bereits 9 Plätze nach 15 Jahren.

Nach 20 Jahren wieder das Gleiche, mit der Ausnahme daß nur um einen Platz erweitert werden darf ("...aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl ..." ) und der Schütze im Schießsportverein hat nun insgesamt 10 Plätze.

Und hier ist es nun aus mit dem Schützen der Mitglied im Schießsportverein ist.

Ansonsten kann man wie zuvor nach § 23 (2) erweitern wenn man die Definition des Sportschützen nach § 11b erfüllt (ordentliches Mitglied seit mindestens 12 Monaten in einem Sportschützenverein nach § 11b (2) 1. oder 2. ; definiert nach (3) regelmäßiges Training oder (das oder ist in (1) festgelegt) regelmäßig an Wettbewerben teilnimmt.
Falls man dann neue Kat. A Waffen wegen der großen Magazine hat, wir man wohl oder übel nach dem Ablauf der Meldepflicht, auch für diese bei einer Erweiterung als Sportschütze Ergebnislisten vorweisen müssen (wie halt für jeden besetzen Platz auf seiner WBK). Diesbezüglich muß man dann § 11b (4) erfüllen.

Jedenfalls interpretiere ich so das neue Gesetz.
Was die Beamten dann daraus machen ist wieder eine andere Sache. :)

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rhodium
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von rhodium » Do 22. Nov 2018, 22:30

Effektiv ist die Kurzfassung der Halbautomaten-Thematik doch aktuell (vermutlich) die: ab 14.12.19 gibt es vermutlich mehr HA-Modelle wie bisher, ohne "Zeitaufwand und Spezialverein" bleibts aber dann bei 10 Schuss Magazinen. Damit besteht eine optische bzw. die Ausübbarkeit einiger Disziplinen betreffende Einschränkung. Davor ist die Auswahl begrenzter, dafür aber Altbestand generierbar.

So ist's doch?

Bdave
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Bdave » Do 22. Nov 2018, 23:07

Ja, so sieht es derzeit aus
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