Für Waffenpass-Inhaber liest sich das Gesetz nach einer Erweiterung der Plätze (wenngleich halt nur Kat.A Plätze dazu kommen). Laut Gesetz und Erläuterungen bekommt ja so jemand eine Bewilligung zum Führen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8. Man würde demjenigen aber gleichzeitig die Plätze für reguläre Kat.B Waffen entziehen und ihm nur noch das Führen von Waffen der Kat.A genehmigen, das geht ja auch nicht (Anm.: theoretisch könnte man das bei WBK-Plätzen "abziehen", geht aber nur bei denjenigen die auch eine WBK zusätzlich haben). Bitte um Rückmeldung, ob das jemand anders sieht?
Edit, noch was Anderes aus den Erläuterungen zum WaffG:
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
Daraus lese ich ab, dass zukünftig auf WP oder WBK eine zusätzliche Zeile hinten drauf kommt, wonach jemand der nach § 17 Abs. 1 Z 7/8/11 eine Genehmigung hat, einfach weiterhin Magazine kaufen kann, wie er will. Nachdem dies nicht an die Behörde gemeldet werden muss, gehe ich davon aus, dass die Behörde nicht die genaue Stückzahl erfassen wird. Es sollte daher eine vereinfachte Pauschalgenehmigung sein mit folgendem Text auf der Rückseite:
Die Inhaberin/der Inhaber der Waffenbesitzkarte ist berechtigt:
[*]Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1 des WaffG zu erwerben, besitzen und einzuführen:
> X gem. Z 7/8/11<
.. das entspricht zumindest dem Muster wie aktuell § 17 Genehmigungen erteilt werden.