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Update der Waffenrechts Novelle

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Fangschuss
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Fangschuss » Mo 3. Dez 2018, 15:34

Bdave hat geschrieben:Derzeitiger Stichtag für den Altbestand ist der 13.12.2019. Ab 14.12.2019 sind HA und Pistolen mit mehr als 10 bzw 20 Schuss Kapazität Kat. A. Waffen.

Waffen und Magazine müssen innerhalb von 2 Jahren an die Behörde gemeldet werden, welche dafür eine WBK mit dem erforderlichen Vermerk auszustellen hat. Diese Sachen dürfen dann als Altbestand weiter besessen werden. Rückstufung auf Kat. B ist nur möglich, wenn man seine Magazine abgibt, zerstört etc.

Die Altbestand Kat A Waffen reduzieren die Kat B Plätze. Dh aus zB 4 Kat B werden 1 Kat A und 3 Kat B.

Mit der Altbestandsklausel ist kein Neuerwerb möglich.

Edelsportschützen nach §11b bekommen ebenso eine Ausnahmebewilligung, welche jedoch anscheinend regelmäßig erneuert / überprüft werden muss (Wie auch immer das aussieht). Diese Leute dürfen dann auch neue Terrormagazine ohne Meldung an die BH erwerben.

Soweit ich das jetzt rauslese, kann man auch nur die Magazine als Altbestand melden, darf diese jedoch nicht in die Kat B Waffe stecken. Wenn man beides als Altbestand verwenden will, muss man eben beides melden.


Danke für die Zusammenfassung!

MikeD
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von MikeD » Mo 3. Dez 2018, 16:48

Bdave hat geschrieben:Derzeitiger Stichtag für den Altbestand ist der 13.12.2019. Ab 14.12.2019 sind HA und Pistolen mit mehr als 10 bzw 20 Schuss Kapazität Kat. A. Waffen.

Waffen und Magazine müssen innerhalb von 2 Jahren an die Behörde gemeldet werden, welche dafür eine WBK mit dem erforderlichen Vermerk auszustellen hat. Diese Sachen dürfen dann als Altbestand weiter besessen werden. Rückstufung auf Kat. B ist nur möglich, wenn man seine Magazine abgibt, zerstört etc.

Die Altbestand Kat A Waffen reduzieren die Kat B Plätze. Dh aus zB 4 Kat B werden 1 Kat A und 3 Kat B.

Mit der Altbestandsklausel ist kein Neuerwerb möglich.

Edelsportschützen nach §11b bekommen ebenso eine Ausnahmebewilligung, welche jedoch anscheinend regelmäßig erneuert / überprüft werden muss (Wie auch immer das aussieht). Diese Leute dürfen dann auch neue Terrormagazine ohne Meldung an die BH erwerben.

Soweit ich das jetzt rauslese, kann man auch nur die Magazine als Altbestand melden, darf diese jedoch nicht in die Kat B Waffe stecken. Wenn man beides als Altbestand verwenden will, muss man eben beides melden.
Das sehe ich nicht so !
Der §17 (3) sagt ganz eindeutig:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
Somit darf man auch als "Altbestands-Besitzer" Magazine für die jeweilige Kategorie (Abs. 1 Z 7 bzw. 8) kaufen.
Wenn man nur Magazine und keine dazugehörige Waffe besitzt (Abs. 1 Z 9 und 10), darf man aber KEINE neuen Magazine kaufen.

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Promo
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Promo » Mo 3. Dez 2018, 17:21

Steht sogar ausdrücklich in den Erläuterungen..
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
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Bourne
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Bourne » Mo 3. Dez 2018, 17:34

In § 58 (Übergangsbestimmungen) steht:
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Da steht aber nichts vom Erwerb ... :think:

Edit nach nochmaligem durchlesen des fettgedruckten: Gilt das vielleicht für die, die nur die Magazine besitzen?
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Jo_Kux » Mo 3. Dez 2018, 18:08

Würd mich jetzt mal echt interessieren, WER die neue Definition "Sportschütze" glaubt NICHT erfüllen zu können.
Den Meisten gehts hier so wie ich das rauslese ums Prinzip, mehr nicht.

Und meine Frage von vor ein paar Seiten, welche Bedingungen für den Erwerb von HiCaps ihr denn gerne gehabt hättet (weil die Sportschützendefinition ja so schlecht ist) ist bisher unbeantwortet geblieben.
Also?
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von fast12 » Mo 3. Dez 2018, 18:23

Jo_Kux hat geschrieben:Würd mich jetzt mal echt interessieren, WER die neue Definition "Sportschütze" glaubt NICHT erfüllen zu können.
Den Meisten gehts hier so wie ich das rauslese ums Prinzip, mehr nicht.

Und meine Frage von vor ein paar Seiten, welche Bedingungen für den Erwerb von HiCaps ihr denn gerne gehabt hättet (weil die Sportschützendefinition ja so schlecht ist) ist bisher unbeantwortet geblieben.
Also?


Ich erfülle die Bedingungen für "große" Magazine nicht, denn ich hab keine Bestätigung nach §11b (4). Falls du eine hast, schick sie mir bitte.

Ansonsten sind wir alle Sportschützen ohne "große" Magazine.

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Jo_Kux
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Jo_Kux » Mo 3. Dez 2018, 19:18

Wovon redest du? Das gilt ja für die Zukunft. Hast Altbestand? Dann meld den und fertig, wo ist das Problem?
Du sagst also, dass du es nicht schaffen wirst pro Jahr ein paar Trainigs zu machen oder ein paar Bewerbe zu schiessen?
Ok, dann nicht.
Bitte geh auch auf den 2ten Teil meiner Frage ein, würd mich echt interessieren.
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Yukon » Mo 3. Dez 2018, 19:25

Bourne hat geschrieben:In § 58 (Übergangsbestimmungen) steht:
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Da steht aber nichts vom Erwerb ... :think:

Edit nach nochmaligem durchlesen des fettgedruckten: Gilt das vielleicht für die, die nur die Magazine besitzen?

Das stimmt grundsätzlich alles, was Du schreibst, durch Altbestand bekommt man eine Ausnahmebewilligung nach §58(13), man hat eine Bewilligung für Waffen gemäß §17(1 Z 7, 8) in der Hand.
§17(3) teilt uns mit, dass "Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, keiner gesonderten Bewilligung bedarf."

Das bedeutet für mich: aufgrund des §58(13) bekomme ich eine WBK ausgestellt (=Bewilligung), auf der vermerkt ist, dass ich aufgrund eines Altbestands Waffen nach §17 Abs.3 Z7 und Z8 besitze. Aufgrund dieser Bewilligung kann ich gemäß §17 Abs.3 Magazine für meine Altbestandswaffen nachkaufen, ohne dass sie einer weiteren Bewilligung bedürfen, es sind alle Voraussetzungen für den Erwerb von Magazinen erfüllt.
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von cas81 » Mo 3. Dez 2018, 19:35

Jo_Kux hat geschrieben:WER die neue Definition "Sportschütze" glaubt NICHT erfüllen zu können.
Ich. Nicht wegen der Anzahl der Bewerbe oder sonst etwas in der Art, sondern schlicht deshalb, weil mein Verein nicht die Anforderungen erfüllt. Und nun hunderte Euro für einen der wenigen Vereine zu zahlen, die noch keinen Aufnahmestop haben und der zumindest halbwegs erreichbar für mich ist, mit Schießzeiten, die für mich einfach nicht passen, wäre halt eine sehr schmerzhafte Investition.

Jo_Kux hat geschrieben:... welche Bedingungen für den Erwerb von HiCaps ihr denn gerne gehabt hättet...
Jeder Schießsportverein iSd Vereinsgesetzes, dafür ist es immerhin da. Das hätte für die Anforderungen der EU genügt. (Ich glaub zwar nicht, dass dann irgendwelche Goodies für uns abgefallen wären, aber das war ja nicht deine Frage). Es ist und bleibt Gold Plating, ganz objektiv und ohne Emotion betrachtet.
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von fast12 » Mo 3. Dez 2018, 19:47

Jo_Kux hat geschrieben:Wovon redest du? Das gilt ja für die Zukunft. Hast Altbestand? Dann meld den und fertig, wo ist das Problem?
Du sagst also, dass du es nicht schaffen wirst pro Jahr ein paar Trainigs zu machen oder ein paar Bewerbe zu schiessen?
Ok, dann nicht.
Bitte geh auch auf den 2ten Teil meiner Frage ein, würd mich echt interessieren.


Keine Sorge, ich hab genug Altbestand :-D.

Ich werd auch Sportschütze sein, auch keine Problem. Aber ich werd mir trotz Status "Sportschütze" nie High-Cap Magazine kaufen können.

Beispiel: Ich hab jetzt keine Glock. Vielleicht will ich irgendwann eine, und weil ich lustig bin hätt ich gerne ein 33-Magazin dazu.

Es gibt keine Möglichkeit dieses dann legal zu erwerben und zu verwenden - egal ob Sportschütze oder nicht.

Daher ist mir der "Sportschützenstatus" ziemlich wurscht, weil er mich eben nicht dazu ermächtigt besagte Magazine zu erwerben. Ich kann sie nur als Altbestand haben.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Yukon » Mo 3. Dez 2018, 19:59

Jo_Kux hat geschrieben:Würd mich jetzt mal echt interessieren, WER die neue Definition "Sportschütze" glaubt NICHT erfüllen zu können.

Ich, da ich aufgrund gesundheitlicher Herausforderungen in der Familie nur unregelmäßig den Stand besuchen kann.
Jo_Kux hat geschrieben:Den Meisten gehts hier so wie ich das rauslese ums Prinzip, mehr nicht.

Und meine Frage von vor ein paar Seiten, welche Bedingungen für den Erwerb von HiCaps ihr denn gerne gehabt hättet (weil die Sportschützendefinition ja so schlecht ist) ist bisher unbeantwortet geblieben.
Also?

Ganz klar, keine Bedingungen, denn bei dem ganzen Thema handelt es sich um nichts anderes, als ideenlosen Aktionismus der EU, der keinerlei Einfluss auf die Sicherheit, Terrorbekämpfung und illegalen Waffenhandel haben wird. Daher geht es ganz klar ums Prinzip.
Mich wundert aber, dass Du mit sinnlosen Einschränkungen offenbar überhaupt keine Probleme hast.
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von cas81 » Mo 3. Dez 2018, 20:28

Jo_Kux hat geschrieben:Den Meisten gehts hier so wie ich das rauslese ums Prinzip, mehr nicht.

Dazu noch etwas:
Ja schon, natürlich. AUCH. Ich steh halt beim Seidler neben einem, der allem Anschein nach für IPSC trainiert und im Prinzip macht der nix anderes, als ich. Er zieht halt jedesmal die Pistole und ich starte low ready. Bzw wenn ich aus dem Holster ziehe, dann ist es eben kein Speedholster aus Plastik, sondern ein normales aus Leder. Ein bisschen Doublette, ein bisschen Präzi, Magwechsel, etc. Der einzig wirkliche Unterschied zwischen ihm und mir ist, dass er die Kohle hat, um das richtig zu betreiben und das in einem "richtigen" Verein. Nur weil ich bloß die Seidler- und Onlinebewerbe schiesse, während er auf einem Level X Match Gas geben kann, bin ich weniger Sportschütze? Und weil ich eben lieber für mich schiesse, dabei abschalte und gerne Zeit für mich selbst habe, während er evtl gern am Stammtisch sitzt, ist er Sportschütze und darf 33er oder 24er Mags kaufen? Wie das mit den TMHS aussieht ist auch noch nicht wirklich raus, denn wer die Erläuterungen liest und dann den letzten Erlass, der beginnt daran zu zweifeln. Und lt. Gesetz muss ich die dann ja ggf abgeben oder sinnlos verschiessen. Und alles nur wegen einer willkürlichen Definition? Das und noch viel mehr drängt doch zum Prinzipdenken. Bringt zwar nix, sollte aber mMn nachvollziehbar sein. Es ist schlicht unsachlich, realitätsfremd und zT auch diskriminierend. Und all das wofür, bzw weshalb? Gold Plating ohne jeglichen Nutzen. Da darf man sich nmE schon ein bißchen ärgern und darüber diskutieren.
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Bdave » Mo 3. Dez 2018, 20:34

Bzgl. Altbestand und nachkaufen stimmt, das hab ich falsch interpretiert.

Wenn man jedoch keinen Altbestand hat, wirds echt schwierig mit der Ausnahmebewilligung. Nämlich wegen dem §11b (4).
Außer es gibt dafür eine einfache Lösung?
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Jo_Kux » Mo 3. Dez 2018, 20:54

fast12 hat geschrieben: Aber ich werd mir trotz Status "Sportschütze" nie High-Cap Magazine kaufen können.

??
Wie kommst auf das?
Wenn du die Bedingungen eines Sportschützen erfüllt, dann kannst du diese Mags doch kaufen... :think:
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von fast12 » Mo 3. Dez 2018, 20:58

Jo_Kux hat geschrieben:??
Wie kommst auf das?
Wenn du die Bedingungen eines Sportschützen erfüllt, dann kannst du diese Mags doch kaufen... :think:


Wir kommen der Sache näher. Jetzt liest du bitte noch §11b (4)...

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