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Update der Waffenrechts Novelle

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von fast12 » So 2. Dez 2018, 11:01

Papa Bär hat geschrieben:
burggraben hat geschrieben:
Papa Bär hat geschrieben:eine gewissen Anzahl Trainings im Jahr und eine gewisse Anzahl Bewerbe

Trainings oder Bewerbe, nicht und.

Ok, dann isses ja noch einfacher die Bedingugen zu erfüllen.
@sauer ...Keine Ahnung wovon du schreibst :think:


die allermeisten Sportschützen werden keine neuen Standard-Magazine (ein 30er ist für HA Langwaffen Standard) besitzen/erwerben dürfen.

siehe § 11b. (4)

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Warnschuss
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Warnschuss » So 2. Dez 2018, 11:04

sauersigi hat geschrieben:Interessant auch Punkt 67..in dem erläutert wird dass dem Schiesssportausübenden, so werden die Sportschützen nun benannt....


Im neuen Waffengesetz wird jetzt unterschieden zwischen Schießsportausübenden und Sportschützen. Für Sportschützen gelten erhöhte Anforderungen.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von yoda » So 2. Dez 2018, 11:06

Bdave hat geschrieben:Da die Magazine in Zukunft ja immer böser werden, müsste es zu denen ja auch mal eine Definition im Gesetz geben?

Ab wann gilt ein Magazin als Magazin, welches Teil ist "das Magazin". Vor allem wenn sie dann zu verbotenen Waffen :tipphead: werden, muss man das doch definieren?

Kommt das ev noch in der Verordnung?

Oder haben wir dann einen riesen Graubereich mit Ersatzfedern, Followern, Begrenzern etc?
In der Vergangenheit wurde das eigentlich immer recht sinnvoll geregelt, da waren z.B.: die Teile von Dämpfern legal, ein Dämpfer aber eben nicht. Bei einem Magazin würde ich es ähnlich sehen, was bringt einem ein gebogenes Blech ohne Feder und Follower ? Es ist einfach noch kein Magazin, es kann keine Patronen zuführen... Das wäre auch eine tolle praxisgerechte Lösung weil dieser EU Schwachsinn komplett ad absurdum geführt wäre und man weiterhin Zugriff auf Ersatzteile für seine genehmigten verbotenen Magazine haben würde.

Wenn man sich aktuell Paris ansieht, dann weiß man auch ganz genau wovor die Politiker Angst haben, nicht vor den paar in Summe mindergefährlichen Jihadisten, sondern vor dem eigenen Volk, dass seiner Unzufriedenheit Ausdruck verleiht und dadurch einen Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung verursacht. Die nächste EU Novelle in Richtung Totalverbot kommt also bestimmt in nicht all zu ferner Zukunft.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von silverstar » So 2. Dez 2018, 11:22

@yoda
Die nächste EU Novelle in Richtung Totalverbot kommt also bestimmt in nicht all zu ferner Zukunft.
Und "Ausnahmslos alle werden Abgeben" ! So Naiv sind mM nach nicht einmal Brüsseler Bürokraten ! Dann wird alles leider vorher bei einem Einbruch "Entwendet" ! Wenn ein Totalverbot kommt ist sowieso alles Legal Illegal Sch..ßegal
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von sauersigi » So 2. Dez 2018, 11:59

silverstar hat geschrieben:
sauersigi hat geschrieben:Interessant auch Punkt 67..in dem erläutert wird dass dem Schiesssportausübenden, so werden die Sportschützen nun benannt, die der Transport von Waffen zur behördlich genehmigten Schiessstätte erlaubt ist....klar umgeladen...
Aber der Hinweis, Transport zur und von der Behördlich genehmigten Schiessstätte ist erlaubt...

Und ? Das war auch bisher so ! Ich "Transpotiere " auch zwischen meinen Wohnsitzen und zu Freunden die Private Schiesskeller haben in der Gegend ! Was soll daran "neu " sein ? Bitte um erklärung ! Übersehe ich da was "neues"?

Ja! Den Hinweis auf die BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Schiesstätte...das ist ein privater Keller nicht...
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von HowlingWolf » So 2. Dez 2018, 12:16

sauersigi hat geschrieben:Ja! Den Hinweis auf die BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Schiesstätte...das ist ein privater Keller nicht...

Ich hab den Passus nirgends gefunden, weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen. Wo hast du das gefunden?

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von sauersigi » So 2. Dez 2018, 12:46

HowlingWolf hat geschrieben:
sauersigi hat geschrieben:Ja! Den Hinweis auf die BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Schiesstätte...das ist ein privater Keller nicht...

Ich hab den Passus nirgends gefunden, weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen. Wo hast du das gefunden?

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Im Gesetzestext PDF unter Punkt 67...
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von fast12 » So 2. Dez 2018, 12:56

sauersigi hat geschrieben:
HowlingWolf hat geschrieben:
sauersigi hat geschrieben:Ja! Den Hinweis auf die BEHÖRDLICH GENEHMIGTE Schiesstätte...das ist ein privater Keller nicht...

Ich hab den Passus nirgends gefunden, weder im Gesetzestext noch in den Erläuterungen. Wo hast du das gefunden?

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Im Gesetzestext PDF unter Punkt 67...


Da stand aber auch im aktullen Gesetz schon "behördlich genehmigten Schießstätte"..

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von hmg382 » So 2. Dez 2018, 14:31

Das ist nur eine Präzisierung des §35. Wenn ihr die TGÜ anschaut, dann wurde aus Sportschützen [welche jetzt im Sinne des §11b definiert sind] nun Schießsportausübende, denen das FÜHREN der Kat C Schusswaffe weiterhin zum Schießstand gestattet ist. Dürfte also nur eine Anpassung wg. 11b sein, damit diese Personenkreise nicht mit 11b in Verbindung gebracht werden.

All das hat mit dem allseits bekannten und weiterhin möglichen Transport nix zu tun.
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von HowlingWolf » So 2. Dez 2018, 14:37

sauersigi hat geschrieben:https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX ... ndex.shtml

Im Gesetzestext PDF unter Punkt 67...

Da geht es aber (wie im ganzen §35) um das (ungeladene) FÜHREN von Kat. C und D!

Heißt im Klartext: Du darfst mit einer ungeladenen Kat. C oder D. ohne geschlossenes Behältnis zum behördlich genehmigten Schießstand.

Ungeladener Transport im geschlossenen Behältnis ist vom Führen ausdrücklich ausgenommen:
WaffG 1996 hat geschrieben:§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).


Edit: hmg382 war schneller... ;)

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von gewo » So 2. Dez 2018, 14:57

eine bestimmung die totes recht ist und die man genauso gut auch haette weglassen koennen

will sehen was passiert wenn das wer macht
wenn zb a paar leut mit R94 ungeladen geschultert mit der u-bahn zum schiesstand fahren

ist dann laut waffenrecht zulaessig
aber voellig praxisfremd
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von silverstar » So 2. Dez 2018, 15:11

Lasst mal die Kirche im Dorf !
Bei meinem "Hintertupfinger Verein latschen wir alle mit geschulteter Flinte vom Parkplatz bis zum Schiesstand ! Auch in Mistelbach ist es kein Problem (und nie gewesen) die Flinte offen vom Auto zum Büchser zu tragen ! Gottseidank sind unsere "Freunde und Helfer" in der Hinsicht immer kulant und verständnisvoll! Aber in einer Grosstadt ? mM nach ein Unding!
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Glock1768 » So 2. Dez 2018, 15:17

Am Land ist auch so manches noch "normaler" ...
9x19: 2x CZ 75 Shadow Mamba, 2x Glock 17 Gen4, Glock 19 Gen4, 2x Glock 34 Gen4, Glock 43 Gen4, Tactical 17 TAC-9
.357: S&W 686-3
.22: TSG.22, CZ 75 Kadett II, CZ 455 Evolution
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von sauersigi » So 2. Dez 2018, 15:24

Glock1768 hat geschrieben:Am Land ist auch so manches noch "normaler" ...

Am Land gibts genauso viele Neider die dir eben den Transport zum privaten Schiesskeller als unerlaubtes führen auslegen lassen...
Ich hänge mich nur am behördlich genehmigt auf...das könnte ich in den VorgängerVersionen nicht lesen...
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von HowlingWolf » So 2. Dez 2018, 15:47

sauersigi hat geschrieben:Am Land gibts genauso viele Neider die dir eben den Transport zum privaten Schiesskeller als unerlaubtes führen auslegen lassen...

Nochmals: Ungeladener Transport im geschlossenen Behältnis ist kein Führen:
WaffG 1996 hat geschrieben:§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).


sauersigi hat geschrieben:Ich hänge mich nur am behördlich genehmigt auf...das könnte ich in den VorgängerVersionen nicht lesen...

Das steht schon im aktuellen WaffG so drinnen.

WaffG 1996 hat geschrieben:§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

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