sauersigi hat geschrieben:Am Land gibts genauso viele Neider die dir eben den Transport zum privaten Schiesskeller als unerlaubtes führen auslegen lassen...
Nochmals: Ungeladener Transport im geschlossenen Behältnis ist kein Führen:
WaffG 1996 hat geschrieben:§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
sauersigi hat geschrieben:Ich hänge mich nur am behördlich genehmigt auf...das könnte ich in den VorgängerVersionen nicht lesen...
Das steht schon im aktuellen WaffG so drinnen.
WaffG 1996 hat geschrieben:§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.