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Update der Waffenrechts Novelle

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von gewo » Mo 3. Dez 2018, 11:18

sauersigi hat geschrieben:Ich lass es eh schon bleiben...ich wollte die kollegen nur auf den Punkt sensibilisieren das nur der Transport, zur behördlich genehmigten Schiesstätte erlaubt sein soll...vl. auch nur ein semantischer Fehler...im Punkt 67 lt. waffgesetz Neu...


ich habs jetzt zweimal gesucht
und nicht gefunden

die formulierungen sind IDENTISCH seit 1996 ....

was zum henker meinst du?
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von sauersigi » Mo 3. Dez 2018, 11:53

gewo hat geschrieben:
sauersigi hat geschrieben:Ich lass es eh schon bleiben...ich wollte die kollegen nur auf den Punkt sensibilisieren das nur der Transport, zur behördlich genehmigten Schiesstätte erlaubt sein soll...vl. auch nur ein semantischer Fehler...im Punkt 67 lt. waffgesetz Neu...


ich habs jetzt zweimal gesucht
und nicht gefunden

die formulierungen sind IDENTISCH seit 1996 ....

was zum henker meinst du?

Beplaudern wir wenn ich vorbeikomme...
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Yukon » Mo 3. Dez 2018, 12:52

sauersigi hat geschrieben:Anders gefragt:
Ich versuche zu ergründen ob der Transport zur privaten Schiessstätte nach der Definition legal sein kann. Es wird der Transport zur behördlich genehmigten Schiessstätte definiert. Ein privater Keller ist das meist nicht...
Und ja, es gibt einen aktuellen Grund warum diese Spitzfindigkeit wichtig sein wird...
Ab dem Zeitpunkt wenn sich jemand gefährdet fühlt, nochmal FÜHLT, bist am Arsch gelinde gesagt.

Sigi, kann es sein, dass Du "Führen" und "Transportieren" durcheinanderbringst?
Der von Dir angesprochene Punkt 67 bezieht sich auf den §35 WaffG, der den Titel "Führen von Schusswaffen der Kategorie C" hat und genau hier wird dem "Schießsportausübenden" das Führen der ungeladenen Kat C Waffe zu einem und von einem behördlich genehmigten Schießstand zugestanden, also offen, ohne geschlossenen Behältnis, über die Schulter gehängt.

Parallel dazu gibt es den §7, der definiert, dass der Transport in einem geschlossenen Behältnis (und ungeladen) kein Führen ist, sondern eben nur Transport, und dieser Transport darf überall hinführen, zum Büxer, zum privaten Schießstand, zu einem potentiellen Käufer, etc.

Kurz gesagt:
Führen des ungeladenen Kat C Pumperers gemäß §35 nur zum und nur vom behördlich genehmigten Schießstand.
Transportieren des ungeladenen Kat C Pumperers gemäß §7 geht überall hin.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von gewo » Mo 3. Dez 2018, 13:17

dem SPORTSCHUETZEN ist erlaubt:
- der transport der waffe zwischen zulaessigen orten zu zulaessigen zwecken, und weiters
- das UNGELADENE fuehren von schusswaffen der KAT C und D am weg zum behoerdlich genehmigten schiesstand

ist so
war immer schon so

macht kaum wer
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von sauersigi » Mo 3. Dez 2018, 13:28

gewo hat geschrieben:dem SPORTSCHUETZEN ist erlaubt:
- der transport der waffe zwischen zulaessigen orten zu zulaessigen zwecken, und weiters
- das UNGELADENE fuehren von schusswaffen der KAT C und D am weg zum behoerdlich genehmigten schiesstand

ist so
war immer schon so

macht kaum wer

Hast PN
Edit: hast keine PN...geht nicht..
Zuletzt geändert von sauersigi am Mo 3. Dez 2018, 13:31, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Bdave » Mo 3. Dez 2018, 13:29

@Jolly: Ab 1.1.2019

Teile davon jedoch erst ab 14.12.2019 (Magazine, HA, Altbestandsregelung, ...)
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Fangschuss » Mo 3. Dez 2018, 13:58

Papa Bär hat geschrieben:Wer von uns schafft bitte die neuen, DERZEIT am Tisch liegenden Bedingungen für Sportschützen NICHT?
Ich verstehe das Rumgejammer nicht.
Welche Bedingungen für den Erwerb von HiCaps wäre euch denn lieber gewesen?


Der Besitz von gängigen Magazinen für HA über 10 Schuss ist verboten. Ebenso längere Magazine für Faustfeuerwaffen, wenn ich das richtig interpretiere. Das bedeutet, die müssen bis zur Umsetzung dann weg. Also ich tu' mir damit schon schwer, muss ich sagen...

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Bdave » Mo 3. Dez 2018, 14:27

So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.

Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Fangschuss » Mo 3. Dez 2018, 14:35

Bdave hat geschrieben:So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.

Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b


Wo steht das oder ergibt sich das dann aus der Judikatur?

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Bdave » Mo 3. Dez 2018, 14:40

Lies dir den Text vom neuen Gesetz durch. Vor allem relativ weit hinten die Übergangsbestimmungen.

Parlament.gv.at und suche nach Waffengesetz
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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von hobbycaptain » Mo 3. Dez 2018, 14:41

Fangschuss hat geschrieben:
Bdave hat geschrieben:So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.

Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b


Wo steht das oder ergibt sich das dann aus der Judikatur?


Was ich so mitbekommen hab musst Du die Magazine nur melden, dann darfst sie behalten.
Der Wermutstropfen dabei - die dazugehörende Waffe wird Kategorie A, für die Du aber eine Genehmigung bekommst

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Fangschuss » Mo 3. Dez 2018, 14:47

hobbycaptain hat geschrieben:
Fangschuss hat geschrieben:
Bdave hat geschrieben:So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.

Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b


Wo steht das oder ergibt sich das dann aus der Judikatur?


Was ich so mitbekommen hab musst Du die Magazine nur melden, dann darfst sie behalten.
Der Wermutstropfen dabei - die dazugehörende Waffe wird Kategorie A, für die Du aber eine Genehmigung bekommst


Ist die Waffe dann gebunden an den "Sportschützen neu"? oder bekommt dann jeder eine Kat A. Genehmigung?

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von fast12 » Mo 3. Dez 2018, 14:52

Bdave hat geschrieben:So scheiße das mit den Magazinen ist, liegst du da etwas falsch.

Altbestand bleibt mit Ausnahmegenehmigung der Behörde erlaubt. Neukauf nur als Edelsportschütze nach §11b


Was man immer wieder betonen muss, ist das es nicht reicht Sportschütze zu sein. Man muss Edelsportschütze nach §11b (4) sein - wie und ob das überhaupt möglich sein wird, ist imho mehr als fraglich.

Wir haben also eine Sportschützendefinition aber trotzdem wird es ab 14.12.2019 vermutlich praktisch niemandem mehr möglich sein normale Standard-30er-Magazine für LW zu kaufen. High-Cap Magazine für Kurzwaffen sind sowieso verboten (ein 33er Glock Magazine wird wohl nie unter §11b (4) fallen)...
Zuletzt geändert von fast12 am Mo 3. Dez 2018, 14:56, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von eXo » Mo 3. Dez 2018, 14:54

Jeder der einen Altbestand besitzt mit Stichtag 31.12.2018 bekommt diese Genehmigung Kat. A, jedoch nur für den Besitz.

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Re: Update der Waffenrechts Novelle

Beitrag von Bdave » Mo 3. Dez 2018, 15:28

Derzeitiger Stichtag für den Altbestand ist der 13.12.2019. Ab 14.12.2019 sind HA und Pistolen mit mehr als 10 bzw 20 Schuss Kapazität Kat. A. Waffen.

Waffen und Magazine müssen innerhalb von 2 Jahren an die Behörde gemeldet werden, welche dafür eine WBK mit dem erforderlichen Vermerk auszustellen hat. Diese Sachen dürfen dann als Altbestand weiter besessen werden. Rückstufung auf Kat. B ist nur möglich, wenn man seine Magazine abgibt, zerstört etc.

Die Altbestand Kat A Waffen reduzieren die Kat B Plätze. Dh aus zB 4 Kat B werden 1 Kat A und 3 Kat B.

Mit der Altbestandsklausel ist kein Neuerwerb möglich.

Edelsportschützen nach §11b bekommen ebenso eine Ausnahmebewilligung, welche jedoch anscheinend regelmäßig erneuert / überprüft werden muss (Wie auch immer das aussieht). Diese Leute dürfen dann auch neue Terrormagazine ohne Meldung an die BH erwerben.

Soweit ich das jetzt rauslese, kann man auch nur die Magazine als Altbestand melden, darf diese jedoch nicht in die Kat B Waffe stecken. Wenn man beides als Altbestand verwenden will, muss man eben beides melden.
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