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Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Maddin
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Maddin » Mo 6. Mai 2019, 13:38

FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:35
Maddin hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:28
gewo hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:08


eine Verordnung kann kein Gesetz ausser kraft setzen

da kann sich der neue wiener michl wünschen was er will
Pfefferspray ist in waffenverbotszonen verboten
und wie gesagt
gibt sich schon Verurteilungen dazu
sogar in Medien nachzulesen
Die VO stammt aber von der Behörde, die auch die Strafe erlässt. Die LPD ist (in Wien) die zuständige Behörde, sowohl für den Erlass der VO als auch für die Strafverfahren.

Von daher finde ich das schon merkwürdig...

edit:

§ 84. (1) Wer

4a.


einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.


Ich lese da nur eine reine Verwaltungsübertretung raus...
Also für den normal Sterblichen wie mich ist das alles ja mittlerweile unverständlich....
Was ist dir unverständlich ?

"alles" ist ein bisserl weit gefasst, meinst nicht ? ;)

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von gewo » Mo 6. Mai 2019, 13:43

Maddin hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:28
gewo hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:08
Maddin hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 12:44


Wirklich ? Wer zeigt sowas überhaupt bei der Behörde an ?

Wo kein Kläger, da kein Richter...komisch sowas...Überfleißige Polizisten und Beamte, die sich offenbar klaren Weisungen widersetzen...
eine Verordnung kann kein Gesetz ausser kraft setzen

da kann sich der neue wiener michl wünschen was er will
Pfefferspray ist in waffenverbotszonen verboten
und wie gesagt
gibt sich schon Verurteilungen dazu
sogar in Medien nachzulesen
Die VO stammt aber von der Behörde, die auch die Strafe erlässt. Die LPD ist zuständige Behörde, sowohl für den Erlass der VO als auch für die Strafverfahren.
Von daher finde ich das schon merkwürdig...
"die behoerde" gibt es nicht

es gibt (politische) verwaltungsbeamten die politische wünsche umsetzen und zu Papier (Gesetz) bringen
und dann gibt es juristen die das umsetzen muessen

der jurist ist ans Gesetz gebunden
er kann es sich nicht grossartig aussuchen was er in einen bescheid reinschreibt

im gegenständlichen fall hat es sich um irgendwelche rowdies gehandelt die einen mithatten
also eh um die "gesetzesadressaten"

ob es zwischenzeitlich schon ein dutzend anzeigen gegeben hat wo 18-jaehrige schulmaedchen betroffen waren und die anzeigen aufgrund eines nicht öffentlich bekannten "Pfefferspray Toleranzerlasses" fallen gelassen wurden weiss ich nicht

moralisch mag das ja ok sein
rechtsstaatlich ist es meiner Meinung nach sehr fragwuerdig
wenn wir beginnen flächendeckend einfach ALLES zu verbieten aber dann hinten rum bestimmte Gruppen die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit "ja eh nicht gemeint waren" einfach nicht verfolgen ...
wo kommen wir da hin
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von FlorianW » Mo 6. Mai 2019, 13:45

Maddin hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:38
FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:35
Maddin hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:28


Die VO stammt aber von der Behörde, die auch die Strafe erlässt. Die LPD ist (in Wien) die zuständige Behörde, sowohl für den Erlass der VO als auch für die Strafverfahren.

Von daher finde ich das schon merkwürdig...

edit:

§ 84. (1) Wer

4a.


einem mit Verordnung gemäß § 36b Abs. 1 angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 4a sind nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären.


Ich lese da nur eine reine Verwaltungsübertretung raus...
Also für den normal Sterblichen wie mich ist das alles ja mittlerweile unverständlich....
Was ist dir unverständlich ?

"alles" ist ein bisserl weit gefasst, meinst nicht ? ;)
*Korrektur: einiges :) Aber bei diesen ganzen Referenzen zu komplett unterschiedlichen Gesetzen (WaffG, Spg, dann irgendwelche BMI geschichten) verliert man leicht den Überblick

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von FlorianW » Mo 6. Mai 2019, 13:47

gewo hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:43
Maddin hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:28
gewo hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:08


eine Verordnung kann kein Gesetz ausser kraft setzen

da kann sich der neue wiener michl wünschen was er will
Pfefferspray ist in waffenverbotszonen verboten
und wie gesagt
gibt sich schon Verurteilungen dazu
sogar in Medien nachzulesen
Die VO stammt aber von der Behörde, die auch die Strafe erlässt. Die LPD ist zuständige Behörde, sowohl für den Erlass der VO als auch für die Strafverfahren.
Von daher finde ich das schon merkwürdig...
"die behoerde" gibt es nicht

es gibt (politische) verwaltungsbeamten die politische wünsche umsetzen und zu Papier (Gesetz) bringen
und dann gibt es juristen die das umsetzen muessen

der jurist ist ans Gesetz gebunden
er kann es sich nicht grossartig aussuchen was er in einen bescheid reinschreibt

im gegenständlichen fall hat es sich um irgendwelche rowdies gehandelt die einen mithatten
also eh um die "gesetzesadressaten"

ob es zwischenzeitlich schon ein dutzend anzeigen gegeben hat wo 18-jaehrige schulmaedchen betroffen waren und die anzeigen aufgrund eines nicht öffentlich bekannten "Pfefferspray Toleranzerlasses" fallen gelassen wurden weiss ich nicht

moralisch mag das ja ok sein
rechtsstaatlich ist es meiner Meinung nach sehr fragwuerdig
wenn wir beginnen flächendeckend einfach ALLES zu verbieten aber dann hinten rum bestimmte Gruppen die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit "ja eh nicht gemeint waren" einfach nicht verfolgen ...
wo kommen wir da hin
macht Sinn, weil wer entscheidet dann wieder welche Gruppen davon betroffen sind? Als Frau ist es ok und als Mann nicht den Pfeffer dabei zu haben oder wenn man ,,gefährlich aussieht" dann nicht aber wenn man klein und schwächlich ist dann schon....also ich muss dir da recht geben

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 13:52

Die Rechtsmeinung des Innenministeriums (BMI-II/2/a) lautet kurz gefasst so:
Eine waffenrechtliche Bewilligung ist entweder ein WP oder eine WBK, Registrierungsbestätigungen zählen nicht dazu, da diese vom dazu berechtigten Handel und nicht von einer Behörde ausgestellt werden.
Wenn man einen WP oder eine WBK besitzt, dann darf man ausschließlich Kat.B in einer Waffenverbotszone bei sich haben, das Mitführen von Messern/Kat C/Kat D etc. ist auch für Inhaber eines WP/einer WBK verboten, das BMI verweist in seiner Antwort sogar dass die Verlässlichkeit in einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen sein wird.
Zum Thema Pfefferspray und als Antwort auf meinen Einwand, dass der LPD Wien keine Verordnungsermächtigung zusteht bestimmte Waffen vom Verbot auszunehmen: "Die Landespolizeidirektion Wien ist der Ansicht, dass es im Rahmen des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist, diese Ermächtigung nicht in vollem Umfang auszuschöpfen, und hat daher bestimmte Selbstverteidigungswaffen, die vor allem von Frauen mitgeführt werden, davon ausgenommen. Aus Sicht der Landespolizeidirektion Wien ist diese Ausnahme sachlich vertretbar und steht im Einklang mit den Inhalten einschlägiger Sicherheitsberatungen in Bezug auf das Notwehrrecht"
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Maddin » Mo 6. Mai 2019, 13:59

FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:45
Maddin hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:38
FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:35


Also für den normal Sterblichen wie mich ist das alles ja mittlerweile unverständlich....
Was ist dir unverständlich ?

"alles" ist ein bisserl weit gefasst, meinst nicht ? ;)
*Korrektur: einiges :) Aber bei diesen ganzen Referenzen zu komplett unterschiedlichen Gesetzen (WaffG, Spg, dann irgendwelche BMI geschichten) verliert man leicht den Überblick
Im Waffenrecht ist das sogar noch verhältnismäßig einfach kann ich dir aus Erfahrung sagen...

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von susi » Mo 6. Mai 2019, 14:03

Es geht darum, daß behauptet wird, daß das mitführen eines Pfeffersprays in einer Waffenverbotszone nicht alleine eine Verwaltungsübertretung sondern auch eine Straftat wäre, welche vor kurzer zeit bereits durch ein Gericht "behandelt" wurde. Aber diese Info wäre aus der Kronenzeitung...
Grüße
susi

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von FlorianW » Mo 6. Mai 2019, 14:19

Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:52
Die Rechtsmeinung des Innenministeriums (BMI-II/2/a) lautet kurz gefasst so:
Eine waffenrechtliche Bewilligung ist entweder ein WP oder eine WBK, Registrierungsbestätigungen zählen nicht dazu, da diese vom dazu berechtigten Handel und nicht von einer Behörde ausgestellt werden.
Wenn man einen WP oder eine WBK besitzt, dann darf man ausschließlich Kat.B in einer Waffenverbotszone bei sich haben, das Mitführen von Messern/Kat C/Kat D etc. ist auch für Inhaber eines WP/einer WBK verboten, das BMI verweist in seiner Antwort sogar dass die Verlässlichkeit in einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen sein wird.
Zum Thema Pfefferspray und als Antwort auf meinen Einwand, dass der LPD Wien keine Verordnungsermächtigung zusteht bestimmte Waffen vom Verbot auszunehmen: "Die Landespolizeidirektion Wien ist der Ansicht, dass es im Rahmen des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist, diese Ermächtigung nicht in vollem Umfang auszuschöpfen, und hat daher bestimmte Selbstverteidigungswaffen, die vor allem von Frauen mitgeführt werden, davon ausgenommen. Aus Sicht der Landespolizeidirektion Wien ist diese Ausnahme sachlich vertretbar und steht im Einklang mit den Inhalten einschlägiger Sicherheitsberatungen in Bezug auf das Notwehrrecht"
Also eine Frau darf jetzt auch einen Pfefferspray in der WAffenverbotszone mitführen aber Männer nicht? oder wie

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von FlorianW » Mo 6. Mai 2019, 14:25

Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 13:52
Die Rechtsmeinung des Innenministeriums (BMI-II/2/a) lautet kurz gefasst so:
Eine waffenrechtliche Bewilligung ist entweder ein WP oder eine WBK, Registrierungsbestätigungen zählen nicht dazu, da diese vom dazu berechtigten Handel und nicht von einer Behörde ausgestellt werden.
Wenn man einen WP oder eine WBK besitzt, dann darf man ausschließlich Kat.B in einer Waffenverbotszone bei sich haben, das Mitführen von Messern/Kat C/Kat D etc. ist auch für Inhaber eines WP/einer WBK verboten, das BMI verweist in seiner Antwort sogar dass die Verlässlichkeit in einem etwaigen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen sein wird.
Zum Thema Pfefferspray und als Antwort auf meinen Einwand, dass der LPD Wien keine Verordnungsermächtigung zusteht bestimmte Waffen vom Verbot auszunehmen: "Die Landespolizeidirektion Wien ist der Ansicht, dass es im Rahmen des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist, diese Ermächtigung nicht in vollem Umfang auszuschöpfen, und hat daher bestimmte Selbstverteidigungswaffen, die vor allem von Frauen mitgeführt werden, davon ausgenommen. Aus Sicht der Landespolizeidirektion Wien ist diese Ausnahme sachlich vertretbar und steht im Einklang mit den Inhalten einschlägiger Sicherheitsberatungen in Bezug auf das Notwehrrecht"
wo genau kann man diese Rechtsameinung des Innenministeriums genau einsehen

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von cas81 » Mo 6. Mai 2019, 14:32

Das Fehlerkalkül beschreibt die vom Gesetzgeber in Kauf genommene Möglichkeit, dass Gesetze, Verordnungen und Bescheide ungültig sein könnten. Gilt das Fehlerkalkül, so sind verfassungswidrige Gesetze sowie gesetzwidrige Verordnungen und Bescheide trotzdem vorerst anzuwenden, sie sind nur relativ nichtig. Die relativ nichtige Norm besitzt vorläufige Geltung, sie ist Bestandteil der Rechtsordnung. Nur ein dafür von Verfassung oder Gesetz berufenes Gericht oder Behörde kann die Nichtigkeit aussprechen.

https://www.rechteasy.at/wiki/fehlerkalkuel/

Schön erklärt. Was in der VO steht gilt. Wenn das anders praktiziert wird, dann gute Nacht. Das Thema mit dem Waffenverbot hatten wir ja bereits, da hatte jemand nicht nur Pfefferspray dabei sondern auch andere Waffen. Ansonsten gewo bitte um Link einer Verurteilung wegen - und nur wegen - Pfefferspray. Danke!
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 15:06

FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 14:19
Also eine Frau darf jetzt auch einen Pfefferspray in der WAffenverbotszone mitführen aber Männer nicht? oder wie
Jein.
Sie schreiben "vor allem Frauen", dass MMA-Kämpferinnen auch in den Genuss kommen würden einen Pfefferspray bei sich haben zu dürfen, würde ich jedoch nicht annehmen.
Ob Du gedurft hättest oder nicht wird im Anlassfall im Nachhinein ein Gericht feststellen. Das was ich kurz zusammengefasst habe ist nur die Rechtsansicht des BMI, nicht mehr und nicht weniger.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von FlorianW » Mo 6. Mai 2019, 15:12

Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 15:06
FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 14:19
Also eine Frau darf jetzt auch einen Pfefferspray in der WAffenverbotszone mitführen aber Männer nicht? oder wie
Jein.
Sie schreiben "vor allem Frauen", dass MMA-Kämpferinnen auch in den Genuss kommen würden einen Pfefferspray bei sich haben zu dürfen, würde ich jedoch nicht annehmen.
Ob Du gedurft hättest oder nicht wird im Anlassfall im Nachhinein ein Gericht feststellen. Das was ich kurz zusammengefasst habe ist nur die Rechtsansicht des BMI, nicht mehr und nicht weniger.
Also gibt es keine Rechtssicherheit? Aber wo find ich das volle BMI statement zu dem Thema?

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von FlorianW » Mo 6. Mai 2019, 15:14

hmg382 hat geschrieben:
Di 19. Feb 2019, 17:15
hmg382 hat geschrieben:
Di 11. Dez 2018, 12:31

Let's wait and see ... die Anfrage ans BM.I ist heut morgen rausgegangen ...
Sodala, es ist zwar schon ein Zeitl her, aber die Abteilung II-2-a des BMI hat zu meinen Fragen tatsächlich Stellung genommen. Ich möchte euch die entsprechenden Antworten daher nicht vorenthalten und werde einen Auszug aus dem Schrieb wiedergeben:

Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "mit sich führen" im Zusammenhang mit Waffen sowohl das "Führen" gemäß § 7 WaffG als auch den Transport gemäß § 7 Abs. (3) WaffG umfasst?
Antwort BMI: Eine Waffenverbotszonen-Verordnung gem. § 36b SPG verbietet das Betreten der festgelegten Örtlichkeit mit Waffen und Gegenständen, die geeignet sind (objektive Komponente) und den Umständen nach dazu dienen (subjektive Komponente), Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.
Das von Ihnen angesprochene „Führen“ als auch der „Transport“ solcher Waffen und waffengleicher Gegenstände sind vom Verordnungsinhalt des § 36b Abs. 1 SPG mitumfasst.
Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verbot sind Menschen, die in Ausübung ihres Berufes selbst oder aufgrund einer waffenrechtlichen Bewilligung die Waffe führen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Ausnahme im Gesetz selbst besteht und nicht in der Verordnung wiederholt werden muss.


Frage: Ist es korrekt, dass die Begrifflichkeit "waffenrechtliche Bewilligung" auch die Waffenbesitzkarte (WBK) umfasst?
Antwort BMI: Ja.

Frage: Zählt zu den "waffenrechtlichen Bewilligungen" iSd SPG auch die Jagdkarte (da das Führen von Kat. C/D Waffen ja gemäß §35 (2) Z2 WaffG gestattet ist)?
Antwort BMI: Jagdkarten zählen nicht zu den waffenrechtlichen Bewilligungen im Sinne des SPG.

Ich habe noch weitere Fragen mit Einzelfällen/Beispielen gestellt, in denen es um Transport von Kat-B-Waffen mit freien Waffen, potentiell gefährlichen Gegenständen, Kat C/D Waffen etc. etc. geht. Hierauf gab es folgende (erwartete)
Antwort vom BMI: Aufgrund des Umstandes, dass jedes Ihrer Beispiele im konkreten Einzelfall zu bewerten sein wird, darf um Verständnis gebeten werden, dass eine pauschale Beantwortung der folgenden Fragen nicht möglich ist.

Damit dürften zumindest einige Fragen, die zuvor von der LPD eher schwammig oder subjektiv beantwortet wurden, geklärt sein ;)
Die letzte und wichtige Frage wurde hier nicht beantwortet

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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von Yukon » Mo 6. Mai 2019, 15:23

FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 15:12
Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 15:06
FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 14:19
Also eine Frau darf jetzt auch einen Pfefferspray in der WAffenverbotszone mitführen aber Männer nicht? oder wie
Jein.
Sie schreiben "vor allem Frauen", dass MMA-Kämpferinnen auch in den Genuss kommen würden einen Pfefferspray bei sich haben zu dürfen, würde ich jedoch nicht annehmen.
Ob Du gedurft hättest oder nicht wird im Anlassfall im Nachhinein ein Gericht feststellen. Das was ich kurz zusammengefasst habe ist nur die Rechtsansicht des BMI, nicht mehr und nicht weniger.
Also gibt es keine Rechtssicherheit? Aber wo find ich das volle BMI statement zu dem Thema?
Das wirst Du nirgendwo finden, denn das ist eine Anfrage, die ich am 1.Februar ursprünglich an den Rechtsdienst des Bundeskanzleramtes gerichtet habe, welche die Anfrage nach Urgenz meinerseits an das BMI weitergleitet haben. Die Antwort vom BMI ist dann am 12.März bei mir eingetrudelt.
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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Beitrag von FlorianW » Mo 6. Mai 2019, 15:25

Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 15:23
FlorianW hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 15:12
Yukon hat geschrieben:
Mo 6. Mai 2019, 15:06

Jein.
Sie schreiben "vor allem Frauen", dass MMA-Kämpferinnen auch in den Genuss kommen würden einen Pfefferspray bei sich haben zu dürfen, würde ich jedoch nicht annehmen.
Ob Du gedurft hättest oder nicht wird im Anlassfall im Nachhinein ein Gericht feststellen. Das was ich kurz zusammengefasst habe ist nur die Rechtsansicht des BMI, nicht mehr und nicht weniger.
Also gibt es keine Rechtssicherheit? Aber wo find ich das volle BMI statement zu dem Thema?
Das wirst Du nirgendwo finden, denn das ist eine Anfrage, die ich am 1.Februar ursprünglich an den Rechtsdienst des Bundeskanzleramtes gerichtet habe, welche die Anfrage nach Urgenz meinerseits an das BMI weitergleitet haben. Die Antwort vom BMI ist dann am 12.März bei mir eingetrudelt.
Also könntest du mir bitte die ganze Anfrage schicken?

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